Hallo.
Mal angenommen jemand wohnt in einer 3er WG. Das möblierte
Zimmer ist per „Mietvereinbarung“ direkt mit dem Vermieter
(was doch auch ein Vertrag ist?)unbefristet vermietet mit 3
Monaten K.-Frist.
Auch eine Mietvereinbarung ist ein „normaler“ Mietvertrag - egal was drübersteht.
Der Vermieter vermietet hier eben keine Wohnung, sondern einzelne möblierte Zimmer sowie Gemeinschaftsräume (z.B. Flur, Bad, Küche) zur Gemeinschaftlichen Nutzung durch die 3 Zimmer-Mieter.
Der Vermieter wohnt auch im Haus in seiner eigenen Wohnung.
Kann der Vermieter jetzt einfach zwar fristgerecht, aber ohne Angabe von Gründen kündigen (da er meint es läge ein Untermietverhältnis vor)? Oder müsste er einen der gesetzlichen Kündigungsgründe anführen?
Sollte der Mieter dann der Kündigung widersprechen?
Wenn ja, wie und mit welcher Frist?
Und was wären weitere Schritte um den Vermieter von seinem Irrtum zu überzeugen?
Ein Untermietverhältnis im Sinne von § 549 = Kündigung ohne Angabe von Gründen + verkürzte Kündigungsfrist liegt nur dann vor, wenn die gesamte Bedingung erfüllt ist:
„Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,“
> BGB § 549 (2) vom Mieterschutz ausgenommener Wohnraum - beachte alle aufgeführten §§ sind auf derartige Mietverhältnisse nicht anzuwenden (z.B.§ 573/Kündigung nur mit Begründung)
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
Im WG-Fall würde § 549 (2) nur dann zutreffen bzw. der Mieterschutz ausgenommen sein, wenn der Vermieter selbst direkt mit in der Wohnung/in der WG wohnt.
Aus der Sachverhaltsschilderung geht es zwar nicht eindeutig hervor, aber es könnte durchaus sein, dass hier erleichterte Kündigung nach § 573a BGB zutrifft:
Der Vermieter kann „erleichtert“ (ohne Angabe von Gründen) kündigen, wenn es sich um eine Wohnung handelt (oder eben Teil einer Wohnung), in einem Haus mit max. 2 Wohnungen, von denen 1 der Vermieter selbst bewohnt. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter in diesem Fall um 3 Monate.
Am besten ab § 573 lesen
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
Falls Kündigungsgründe anzugeben wären, wäre eine Kündigung ohne Angabe der Gründe unwirksam. D.h. es müsste ggfs. eine neue ordnungsgemäße Kündigung erfolgen, ab deren Zugang dann die Kündigungsfrist zu berechnen wäre.