Hallo liebe Wissende,
folgendes Streitgespräch theoretischer Natur hatten wir am Wochenende, vielleicht weiss wer was:
Jemand kauft sich eine Eigentumswohnung, darin ist eine Einbauküche. Beides wird neu und unbenutzt dem ersten Mieter der Wohnung überlassen. Dieser wohnt mehr als 5 Jahre in der Wohnung, als eines der in der Küche eingebauten Geräte kaputtgeht.
Nehmen wir an, es handelt sich um den Gefrierschrank. Die darin befindlichen Wiesenhof-Hähnchen sind ebenso hinüber wie die Dr-Oetker-Pizzen.
(Alternativ könnte auch die defekte Spülmaschine das gute Meissner Porzellan des Mieters zerdeppern)
Wie sieht es nun mit einer Schadenersatzpflicht des Vermieters aus?
Muß er für die verdorbenen Lebensmittel (bzw. das Porzellan) Ersatz leisten?
Zweite Frage: Der fiktive Vermieter hat ein neues Gerät besorgt. Er hat wenig Zeit, versucht aber trotzdem, den Einbau so schnell wie möglich hinzukriegen. Der Mieter bietet an, dies zu übernehmen. Er müßte ja ohnehin anwesend sein, also übernimmt er die Handgriffe für den Austausch auch gleich. Der Vermieter nimmt dies dankend an.
Nach dem Einbau meldet sich der Mieter beim Vermieter und möchte Arbeitslohn für den Austausch. Besteht hierauf ein Anspruch?
Wie ist es mit den Stunden, die der Mieter in der Wohnung zubringen mußte wegen des defekten Gerätes (Warten auf den Lieferanten, Einbau, Abholung des Altgeräts etc.). Besteht hier eine Ersatzpflicht seitens des Vermieters?
Und zu guter Letzt: Kann der Mieter für die Zeit ohne funktionierendes Küchengerät die Miete kürzen? Und wenn ja: In welcher Höhe?
Schönen Dank
Alfred
Hallo liebe Wissende,
Hallo auch!
folgendes Streitgespräch theoretischer Natur hatten wir am
Wochenende, vielleicht weiss wer was:
Jemand kauft sich eine Eigentumswohnung, darin ist eine
Einbauküche. Beides wird neu und unbenutzt dem ersten Mieter
der Wohnung überlassen. Dieser wohnt mehr als 5 Jahre in der
Wohnung, als eines der in der Küche eingebauten Geräte
kaputtgeht.
Kommt schonmal vor.
Nehmen wir an, es handelt sich um den Gefrierschrank. Die
darin befindlichen Wiesenhof-Hähnchen sind ebenso hinüber wie
die Dr-Oetker-Pizzen.
(Alternativ könnte auch die defekte Spülmaschine das gute
Meissner Porzellan des Mieters zerdeppern)
Wie sieht es nun mit einer Schadenersatzpflicht des Vermieters
aus?
Gibt es hier nicht! Dazu hätte der VM diesen „Schaden“ verursacht haben müssen.
Muß er für die verdorbenen Lebensmittel (bzw. das Porzellan)
Ersatz leisten?
Nö!
Zweite Frage: Der fiktive Vermieter hat ein neues Gerät
besorgt. Er hat wenig Zeit, versucht aber trotzdem, den Einbau
so schnell wie möglich hinzukriegen. Der Mieter bietet an,
dies zu übernehmen. Er müßte ja ohnehin anwesend sein, also
übernimmt er die Handgriffe für den Austausch auch gleich. Der
Vermieter nimmt dies dankend an.
Find´ ich nett vom Mieter.
Nach dem Einbau meldet sich der Mieter beim Vermieter und
möchte Arbeitslohn für den Austausch. Besteht hierauf ein
Anspruch?
Wenn es vorher nicht ausgemacht wurde, nicht. Diesbezüglich hätte auch eine mündl. Zusage des VM gereicht wenn man sie beweisen kann. Einfach nachträglich fordern geht gar nicht und finde ich persönlich auch hinterhältig!
Wie ist es mit den Stunden, die der Mieter in der Wohnung
zubringen mußte wegen des defekten Gerätes (Warten auf den
Lieferanten, Einbau, Abholung des Altgeräts etc.). Besteht
hier eine Ersatzpflicht seitens des Vermieters?
Nein! Wenn in einer vermieteten Wohnung Reparaturen anstehen, hat der M den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen! Er braucht ja nicht die ganze Zeit danebenstehen.
Und zu guter Letzt: Kann der Mieter für die Zeit ohne
funktionierendes Küchengerät die Miete kürzen? Und wenn ja: In
welcher Höhe?
Theoretisch kann er die Miete für nicht funktionierende mitvermietete Küchengeräte kürzen. In diesem beschriebenen Fall glaube ich aber nicht, dass er damit durchkommt, da der VM scheinbar seiner Pflicht das Gerät zu tauschen nachkommt.
Schönen Dank
Alfred
Gerne
Andreas