Hallo, eine Mieterin hinterließ nach Auszug die Wände und Decken in extremen Farben.
D.h. Decken in orange, Wände in dunkelblau, dunkelgrün und dunkelrot.
Die Wohnung wurde „besenrein“ hinterlassen.
„Besenrein“ heißt für die Ex-Mieterin: es war ihrer Meinung nach nicht notwendig Fenster, Türen, Bad usw. vor dem Auszug zu reinigen.
Die Wohnung war also ein Dreckloch.
Für die Beseitigung der extremen Farben(4x streichen war notwendig) und die Reinigung der Wohnung soll die Ex-Mieterin 50% der Kosten (230,- €) tragen. Darf dieser Betrag von der Kaution abgezogen werden?
Ein Übergabeprotokoll über den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung liegt der Mieterin nicht vor. Mietdauer 2 Jahre.
Wegen Besitzerwechsel der ETW war eine schnelle Beseitigung der Schäden notwendig.
Für baldige Antworten wäre ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße Robi
Hallo, eine Mieterin hinterließ nach Auszug die Wände und
Decken in extremen Farben.
D.h. Decken in orange, Wände in dunkelblau, dunkelgrün und
dunkelrot.
Es dürfen Farbige Anstriche hinterlassen werden.
Weißen ist (leider) keine Pflicht, auch wenn die Wohnung weiß übergeben wurde.
Die hier geschilderte Konstellation halte ich jedoch auch für Extrem.
Ich würde hier erst einmal veruchen mich mit der MIeterin telefonisch zu einigen. Wenn das nicht fruchtet, würde ich hier in der Tat die Kosten für den 4maligen Überstrich in Abzug bringen.
Auch wegen der Reinigung gilt das selbe, ich finde 50 Prozent der kosten fair.
Genau für solche Fälle sollte die Kaution sein, daher ist ein Abzug mMn legitim.
Wie gesagt, ich würde erstmal die KLärung suchen.
Grüße
Sven
-Dies spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder und ist ohne Gewähr-
Die Wohnung wurde „besenrein“ hinterlassen.
„Besenrein“ heißt für die Ex-Mieterin: es war ihrer Meinung
nach nicht notwendig Fenster, Türen, Bad usw. vor dem Auszug
zu reinigen.
Die Wohnung war also ein Dreckloch.
Für die Beseitigung der extremen Farben(4x streichen war
notwendig) und die Reinigung der Wohnung soll die Ex-Mieterin
50% der Kosten (230,- €) tragen. Darf dieser Betrag von der
Kaution abgezogen werden?
Ein Übergabeprotokoll über den vertragsgemäßen Zustand der
Wohnung liegt der Mieterin nicht vor. Mietdauer 2 Jahre.
Hallo,
die Definition „Besenrein“ ist eigentlich klar und auch der BGH hat sich mit dem Thema schon befasst: http://www.streifler.de/renovierungskosten-3A-wann-i…
Insofern dürfte ein Abzug von der Kaution nicht zulässig sein und ich wüsste auch keinen Grund, warum die Mieterin freiwillig Geld locker machen sollte.
Gruß
S.J.
Ich würde hier erst einmal veruchen mich mit der MIeterin
telefonisch zu einigen. Wenn das nicht fruchtet, würde ich
hier in der Tat die Kosten für den 4maligen Überstrich in
Abzug bringen.Auch wegen der Reinigung gilt das selbe, ich finde 50 Prozent
der kosten fair.
Genau für solche Fälle sollte die Kaution sein, daher ist ein
Abzug mMn legitim.
hmm also 230,-€ scheint mir doch ein fairer Preis, zumal wir von unserem vermieter heute eine „Auflistung“ (wohlgemerkt kein kostenvoranschlag) erhalten haben, nach der er für streichen der wände ca 1350,-€ haben will … für 53m² wohnfläche. Ok, unsere wände sind auch bunt, aber ananasgelb, ein rot, helles blau und helles grün kann man mit 2-maligem anstrich sicher decken.
Also ich würd deine 230,- gern zahlen statt mir selbst die arbeit zu machen 
Hallo,
kein Vermieter kann mir vorschreiben in welchen Farben ich meine Wohnung gestalte. Um Überraschungen zu vermeiden müßten klare Aussagen zu einer möglichen Renovierung bei Auszug im Mietvertrag gemacht werden.
Ich hatte vor ein paar Jahren Streß wg. Lärmbelästigung durch den Vermieter. Habe daraufhin die Miete gekürzt und es kam deshalb zur Gerichtsverhandlung. Der Vermieter erwähnte vor Gericht eine extreme grafische Wandgestaltung in hellblauer hochglänzender Lackfarbe. Der Richter konnte ein Grinsen nicht verkneifen und erklärte in einem Satz, dass die Wandgestaltung Sache des Mieters ist. Darauf eingehen konnte das Gericht nicht, weil es nicht Gegenstand der Verhandlung war. Die hellblaue Wandgestaltung hatte ich natürlich erst bei Auszug vorgenommen
)
Über „Besenrein“ wurde ja schon zuverlässig gepostet.
