ich habe ein paar rein theoretische Fragen zum Thema Eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit:
Ist dieses Wohnrecht in der Regel auf eine bestimmte Wohnfläche eingetragen, oder eben einfach nur DASS man dort wohnen darf?
Wie wäre es wenn ein Ehepaar seit knapp 50 Jahren eine Doppelhaushälfte bewohnt, die seit etwa 20 Jahren im Besitz ihres Kindes ist, dass die 2. Hälfte des Hauses bewohnt, beim Kauf das Wohnrecht eingetragen bekommen hätte, dürften sie dann die ganze Haushälfte bewohnen oder müssten sie sich auch mit dem Erdgeschoss oder gar einem Zimmer begnügen?
Und was wenn der Ehemann bereits verstorben wäre, stünde der Frau dann weniger Wohnraum zu?
Wie könnte man die Einzelheiten dieses Wohnrechts in Erfahrung bringen, wenn die Frau selbst von solchen Dingen nichts weiß, weil sich darum eben immer der Mann gekümmert hätte?
Nehmen wir mal an sie würde sich vertrauensvoll an ein Enkelkind wenden, da sie massive Einschränkungen des von ihr Bewohnten Anteil des Hauses befürchtet, wie könnte das Enkelkind ihr helfen?
grundsätzlich sollte ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen sein. Das GB wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführt. Als Berechtigter erhält man Einsicht/Auskunft. Weiterhin liegt dem GB-Eintrag ein notarieller Vertrag zugrunde, der eigentlich irgendwo rumliegen müsste, im Zweifelsfall auch vom Notar oder GB-Amt in Kopie angefordert werden kann.
Das Wohnrecht wird bei Ehegatten in so einer Situation üblicherweise bis zum Tode des längstlebenden Ehegatten gewährt und wird entweder auf eine komplette abgetrennte Wohnung oder auf einzelne Zimmer und Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Eine Änderung ist ohne Zustimmung des Berechtigten nicht möglich.
Im Zweifelsfall sollte man sich den GB-Auszug und den Vertrag von einen netten Anwaltskollegen erklären lassen. Der Laie steigt da üblicherweise nicht durch und zieht ggf. falsche Schlüsse.
Gruß vom Wiz
ich habe ein paar rein theoretische Fragen zum Thema
Eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit:
Ist dieses Wohnrecht in der Regel auf eine bestimmte
Wohnfläche eingetragen, oder eben einfach nur DASS man dort
wohnen darf?
Wie wäre es wenn ein Ehepaar seit knapp 50 Jahren eine
Doppelhaushälfte bewohnt, die seit etwa 20 Jahren im Besitz
ihres Kindes ist, dass die 2. Hälfte des Hauses bewohnt, beim
Kauf das Wohnrecht eingetragen bekommen hätte, dürften sie
dann die ganze Haushälfte bewohnen oder müssten sie sich auch
mit dem Erdgeschoss oder gar einem Zimmer begnügen?
Und was wenn der Ehemann bereits verstorben wäre, stünde der
Frau dann weniger Wohnraum zu?
Wie könnte man die Einzelheiten dieses Wohnrechts in Erfahrung
bringen, wenn die Frau selbst von solchen Dingen nichts weiß,
weil sich darum eben immer der Mann gekümmert hätte?
Nehmen wir mal an sie würde sich vertrauensvoll an ein
Enkelkind wenden, da sie massive Einschränkungen des von ihr
Bewohnten Anteil des Hauses befürchtet, wie könnte das
Enkelkind ihr helfen?
ein Wohnrecht wird dadurch begründet, dass es als Belastung im Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen wird, auf dem das Haus steht, in dem der durch das Wohnrecht Berechtigte wohnen darf.
Die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch erfolgt aufgrund einer Eintragungsbewilligung. Der Umfang des Wohnrechts wird in dieser Eintragungsbewilligung genau bezeichnet. Aus der Eintragungsbewilligung ergibt sich auch, welche Räume der Wohnberechtigte bewohnen darf. Aus ihr ergibt sich ebenfalls, ob einer von zwei Wohnberechtigten nach dem Tod des anderen alle oder nur einen Teil der Räume allein weiter bewohnen darf.
Das Grundbuch wird von dem Grundbuchamt geführt. Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das Grundbuchamt sammelt alle Schriftstücke, die ein bestimmtes Grundbuchblatt betreffen, in einer Grundakte. Zu diesen Schriftstücken gehören auch alle Eintragungsbewilligungen.
Den Inhalt und den Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts kann man feststellen, indem man die beim Grundbuchamt in der Grundakte aufbewahrte Eintragungsbewilligung einsieht. Meines Wissens kann man vom Grundbuchamt auch eine Ablichtung einer in einer Grundakte aufbewahrten Eintragungsbewilligung erhalten.
Das Grundbuch und die Grundakten darf nur ein Berechtigter einsehen. Berechtigt ist derjenige, für den ein Recht am Grundstück besteht, bei einem Wohnrecht der Wohnberechtigte. An dessen Stelle kann auch ein Bevollmächtigter Einsicht nehmen. Ob die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein muss, sollte beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) telefonisch erfragt werden.
Herzliche Grüße
Franz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ein Wohnrecht wird dadurch begründet, dass es als Belastung im
Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen wird, auf dem das
Haus steht, in dem der durch das Wohnrecht Berechtigte wohnen
darf.
Man beachte bitte in meinem Posting die Einschränkung, dass ein Wohnrecht „eingetragen sein sollte“. Es gibt durchaus auch nicht eingetragene Wohnrechte (nur schuldrechlich vereinbart und eben nicht dinglich abgesichert). Hiervon ist zwar dringend abzuraten, aber es gibt sie und sie haben grundsätzlich auch Bestand, wobei gerade da das Problem liegt. Ist es nicht dinglich abgesichert, ist es im Falle des Falles eben nichts mehr wert.