Welche Bedeutung hat das Formularmietvertrag

Is es so, daß Einzelmietvertäge die vom Vermieter selbst erstellt wurden und nur einmal angewendet wurden/werden NICHT betroffen sind, obwohl genau wie der vom BGH beanstandete Formularvertrag genau die gleichen Bedingungen enthält, bezüglich der Schlussrenovierung.

z-B. original SO…

§34 Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen von Wänden u Decken, das Streichen der Fußböden und Treppenstufen, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und Außentüren von innen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küchen, Baderäumen und Duschen = alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Die und Toiletten = alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen (z.B. Keller, Balkone/Loggien, etc.) = alle 7 Jahre. Die Frist werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab. Der Mieter muss die Vornahme der Schönheitsrenovierung bei der Durchführung der Maßname melden. Er hat den Anspruch auf eine Quittierung der Maßnahme.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen hinsichtlich Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörpern und Heizrohren, Innentüren, Außentüren von innen, beträgt die Frist 7 Jahre.

§35 Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen , wenn:
Fristen nach §34 Ziff. 1 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.

…wenn das ´so´ im Einzelmietvertrag, erstellt mit einem Computer, stehen würde?

Christa dankt für die Mühe…

Is es so, daß Einzelmietvertäge die vom Vermieter
selbst erstellt wurden und nur einmal angewendet wurden/werden
NICHT betroffen sind, obwohl genau wie der vom BGH
beanstandete Formularvertrag genau die gleichen Bedingungen
enthält, bezüglich der Schlussrenovierung.

Hallo,

ja, es ist so. Allerdings sind derartige Mietverträge selten korrekt abgefasst und oftmals werden sie so erstellt, um Rechtsnormen ausser Kraft zu setzen. Wenn in einem solchen Vertrag Sonderregelungen bestehen oder solche, die der BGH für ungültig erklärt hat, muss zwischen Mieter und Vermieter dieser § im Mietvertrag im Einzelnen besprochen werden. Und beide Seiten müssen dann auch vereinbaren, dass diverse Vorschriften keine Anwendung finden sollen.

Grundsätzlich bei solchen Verträgen einen Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht aufsuchen.

Gruss Günter

z-B. original SO…

§34 Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen von Wänden
u Decken, das Streichen der Fußböden und Treppenstufen,

also sind Teile von einem alten Vertrag abgeschrieben. Fußböden wurden vor rd. 40 Jahren gestrichen.

Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und
Außentüren von innen, wenn erforderlich, mindestens aber in
nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küchen, Baderäumen und Duschen =
alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Die und
Toiletten = alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen (z.B. Keller,
Balkone/Loggien, etc.) = alle 7 Jahre. Die Frist werden
berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses
bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von
dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem
Zeitpunkt ab. Der Mieter muss die Vornahme der
Schönheitsrenovierung bei der Durchführung der Maßname melden.

Dieser Absatz ist auch in einen solchen Mietvertrag bedenklich.

Er hat den Anspruch auf eine Quittierung der Maßnahme.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen hinsichtlich Fußböden
einschließlich Leisten, Heizkörpern und Heizrohren,
Innentüren, Außentüren von innen, beträgt die Frist 7 Jahre.

§35 Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses
verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen , wenn:
Fristen nach §34 Ziff. 1 seit der Übergabe der Mietsache bzw.
seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen
verstrichen sind. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht
ausgeführt werden.

Hier liegt bereits ein Fehler vor. Es ist nicht geregelt, welchen Anteil der Mieter tragen soll.

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…wenn das ´so´ im Einzelmietvertrag, erstellt mit einem
Computer, stehen würde?

Christa dankt für die Mühe…

Wie und womit man Mietverträge erstellt ist egal.

Is es so, daß Einzelmietvertäge die vom Vermieter
selbst erstellt wurden und nur einmal angewendet wurden/werden
NICHT betroffen sind, obwohl genau wie der vom BGH
beanstandete Formularvertrag genau die gleichen Bedingungen
enthält, bezüglich der Schlussrenovierung.

Hallo,

ja, es ist so. Allerdings sind derartige Mietverträge selten
korrekt abgefasst und oftmals werden sie so erstellt, um
Rechtsnormen ausser Kraft zu setzen. Wenn in einem solchen
Vertrag Sonderregelungen bestehen oder solche, die der BGH für
ungültig erklärt hat, muss zwischen Mieter und Vermieter
dieser § im Mietvertrag im Einzelnen besprochen werden. Und
beide Seiten müssen dann auch vereinbaren, dass diverse
Vorschriften keine Anwendung finden sollen.

Grundsätzlich bei solchen Verträgen einen Mieterverein oder
Anwalt für Mietrecht aufsuchen.

Gruss Günter

z-B. original SO…

§34 Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen von Wänden
u Decken, das Streichen der Fußböden und Treppenstufen,

also sind Teile von einem alten Vertrag abgeschrieben.
Fußböden wurden vor rd. 40 Jahren gestrichen.

Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren und
Außentüren von innen, wenn erforderlich, mindestens aber in
nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küchen, Baderäumen und Duschen =
alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Die und
Toiletten = alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen (z.B. Keller,
Balkone/Loggien, etc.) = alle 7 Jahre. Die Frist werden
berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses
bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von
dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem
Zeitpunkt ab. Der Mieter muss die Vornahme der
Schönheitsrenovierung bei der Durchführung der Maßname melden.

Dieser Absatz ist auch in einen solchen Mietvertrag
bedenklich.

Warum ist diese Passage bedenklich?
Kann man sie unbeachtet lassen und die Renovierung einfach so vornehmen, bzw behaupten sie vorgenommen zu haben.

Er hat den Anspruch auf eine Quittierung der Maßnahme.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen hinsichtlich Fußböden
einschließlich Leisten, Heizkörpern und Heizrohren,
Innentüren, Außentüren von innen, beträgt die Frist 7 Jahre.

§35 Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses
verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen , wenn:
Fristen nach §34 Ziff. 1 seit der Übergabe der Mietsache bzw.
seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen
verstrichen sind. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht
ausgeführt werden.

Hier liegt bereits ein Fehler vor. Es ist nicht geregelt,
welchen Anteil der Mieter tragen soll.

So wie ich das sehen würde, muss der Mieter nichts tun und nichts zahlen, wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Was könnte ein Vermieter dagegen tun ?

Danke für die Antwort
LG Christa

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…wenn das ´so´ im Einzelmietvertrag, erstellt mit einem
Computer, stehen würde?

Christa dankt für die Mühe…

Wie und womit man Mietverträge erstellt ist egal.