hier noch eine Frage zum sicher viel strapazierten Thema: Renovierungspflichten.
Z. B. Mietvertrag wurde vor 30 Jahren abgeschlossen. Die Wohnung ist entsprechend abgewohnt -mit Mustertapete bzw. keiner Rauhfaser versehen und entsprechend abgewohnt.
Z.B. befindet sich am Mietvertrag ein Anhang der mit Hand oder Schreibmaschine hinzugefügt wurde: Bei Beendigung hat der M. die Wohnung so zurückzugeben wie vorgefunden bzw. zu renovieren und eine Klausel wonach Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, die im Rahmen eines Fristenplanes angemessen sind Küche alle 3 Jahre usw…
Nun hat der BGH ja entschieden, dass sich diese beiden Klauseln widersprechen bzw. den Mieter benachteiligen.
Ist es aber nicht so, dass ein Mieter nach einem solch langen Mietverhältnis auf alle Fälle renovieren muss, wenn er nicht nachweisen kann zumindest die Renovierung nach Fristenplan durchgeführt zu haben? Begünstigend sehe ich hier den Umstand, dass eine Zusatzvereinbarung getroffen wurde.
UND wie sieht es eigentlich mit sogenannten POPfarben aus? Ist ein Mieter verpflichtet z.B. eine knallrote Wand auch nach einen Jahr überzustreichen?
Über den Austausch mit einem Fachmann würde ich mich sehr freuen.
gestern gabs schon wiederein neues Urteil dazu,wobei man praktisch gar nicht mehr renovieren muss,wenn der Zustand der Wohnung dementsprechend ist. Es wurden die Tür-Fenster-Fussbodenklauselfür ungültig erklärt,wenn der Zustand ok ist.
Liebe Experten,
de.
UND wie sieht es eigentlich mit sogenannten POPfarben aus? Ist
ein Mieter verpflichtet z.B. eine knallrote Wand auch nach
einen Jahr überzustreichen?
Das aber mit Sicherheit, da muss man 3xdrüberrollen bis dat deckt
Über den Austausch mit einem Fachmann würde ich mich sehr
freuen.
Wenn ich das richtig mitgekriegt habe aber nur pauschalisierte
Klauseln!
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es doch nur darum, dass man nicht renovieren muss, weil erst vor kurzem renoviert wurde. Wenn man also z.B. Anfang 2007 erst renoviert hat und jetzt auszieht, oder wenn man im Sommer in eine renoviert übergebene Wohnung einzieht und im Winter schon wieder auszieht.
Und das alles auch nur, wenn die Wohnung im entsprechenden Zustand ist. Wenn man die in 1/2 Jahr abgewohnt hat und die Tapeten in Fetzen an der Wand hängen, oder wenn man seine Wände knallelila gestrichen hat, muss man die natürlich auch nach nur einem Monat bei Auszug wieder weiß streichen.
Viele Leute scheinen heute davon auszugehen, dass diese kürzlich gefällten Urteile bedeuten, dass niemand mehr die von ihm bewohnten Räume renovieren muss. Das ist Nonsense und macht auch für den normalen Menschenverstand keinen Sinn.
hier muss nach meiner Auffassung schon deshalb renoviert werden, weil von einer angemessenen Frist die Rede ist. Die Urteile des BGH betreffen Vereinbaren, die keine angemessene Frist zulassen sondern grundsätzlcih eine Renovierung verlangen.
Der Mieter muss letztlich nachweisen, dass er innerhalb der Fristen im Mietvertrag renoviert hat. Liegen die Renovierungsarbeiten länger zurück, muss er renovieren.
Gruss Günter
hier noch eine Frage zum sicher viel strapazierten Thema:
Renovierungspflichten.
Z. B. Mietvertrag wurde vor 30 Jahren abgeschlossen. Die
Wohnung ist entsprechend abgewohnt -mit Mustertapete bzw.
keiner Rauhfaser versehen und entsprechend abgewohnt.
Z.B. befindet sich am Mietvertrag ein Anhang der mit Hand oder
Schreibmaschine hinzugefügt wurde: Bei Beendigung hat der M.
die Wohnung so zurückzugeben wie vorgefunden bzw. zu
renovieren und eine Klausel wonach Schönheitsreparaturen
durchzuführen sind, die im Rahmen eines Fristenplanes
angemessen sind Küche alle 3 Jahre usw…
Nun hat der BGH ja entschieden, dass sich diese beiden
Klauseln widersprechen bzw. den Mieter benachteiligen.
Ist es aber nicht so, dass ein Mieter nach einem solch langen
Mietverhältnis auf alle Fälle renovieren muss, wenn er nicht
nachweisen kann zumindest die Renovierung nach Fristenplan
durchgeführt zu haben? Begünstigend sehe ich hier den Umstand,
dass eine Zusatzvereinbarung getroffen wurde.
UND wie sieht es eigentlich mit sogenannten POPfarben aus? Ist
ein Mieter verpflichtet z.B. eine knallrote Wand auch nach
einen Jahr überzustreichen?
Über den Austausch mit einem Fachmann würde ich mich sehr
freuen.
Ja, und da steht doch genau das drin, was ich unten geschrieben habe. Klar besteht die Pflicht der Mieter, zu renovieren! Aber sie besteht nicht, wenn keine Renovierung notwendig ist, weil die letzte Renovierung noch nicht lang zurückliegt und man keine Abnutzungsspuren sieht.
Es geht bei den Urteilen nur darum, dass man nicht doppelt und dreifach renovieren muss, dass die Klauseln im Vertrag unwirksam seien.
Renovieren muss man also, wenn man die Mietsache abgenutzt hat. Also doch genau das, was einem Anstand und Verstand auch diktieren. Anders sehe ich das nur, wenn man schon bei Einzug eine ausdrücklich nicht renovierte Wohnung entgegen nimmt.
keine Sorgen, wenn es der Justiz gefällt haben wir innerhalb der nächsten Tage ein Urteil, das genau dem jetzigen widerspricht. Die Verwirrungen werden immer größer. Noch nie war das Mietrecht derart verworren und unkar wie seit 2001. Das Neue Mietrecht ist ein einzigartiger Pfusch. Die Kompromisse zu Gunsten der VM-Verbände und dem DMB haben letztlich dazu geführt, dass mehr denn je VM und Mieter streiten müssen, weil klare Regeln vor 2001 heute unsicherer denn je sind.
keine Sorgen, wenn es der Justiz gefällt haben wir innerhalb
der nächsten Tage ein Urteil, das genau dem jetzigen
widerspricht. Die Verwirrungen werden immer größer. Noch nie
war das Mietrecht derart verworren und unkar wie seit 2001.
Das Neue Mietrecht ist ein einzigartiger Pfusch. Die
Kompromisse zu Gunsten der VM-Verbände und dem DMB haben
letztlich dazu geführt, dass mehr denn je VM und Mieter
streiten müssen, weil klare Regeln vor 2001 heute unsicherer
denn je sind.
Hallo Günter,
das sehe ich auch so und ich freue mich, dass jemand aus den Reihen des Mietervereins das bestätigt. Vorher wusste man wenigstens wo man dran ist. Was nutzen mieterfreundliche Gesetze, die dehnbar sind wie ein Kaugummi…