Heizungsabrechnungsart

Huhu

Mal eine kleine Frage zum Heizungsverbrauch!

In einer Nebenkostenabrechnung wird die Heizung zu 100% nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet.
Diese Abrechnungsart steht so auch im Mietvertrag: Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnungen aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit 100% nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf den Mieter verteilt.
Nun kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter und der Mieter möchte seine Nebenkostenabrechnung nicht zahlen, da es zu einer sehr hohen Nachzahlung kommt.
Nun meine Frage! In der Heizkostenverordnung steht was von 70/30 maximal abzurechnen sind. Also 70 Verbrauch und 30 Wohnfläche. Man muss dazu sagen, das es sich um ein 3-Familienhaus handelt und alle Wohnungen eine fast identische Wohnfläche haben.
Ist es somit rechtens, das man als Mieter nicht zahlt und sich auf diese Stelle in der Verordnung beruft?

winke Heike

Hallo Heike,

Allgemein: Ist es ein Mehrfamilienhaus, so ist die Heizkostenverordnung anzuwenden, also 30/70, 40/60 oder 50/50. Rechnet der VM also trotzdem mit 100 % ab, so kann der Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen.

Lebt der Mieter allerdings mit dem Vermieter in einem Haus alleine und wurde vereinbart, dass nur nach Verbrauch abgerechnet werden soll, dann ist die Vereinbarung gültig.

:In einer Nebenkostenabrechnung wird die Heizung zu 100% nach

dem erfassten Verbrauch abgerechnet.
Diese Abrechnungsart steht so auch im Mietvertrag: Die
Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den
Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnungen
aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung mit 100% nach dem erfassten Wärmeverbrauch
auf den Mieter verteilt.
Nun kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter und der
Mieter möchte seine Nebenkostenabrechnung nicht zahlen, da es
zu einer sehr hohen Nachzahlung kommt.
Nun meine Frage! In der Heizkostenverordnung steht was von
70/30 maximal abzurechnen sind. Also 70 Verbrauch und 30
Wohnfläche. Man muss dazu sagen, das es sich um ein
3-Familienhaus handelt und alle Wohnungen eine fast identische
Wohnfläche haben.
Ist es somit rechtens, das man als Mieter nicht zahlt und sich
auf diese Stelle in der Verordnung beruft?

Eine Nichtzahlung ist unzulässig. Allerdings besteht ein Minderungsrecht um 15 %.

Gruss Günter

Diese Abrechnungsart steht so auch im Mietvertrag: Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnungen aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit 100% nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf den Mieter verteilt.

Lebt der Mieter allerdings mit dem Vermieter in einem Haus alleine und wurde vereinbart, dass nur nach Verbrauch abgerechnet werden soll, dann ist die Vereinbarung gültig.
… Rechnet der VM also trotzdem mit 100 % ab, so kann der Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen.

Mit dieser Auffassung stimme ich nicht überein

Originaltext der Heizkostenverordnung (Volltext)
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Die Ausnahme bzgl. Überschreitung der Höchstsätze ist m.E. NICHT wie z.B. § 2 beschränkt auf „2-Fam.-Haus/vom VM selbst bewohnte Wohnung“!
M.E. besteht daher KEIN Kürzungsrecht und die entsprechende mietvertragliche Vereinbarung ist voll wirksam - die Umlage zu 100% nach Verbrauch also korrekt und nicht zu beanstanden.

siehe hierzu:
http://www.mietrecht-saar.de/modul1e2.asp?spr=1&Inha…
http://www.heizkostenverordnung.de/par10.html
http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/index.html

Hallo,

kann Deiner Auffassung aus rechtlichen Gründen nicht folgen.

Diese Abrechnungsart steht so auch im Mietvertrag: Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnungen aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit 100% nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf den Mieter verteilt.

Lebt der Mieter allerdings mit dem Vermieter in einem Haus alleine und wurde vereinbart, dass nur nach Verbrauch abgerechnet werden soll, dann ist die Vereinbarung gültig.
… Rechnet der VM also trotzdem mit 100 % ab, so kann der Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen.

Mit dieser Auffassung stimme ich nicht überein

Originaltext der Heizkostenverordnung (Volltext)
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert
vorsehen, bleiben unberührt.

Die Überschreitung erlaubt hier 20:80, aber nicht 100 %.

Die Ausnahme bzgl. Überschreitung der Höchstsätze ist m.E.
NICHT wie z.B. § 2 beschränkt auf „2-Fam.-Haus/vom VM selbst
bewohnte Wohnung“!

Für Wohnungen, die alleine mit dem Vermieter bewohnt werden gilt die Sonderregelung, dass hier auch nur nach Verbrauch abgerechnet werden kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Also hier dürfen 100 % nur auf den Verbrauch umgelegt werden.

M.E. besteht daher KEIN Kürzungsrecht und die entsprechende
mietvertragliche Vereinbarung ist voll wirksam - die Umlage zu
100% nach Verbrauch also korrekt und nicht zu beanstanden.

siehe hierzu:
http://www.mietrecht-saar.de/modul1e2.asp?spr=1&Inha…

Dieses Urteil geht überhaupt nicht auf den genannten Sachverhalt ein.

http://www.heizkostenverordnung.de/par10.html

Die HkVO schreibt mindestesn 20:80 vor. In der Rechtsprechung ist längst der Abzug von 15 % der Heizkosten anerkannt, wenn nur nach Verbrauch oder nur nach Fläche und nicht anteilige von Fläche und Verbrauch abgerechnet wird.

http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/index.html

Das Gesetz ist mir bekannt und in der Praxis wird um 15 % reduziert und ich habe bislang keinen einzigen Prozess bei einem Mieter, der die heizkosten gekürzt hat, wegen der Kürzung verloren.