Schönen Gruß
Zorro
Hallo,
grundsätzlich hat eine Mieterin die Wohnung in hell gestrichenen Zustand zu übergeben. Der VM muss keine farbigen Wände und Decken dulden. Selbstverständlich müssen farblich gestaltete Holzteile auch hell gestrichen werden.
eine Mieterin hinterließ nach Auszug die Wände und
Decken in extremen Farben.
D.h. Decken in orange, Wände in dunkelblau, dunkelgrün und
dunkelrot.
Die Wohnung wurde „besenrein“ hinterlassen.
„Besenrein“ heisst sauber, heißt nicht, dass vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht zu machen sind und heißt ohnehin nicht, dass der farbliche Geschmack der Mieterin dazu führt, dass bei „besenrein“ nichts erforderlich ist.
„Besenrein“ heißt für die Ex-Mieterin: es war ihrer Meinung
nach nicht notwendig Fenster, Türen, Bad usw. vor dem Auszug
zu reinigen.
Bei der Wohnungsübergabe hoffentlich mit Zeugen mündlich auf die Mängel hingewiesen. Diese nicht ausgeführten Reinigungsarbeiten kann der VM von der Kaution abziehen. Bitte Schlußbemerkung beachten.
Die Wohnung war also ein Dreckloch.
Für die Beseitigung der extremen Farben(4x streichen war
notwendig) und die Reinigung der Wohnung soll die Ex-Mieterin
50% der Kosten (230,- €) tragen. Darf dieser Betrag von der
Kaution abgezogen werden?
ja, aber Schlußbemerkung beachten
Ein Übergabeprotokoll über den vertragsgemäßen Zustand der
Wohnung liegt der Mieterin nicht vor. Mietdauer 2 Jahre.
Wegen Besitzerwechsel der ETW war eine schnelle Beseitigung
der Schäden notwendig.
Für baldige Antworten wäre ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße Robi
Schlußbemerkung: Es ist dringend die Beratung bei Haus- und Grund oder einem Anwalt anzuraten. Der VM musste - nachdem die Mieterin Leistungen abgelehnt hat - diese schriftlich zur Vornahme der Mängelbeseitigung auffordern und ihr androhen, wenn die Schönheitsreparaturen nicht bis zum ( ca 1 Woche Zeit lassen ) erledigt sind, wird Leistungsannahme verweigert wird und die Arbeiten werden vom VM in Auftrag gegeben und alle Kosten mit der Kaution verrechnet. Eine Selbstvornahme der Arbeiten durch den VM, auch wenn die Zeit drückt, kann dazu führen, wenn die Mieterin nicht zur Leistung aufgefordert worden ist, dass die Ansprüche des VM verfallen. Eine Mögflichkeit besteht aber. Wenn die Mieterin ohnehin schleppend die Miete zahlt, gar Mietrückstände hat, kann mit dem Argument „weitere Mietschäden zu verhindern“ der VM argumentieren.
Auf jeden Fall ist dem VM anzuraten die Kaution derzeit ohnehin nicht auszuhändigen, die eigenen Kosten der Nichterfüllung aus dem Vertrag auf jedne Fall zurückzuhalten und soweit Nebenkosten/Heizkosten noch ausstehen, den restbetrag zur Auszahlung bis zur Vorlage der Abrechnung ebenso zurückzuhalten. Bitte auf jeden Fall rechtliche Rat einholen. Möglicherweise ist dieses Vorgehen der Mieterin üblich, weil sie die Rechtslage kennt und weiss, dass der VM notfalls auf dem Schaden sitzen bleibt wenn er keine Nachfrist erlaubt.
Gruss Günter
Hallo,
kein Vermieter kann mir vorschreiben in welchen Farben ich
meine Wohnung gestalte.
Dies ist insoweit korrekt, dass während der Mietzeit jeder Mieter seine Wohnung gestalten darf wie er will.
Um Überraschungen zu vermeiden müßten
klare Aussagen zu einer möglichen Renovierung bei Auszug im
Mietvertrag gemacht werden.
Muss man nicht vereinbaren. Die Geriuchte urteilen klar. Die Farbe muss hell sein und nicht farblich.
