Susi's Schönheitsreperaturen

Hallo,

jetzt kommt viel Text. Schon mal vielen Dank für die Mühe des Durchlesens.

Angenommen sei folgendes:
Susi Wohnschön hat einen Mietvertrag, in dem folgende Regelungen zu den Schönheitsreparaturen stehen:

§17 Instandhaltung der Mieträume

  1. Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtete, soweit im folgen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, das Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein:

Küche, Bad, Dusche->alle 3 Jahre
Wohn-und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten->alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen->alle 7 Jahre

Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.

§30 Sonstige Vereinbarungen

Die Mieträume, Decken und Wände sowie Raufasertapeten sind weiß gestrichen.
Bei Auszug ist die Wohnung ebenfalls in einem, weißen renovierten Zustand zurückzugeben.

Der Teppichboden wird ist bei Auszug durch eine Fachmann frisch gereinigt zurückzugeben (dieser Satz steht wirklich so da!).

Die Fettfilter der Dunstabzughaube und Filter der Badezimmerentlüftung sind halbjährlich zu wechseln und bei Auszug zu erneuern.

Nun die beantworteten Fragen aus dem Mietrecht-FAQ:1. Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
-> 10.07.02

  1. Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
    -> Susi Wohnschön hat beim Einzug nicht renoviert und die Vormieterin, die dort (so glaubt Susi Wohnschön) ein halbes Jahr drin gewohnt hat, hat weder beim Einzug noch beim Auszug renoviert. Dieses wurde aber nicht schriftlich festgehalten.

  2. Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
    -> weiß Susi nicht

  3. Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
    -> nein

  4. Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
    -> nein

  5. Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
    -> Susi hat letztes Jahr den Flur und die Stube gestrichen.

  6. Gibt es beschädigte Tapeten ?
    -> im Wohnzimmer löst sich die Tapete ein wenig

  7. Sind Wände farbig gestrichen ?
    -> Flur und Diele in gelb, eine Wand in Stube rot

  8. Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
    -> na klar

Nun meine eigentlich Frage:
Was und wie muss Susi Wohnschön zum Auszug (30.09.2007) bezüglich der Schönheitsreparaturen machen?

Nochmals vielen Dank für das Durchlesen und auch vielen Dank für Antworten (am besten mit Aktenzeichen oder BGH-Urteil).

Auch hallo.

Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Der Mieter darf auch selbst reparieren. Nur dürfte ein Fachmann u.U. wohl die bessere Investition sein.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen
in folgenden Abständen erforderlich sein:

Küche, Bad, Dusche->alle 3 Jahre
Wohn-und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten->alle 5
Jahre
in anderen Nebenräumen->alle 7 Jahre

Hier könnte man prüfen, ob eine „starre Fristenregelung“ vorliegt. Diese kann lokal u.U. -trotz gegenläufiger BGH-Rechtsprechung- gültig sein.
Ausserdem macht sich ein Übergabeprotokoll, auch aus Beweisgründen, ganz gut.

mfg M.L.

Soetwas würde ich SOFORT vom Mieterbund prüfen lassen.
Aber schnell schnell!

Soetwas würde ich SOFORT vom Mieterbund prüfen lassen.
Aber schnell schnell!

Eine Überprüfung mag ja grundsätzlich nicht fehl am Platze sein.
Allerdings war § 17 ein ganz normaler und üblicher Mietvertragstext, bis der BGH ab 2004 seine Rechtsauffassung völlig änderte > „starre Fristen“

„Bei Auszug ist die Wohnung ebenfalls in einem, weißen renovierten Zustand zurückzugeben.“
Könnte tatsächlich eine unwirksame Endrenovierungsklausel sein (Summierungseffekt).
Allerdings scheint mir in der FAQ eine wichtige Frage zu fehlen:
Handelt es sich dabei um einen formularvertraglich getroffene Vereinbarungen (d.h. vom Vermieter mind. 3mal und mehr so verwendet) - oder um individuelle Vereinbarungen?

z.B. eine aktuelle, sehr informative Zusammenfassung:
http://www.mhmmuenchen.de/mieterhelfenmietern-pic/mi…