Hallo.
Wenn im MV vereinbart wurde, dass bauliche Veränderungen der
schriftlichen Genehmigung bedürfen und in das Eigentum des Vermieters
übergehen, diese schriftlichen Vereinbarungen aber zu einer Zeit „des
Handschlages“ nie erfolgten und bauliche Veränderungen vorgenommen
wurden, beispielsweise der Einbau von Außenjalousien, diese dem
Vermieter seit zwanzig Jahren bekannt sind und akzeptiert wurden,
darf der Vermieter diese nun im Rahmen eines verfallsbedingten
Fenstertausches, von Einfach- auf Zweifachverglasung, entfernen?
Die Argumentation des Vermieters könnte lauten, dass seinerseits eine
Wärmedämmung angebracht wurde und die Kästen mit eingedämmt anstatt
aufgesetzt wurden und dass bei eventuell notwendig werdenden
Wartungen oder Reparaturen die Dämmung entfernt werden und er dafür
aufkommen müsste.
Der Mieter hingegen argumentiert, dass er im Erdgeschoss des EFH
nicht darauf verzichten möchte, um einen Sicht- und Einbruchschutz zu
erhalten.
In allen anderen Häusern der Mietsiedlung trifft der selbe
Sachverhalt zu, wobei die Jalousienkästen bei der Dämmung fachgerecht
ausgespart bzw. außen auf gesetzt wurden.
Hat der Mieter ein Recht auf Wiederanbau der Jalousien nach erfolgter
Fenstermodernisierung?