Is es so, daß Einzelmietvertäge die vom Vermieter selbst erstellt wurden und nur einmal angewendet wurden/werden NICHT betroffen sind, obwohl genau wie der vom BGH beanstandete Formularvertrag genau die gleichen Bedingungen enthält, bezüglich der Schlussrenovierung.
z-B. original SO…
§34 Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen von Wänden u Decken, das Streichen der Fußböden und Treppenstufen, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Außentüren von innen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küchen, Baderäumen und Duschen = alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Die und Toiletten = alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen (z.B. Keller, Balkone/Loggien, etc.) = alle 7 Jahre. Die Frist werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab. Der Mieter muss die Vornahme der Schönheitsrenovierung bei der Durchführung der Maßname melden. Er hat den Anspruch auf eine Quittierung der Maßnahme.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen hinsichtlich Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörpern und Heizrohren, Innentüren, Außentüren von innen, beträgt die Frist 7 Jahre.
§35 Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen , wenn:
Fristen nach §34 Ziff. 1 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
…wenn das ´so´ im Einzelmietvertrag, erstellt mit einem Computer, stehen würde?
Christa dankt für die Mühe…