Ich hatte vor ein paar Jahren Streß wg. Lärmbelästigung durch
den Vermieter. Habe daraufhin die Miete gekürzt und es kam
deshalb zur Gerichtsverhandlung. Der Vermieter erwähnte vor
Gericht eine extreme grafische Wandgestaltung in hellblauer
hochglänzender Lackfarbe. Der Richter konnte ein Grinsen nicht
verkneifen und erklärte in einem Satz, dass die Wandgestaltung
Sache des Mieters ist. Darauf eingehen konnte das Gericht
nicht, weil es nicht Gegenstand der Verhandlung war. Die
hellblaue Wandgestaltung hatte ich natürlich erst bei Auszug
vorgenommen)
Also wurde hier keine Entscheidung zu Schönheitsreparaturen getroffen. Insoweit hätte die Klage aufwendig erweitert werden müssen. Der VM hat wohl auf weitere Auseinandersetzungen verzichtet.
Gruss Günter
Über „Besenrein“ wurde ja schon zuverlässig gepostet.
Schönen Gruß
Zorro
Hallo,
besenrein beinhaltet, dass starke Verschmutzungen beseitigt werden müssen. Das Urteil spricht davon, dass keine polierte Küche geschuldet ist. Auch der Keller muss nicht mit Putzmittel gereinigt werden. Fenster müssen nicht gereinigt werden, wenn sei sauber sind.
Wenn aber die Küchenzeile „Schlieren“ aufweist, das Spülbecken verkalkt ist, die Fenster verschmutzt sind, im Keller etwas ausgelaufen sein könnte, muss gereinigt werden.
Der Klägervertreter hat allerdings aus meiner Sicht schon im Verfahren vor dem AG den Fehler begangen, das er auf „besenrein“ und nicht ordentlich gereinigt geklagt hat, statt dass er grundsätzlich von nicht vertragsgemäßer Nutzung der Wohnung durch den Mieter ausging und dessen Sorgfalt am fremden Eigentum in frage gestellt hat, die letztlich dann erst diese erhebliche Verschmutzung zur Folge hatte. Selbstverständlich wren dem VM Leistungen aus Reinigungsarbeiten zu verweigern, weil er keine Nachfristen gesetzt hat. In Fachzeitschriften wurde der Fall von Beginn vor allen Instanzen abgehandelt.
Gruss Günter
die Definition „Besenrein“ ist eigentlich klar und auch der
BGH hat sich mit dem Thema schon befasst:
http://www.streifler.de/renovierungskosten-3A-wann-i…
Die Defination des BGH betrifft nur diesen Fall.
Insofern dürfte ein Abzug von der Kaution nicht zulässig sein
und ich wüsste auch keinen Grund, warum die Mieterin
freiwillig Geld locker machen sollte.
Gruss Günter
Hallo,
nein, farbige Anstriche werden in der Rechtssprechung nicht von den LGs anerkannt. z.B. LG Hamburg DWW 99; LG Aachen WuM 98, 596; KG Berlin NZM 2005,663.
Es dürfen Farbige Anstriche hinterlassen werden.
Weißen ist (leider) keine Pflicht, auch wenn die Wohnung weiß
übergeben wurde.Die hier geschilderte Konstellation halte ich jedoch auch für
Extrem.
richtig, dass dies nicht annähernd dem üblichen Geschmack der Mehrheit der Mieter entspricht ist unbestreitbar.
Ich würde hier erst einmal veruchen mich mit der MIeterin
telefonisch zu einigen. Wenn das nicht fruchtet, würde ich
hier in der Tat die Kosten für den 4maligen Überstrich in
Abzug bringen.Auch wegen der Reinigung gilt das selbe, ich finde 50 Prozent
der kosten fair.
Genau für solche Fälle sollte die Kaution sein, daher ist ein
Abzug mMn legitim.Wie gesagt, ich würde erstmal die KLärung suchen.
Dies ist immer sinnvoll, nur in solchen Fällen - und hier handelt es sich wohl um eine Mieterin mit besonneren Eigenschaften zu fremden Eigentum - wird das nicht helfen. Der VM hat dann aber die A-Karte gezogen, wenn er die Mieterin weder schriftlich noch unter Zeugen zur Vornahme der Malerarbeiten aufgefordert hat und ihr keine Nachfrist setzte zur Reinigung der Wohnung.
Gruss Günter
Muss man nicht vereinbaren. Die Geriuchte urteilen klar. Die
Farbe muss hell sein und nicht farblich.
Sie müssen definitiv nicht weiß sein.
Aber man gelangt schnell in Farben, die nicht dem „allgemeinen guten Geschmack“ entsprechen, und wenn ich ohnehin streichen muss, dann tu ich mir doch selbst einen Gefallen und mache es weiß.
Muss man nicht vereinbaren. Die Geriuchte urteilen klar. Die
Farbe muss hell sein und nicht farblich.Sie müssen definitiv nicht weiß sein.
Richtig, sie dürfen leicht farblich in heller Tönung sein. So ist die Rechtsprechung.
Gruss Günter
Aber man gelangt schnell in Farben, die nicht dem „allgemeinen
guten Geschmack“ entsprechen, und wenn ich ohnehin streichen
muss, dann tu ich mir doch selbst einen Gefallen und mache es
weiß.