Mieter A bewohnt mit Mieter B ein Haus mit Vor- und Hintergarten.
Mieter A hat das volle Nutzungsrecht und Pflegepflicht.
Fall 1:
Mieter B darf mit Zustimmung von Mieter A die Flächen nutzen.
Darf der Vermieter dies Mieter B mit Hinweis auf seinen
Mietvertrag welches kein Nutzungsrecht beinhaltet, trotz der
Erlaubnis von Mieter A verbieten?
M.E. nein, da es Mieter A überlassen bleibt, WIE er sein ermietetes Nutzungsrecht am Garten ausübt. Je nach Umfang der Nutzung durch B ist das m.E. wohl vergleichbar mit „Besucher“ oder „Untermieter“ … jeweils von A.
Rechtsprechung speziell zu dieser Art von Gartenproblem ist mir nicht bekannt.
Ist ja wirklich auch Pille-Palle - der Vermieter hat ja schliesslich dadurch keinen Nachteil bzw. die Mietsache „Garten“ wird durch die Gebrauchsgewährung seitens A an B nicht mehr als vertragsgemäß abgenutzt oder erleidet sonst einen Schaden/eine Verschlechterung - ODER?
Fall 2:
Mieter A pflanzt eigene Gewächse (Stauden, kleine Büsche,
Blumen, etc.) und betreibt die Grünpflege nach einem
natürlichen Prinzip: alles darf wachsen, so lange es keine
Pflanzen sind die sich potenzierend vermehren (diverse
Unkräuter).
Der Vermieter legt dies als Vetragsbruch zu „gepflegter
Zustand der Mietsache“ aus und agiert selbständig, indem er
den „gepflegten Zustand“ nach seinen Vorstellungen selber
herstellt.
Dies beinhaltet Beschneidung von Bäumen, Entfernung diverser
Sträucher und anderer Bodengewächse, auch der von Mieter A
gepflanzten und „geduldeten“ Gewächse.
- darf der Vermieter dies (unangekündigt?) durchführen und in welchem Rahmen?
Da es sich bei auszuführenden Arbeiten (statt der Umlage der entsprechenden Betriebskosten) um eine Leistungspflicht (nicht Zahlungspflicht) handelt, ist zuvor eine Abmahnung erforderlich > Nichterfüllung mietvertraglicher Leistungspflichten.
Rahmen > siehe unten
- darf er die entstandenen Kosten Mieter A in Rechnung stellen?
Unter Umständen …
Insgesamt hängt das davon ab, was genau bzgl. der zu leistenden Gartenpflege bzw. des zu erhaltenden Gartenzustands im Mietvertrag vereinbart ist - oder wie die Rechtsprechung einen „gepflegten Zustand“ oder den vereinbarten Begriff der zu leistenden Gartenpflegearbeiten deutet …
Unabhängig davon muss der Mieter bei Mietende ggfs. den Ursprungszustand wieder herstellen, wenn er tatsächlich objektiv den Garten hat „verkommen lassen“ oder ausdrückliche Einwilligung des Vermieters wesentliche Teile der ursprünglichen Gartenanlage erheblich verändert hat (Hecken, Sträucher und Bäume entfernt hat).
siehe z.B.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Garten_Mietrecht.htm
http://www.eigentumswohnungen.com/immobiliennews/pro…
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…
Daneben wäre zu bedenken, dass auch die Kosten der Gartenpflege zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Ggfs. kommt’s also auch darauf an, was dazu mietvertraglich vereinbart ist …
Fall 3:
Das Grundstück beinhaltet zur Straßenseite einen KFZ
Stellplatz vor dem Hauseingang der von Mieter A angemietet
ist.
Direkt daneben befindet sich die längere Hofeinfahrt (z.B.
12m), welche zum Hinterhof führt (der aber durch die Bauweise
nicht einfahrbar ist) und an der angemieteten Garage von
Mieter A endet.
Der Anfang der Hofeinfahrt wird ebenfalls von Mieter A als
Parkplatz genutzt, so wie es mündlich bei Einzug zwischen
beiden Mietern und dem Vermieter besprochen wurde.
Nun verlangt der Vermieter das die Hofeinfahrt grundsätzlich
frei zu halten ist und lediglich der vertraglich vereinbarte
Stellplatz genutzt werden darf.
- Auf welcher Basis kann der Vermieter dies durchsetzten?
vertragswidrige Nutzung > Unterlassungsklage und u.U. Abmahnung/Kündigung wegen Vertragsverletzung
- Hat Mieter A eine Möglichkeit über „seine“ Garageneinfahrt
frei zu verfügen?
Ja - im Rahmen der üblichen Nutzung einer Zufahrt.
Der Begriff sagt’s doch schon: eine Zufahrt kann nur dann als Zufahrt dienen, wenn sie frei ist und kein Fahrzeug draufsteht …
Dies sind Fragen die Vermutlich in Bereich der Auslegeung
fallen, aber mich würde trotzdem mal interessieren wie Ihr
darüber denkt.