Gruss Günter

Hallo Günter
wenn du bisher bei ähnlichen Fällen keinen Prozess wegen der Kürzung verloren hast, ist das schön für dich.
Vielleicht sehe ich die Sache tatsächlich zu vorsichtig.
Ich lasse mich da gerne belehren.
Kannst du deine Ansicht nochmal näher Erläutern/Rechtsgrundlagen benennen?

Originaltext der Heizkostenverordnung (Volltext)
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze: Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Die Überschreitung erlaubt hier 20:80, aber nicht 100 %.

Für Wohnungen, die alleine mit dem Vermieter bewohnt werden gilt die Sonderregelung, dass hier auch nur nach Verbrauch abgerechnet werden kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Also hier dürfen 100 % nur auf den Verbrauch umgelegt werden.

Wie kommst du zu der Ansicht, dass § 10 nur unter der Beschränkung nach § 2 HeizkVo „2-Fam.-Haus/vom VM selbst bewohnte Wohnung“ zulässig ist?
Wodurch wird der Bezug hergestellt?
Ich kann dies weder aus der HeizkVo noch aus dem Orientierungssatz noch aus Krohn’s Ausführungen (www.Heizkosten.de) erkennen.

http://www.mietrecht-saar.de/modul1e2.asp?spr=1&Inha…

Dieses Urteil geht überhaupt nicht auf den genannten Sachverhalt ein.

Gleich zu Anfang:
"Sollen die Heizkosten zu 100% verbrauchsabhängig abgerechnet werden, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag.
Orientierungssatz (von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes) "

http://www.heizkostenverordnung.de/par10.html

Krohn = „von der IHK zu Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude“

Die HkVO schreibt mindestesn 20:80 vor.

Aus welchem § der HeizkVo ergibt sich das?

In der Rechtsprechung ist längst der Abzug von 15 % der Heizkosten anerkannt, wenn nur nach Verbrauch oder nur nach Fläche und nicht anteilige von Fläche und Verbrauch abgerechnet wird.

Kannst du mir dazu mal ein paar Urteile/Rechtsprechung nennen?

http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/index.html

Hallo,

ich empfehle hier „Handbuch der Heizkostenabrechnung“ von Kreuzberg / Wien , erschienen im Werner Verlag oder die Veröffentlichungen in „WuM - Wohnungs- und Mietrecht“ und/oder in der „NZM - Neue Zeitschrift für Mietrecht“ oder „MRB - Mietrechtsberater“ sowie „Anwaltshandbuch für Mietrecht“.

Gruss Günter

Hall Günter - Vielen Dank

Die HkVO schreibt mindestesn 20:80 vor.

Aber könntest du nicht einfach kurz hier sagen, aus welchem § der HeizkVo sich das ergibt?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich verstehe Deine Frage schon. Allerdings sind viele §§ in ihrer Auslegung durch Urteile bereits heute schon so erweitert, dass man hier nur auf spezielle Fälle und unter Verwendung aller Möglichkeiten anworten kann. Ich finde es deshalb wenig hilfreich, wenn nur mit den §§ gearbeitet wird.

Im Übrigen war das alte Mietrecht mit all den Mängeln weitaus für Mieter und VM besser auslegbar und in Einzelfällen sogar weitaus besser.

Gruss Günter

ich empfehle hier „Handbuch der Heizkostenabrechnung“ von
Kreuzberg / Wien , erschienen im Werner Verlag oder die
Veröffentlichungen in „WuM - Wohnungs- und Mietrecht“ und/oder
in der „NZM - Neue Zeitschrift für Mietrecht“ oder „MRB -
Mietrechtsberater“ sowie „Anwaltshandbuch für Mietrecht“.

Gruss Günter

Hall Günter - Vielen Dank

Die HkVO schreibt mindestesn 20:80 vor.

Aber könntest du nicht einfach kurz hier sagen, aus welchem §
der HeizkVo sich das ergibt?

Hallo Günter

ich verstehe Deine Frage schon. Allerdings sind viele §§ in
ihrer Auslegung durch Urteile bereits heute schon so
erweitert, dass man hier nur auf spezielle Fälle und unter
Verwendung aller Möglichkeiten anworten kann. Ich finde es
deshalb wenig hilfreich, wenn nur mit den §§ gearbeitet wird.

Dann ergibt sich die Regelung max. 80% nach Verbrauch zu § 10 der HeizkVO also doch nicht direkt aus der HeizkVo - sondern „nur“ aus einer (möglicherweise „gefestigten“) Rechtsprechung ?!
Ich dachte schon, ich hätte da was überlesen bzw. sämtliche meiner Quellen, hätten veralteten/falschen Volltext - einschl. BMJ :wink:

Im Übrigen war das alte Mietrecht mit all den Mängeln weitaus
für Mieter und VM besser auslegbar und in Einzelfällen sogar
weitaus besser.

Da stimme ich dir völlig zu - zumindest lässt sich mit bekannten Fehlern umgehen und bzgl. vieler unklaren Punkten war eine Klärung durch die Rechtsprechung bereits erfolgt. Bis nach einer Gesetzesänderung wieder der alte Klärungsstand erreicht sein wird, dauert eben so seine Jahre … Noch dazu werden durch eine BGB-Änderung diverse auf BGB-alt beruhende Urteile plötzlich neu in Frage gestellt. Ein leidiges Thema …

Gruss Rudi