Nicht genehmigte, geduldete bauliche Veränderungen

Hallo.

Wenn im MV vereinbart wurde, dass bauliche Veränderungen der
schriftlichen Genehmigung bedürfen und in das Eigentum des Vermieters
übergehen, diese schriftlichen Vereinbarungen aber zu einer Zeit „des
Handschlages“ nie erfolgten und bauliche Veränderungen vorgenommen
wurden, beispielsweise der Einbau von Außenjalousien, diese dem
Vermieter seit zwanzig Jahren bekannt sind und akzeptiert wurden,
darf der Vermieter diese nun im Rahmen eines verfallsbedingten
Fenstertausches, von Einfach- auf Zweifachverglasung, entfernen?

Die Argumentation des Vermieters könnte lauten, dass seinerseits eine
Wärmedämmung angebracht wurde und die Kästen mit eingedämmt anstatt
aufgesetzt wurden und dass bei eventuell notwendig werdenden
Wartungen oder Reparaturen die Dämmung entfernt werden und er dafür
aufkommen müsste.

Der Mieter hingegen argumentiert, dass er im Erdgeschoss des EFH
nicht darauf verzichten möchte, um einen Sicht- und Einbruchschutz zu
erhalten.

In allen anderen Häusern der Mietsiedlung trifft der selbe
Sachverhalt zu, wobei die Jalousienkästen bei der Dämmung fachgerecht
ausgespart bzw. außen auf gesetzt wurden.

Hat der Mieter ein Recht auf Wiederanbau der Jalousien nach erfolgter
Fenstermodernisierung?

Hallo.

Wenn im MV vereinbart wurde, dass bauliche Veränderungen der
schriftlichen Genehmigung bedürfen und in das Eigentum des
Vermieters
übergehen, …

…also wenn es doch jetzt Eigentum des Vermieters ist…

Schon der Gesetzgeber erlaubt Eingriffe in die Bausubstanz/bauliche Veränderungen durch den Mieter nicht - dazu bedarf es nicht erst einer mietvertraglichen Vereinbarung.

Folgt man der Argumentation des Mieters > „Erlaubnis wurde erteilt“ dann gilt natürlich auch die damit verbundene Vereinbarung > d.h. die Außenjalousien sind damit Vermietereigentum geworden und der Vermieter kann damit tun, was er will.

darf der Vermieter diese nun im Rahmen eines verfallsbedingten Fenstertausches, von Einfach- auf Zweifachverglasung, entfernen?

siehe oben
„von Einfach- auf Zweifachverglasung“ stellt aber auch eine zur Mieterhöhung berechtigende Verbesserung/Modernisierung dar … (also vielleicht trotz Verägerung nicht gar so auf den Putz hauen …)

Die Argumentation des Vermieters könnte lauten, dass seinerseits eine

Wärmedämmung angebracht wurde und die Kästen mit eingedämmt anstatt aufgesetzt wurden und dass bei eventuell notwendig werdenden Wartungen oder Reparaturen die Dämmung entfernt werden und er dafür aufkommen müsste.
Wenn keine Erlaubnis vorlag, wäre der Mieter nach dem Gesetz sogar für Folgekosten/Folgeschäden aufgrund seiner baulichen Veränderung voll haftbar/ersatzpflichtig - damit ist es wohl eher ein glücklicher Umstand, wenn der Vermieter jetzt nur geltend macht, dass er mit seinen Außenjalousien machen kann, was er will …

Der Mieter hingegen argumentiert, dass er im Erdgeschoss des EFH nicht darauf verzichten möchte, um einen Sicht- und Einbruchschutz zu erhalten.
Hat der Mieter ein Recht auf Wiederanbau der Jalousien nach erfolgter Fenstermodernisierung?

Der Mieter hat ein Anrecht auf die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand - d.h. der Zustand, der bei Anmietung gegeben war - offensichtlich war das eben „ohne Außenjalousien“.
Der Mieter könnte aber z.B. den Vermieter bitten, im Rahmen der Fenstererneuerung auch Außenjalousien/Rolläden einbauen zu lassen - gegen entsprechende Mieterhöhung, soweit der bisherige Mietpreis „ohne Außenjalousien“ war …
> § 559 BGB = 11% der aufgewendeten Modernisierungs-/Verbesserungs-Kosten
http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html

Alternativ könnte der Mieter auch von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen - und sich eine Wohnung suchen, die eben seinen Anforderungen/Wünschen vom vermieterseits gegebenen Zustand entspricht. …