Untätigkeit - Möglichkeit zur fristlosen Kündigung

Hallo,
wenn ein Vermieter zugesagte Reparaturen… nicht durchführt (z.B. eine undichte Dusche - seit ca. 2 Jahren) und sich dadurch in der Wohnung / im Haus (Bad) natürlich auch „Feuchtigkeit“ sammelt - hätte der Mieter dann eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung?

  • Natürlich von der Grundlage ausgehend das dieser Zustand dem Vermieter mehrfach schriftlich mitgeteilt wurde und trotz verschiedener Fristsetzungen nichts passiert ist.
    Für mögliche Beiträge und Hilfen - vielen Dank.

Auch hallo.

wenn ein Vermieter zugesagte Reparaturen… nicht durchführt
(z.B. eine undichte Dusche - seit ca. 2 Jahren) und sich
dadurch in der Wohnung / im Haus (Bad) natürlich auch
„Feuchtigkeit“ sammelt - hätte der Mieter dann eine
Möglichkeit zur fristlosen Kündigung?

Das Ausmass des Schadens lässt sich wohl nur Ort von einem Anwalt feststellen. Je nach Schweregrad kann man die Miete mindern oder direkt kündigen. Vorausgesetzt, der Mieter hat bei den Schäden nicht noch selbst nachgeholfen…

mfg M.L.

*Grins* Sachverstädnige stellen verbindlich Schweregrade von Schäden fest nicht Anwälte es sei denn sie sind Bauingenieure.
Zur Frage:
Das der Schaden selbst für die fristlose Kündigung reicht ist eher unwahrscheinlich es sei denn hast schon die Gummistiefel im Wohnzimmer an :wink:. Aber da gibts ja noch das zerstörte Vertrauensverhältnis, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen kann. Schubs mal die Jungs vom Mieterschutzbund an, die können dir da mehr zu sagen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund i.S.d. BGB vorliegen; die Gründe sind dort abschliessend aufgeführt > § 543, 569 BGB:

Eine unberechtigt ausgesprochene fristlose Kündigung kann böse ins Auge gehen - und teuer werden … (Gerichts-/Anwaltskosten - im Unterliegensfall auch die des Obsiegenden)
Außerdem trägt der Kündigende die Beweispflicht!

Ggfs. sind auch zuvor die anderen gesetzl. Möglichkeiten auszuschöpfen bzw. es ist darzulegen, warum diese keinen Erfolg versprechen > § 536 ff BGB:

BGB - ggfs. nachschlagen unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html