Mietverhältnis nach Scheidung

Guten Morgen, liebe Leser,

mal angenommen, ein Ehepaar lässt sich nach 25 Jahren scheiden. Die beiden lebten seit 20 Jahren in einer vom Ehemann angemieteten Wohnung, die dieser 2 Jahre vor der Scheidung verließ. Die Ehefrau hat mündlich mit der Vermieterin vereinbart, dass sie die Wohnung weiter nutzen darf.
Könnte der Mann nach der nun erfolgten Scheidung wieder Anspruch auf die Wohnung erheben mit der Begründung, er habe ja den Mietvertrag unterschrieben?
Gut, dass es nur ein angenommener Fall ist.
Grüße
Mariell

Kuckst Du:
http://www.scheidung-online.de/mietvertrag.html
Wolfgang D.

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Kuckst Du:
http://www.scheidung-online.de/mietvertrag.html
Wolfgang D.

Danke für die Antwort aber das hilft in diesem hypothetischen Fall auch nicht weiter. Der angenommene Ehemann will nach der Scheidung wieder in die Wohnung.
Angenommen es wird für die Ehefrau nur ein „abgeleitetes Nutzungsrecht“ (vom geschiedenen Ehemann, Wohnungsmieter) geltend gemacht mit der Folge, sie müsste die Wohnung sofort verlassen.
Ich habe schon alle Internetseiten durchgegooglt aber nichts richtiges gefunden.
Grüße
Mariell

Hallo,

mal angenommen, ein Ehepaar lässt sich nach 25 Jahren
scheiden. Die beiden lebten seit 20 Jahren in einer vom
Ehemann angemieteten Wohnung, die dieser 2 Jahre vor der
Scheidung verließ. Die Ehefrau hat mündlich mit der
Vermieterin vereinbart, dass sie die Wohnung weiter nutzen
darf.

Wenn der Mietvertrag auf beide Ehepartner ausgestellt ist, kann die Mieterin und die Vermieterin ohne Zustimmung des Ehemanns keine Vereinbarung treffen, dass nur ein Teil die Wohnung behalten darf.

Notfalls ist das Thema über den Scheidungsanwalt zu regeln, das bedeutet, bei Gericht ist Antrag zustellen, dass der Ehefrau die Wohnung zugewiesen wird.

Gruss Günter

Könnte der Mann nach der nun erfolgten Scheidung wieder
Anspruch auf die Wohnung erheben mit der Begründung, er habe
ja den Mietvertrag unterschrieben?

ja, daher siehe oben

Gut, dass es nur ein angenommener Fall ist.
Grüße
Mariell

Und was wäre hiermit dann gemeint?

Zieht ein Ehegatte / Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung aus um getrennt zu leben muss er innerhalb von sechs Monaten nach Auszug einen ernsthaften Rückkehrwillen bekunden.
Unterbleibt diese Willensbekundung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass er dem zurückgebliebenen Ehegatten / Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht an der bislang gemeinschaftlichen Wohnung überlassen hat. Damit entfällt der Anspruch auf Mitbesitz des gewichenen Ehegatten/Lebenspartners abschließend, selbst wenn dieser alleiniger Mieter der Wohnung sein sollte.

Mariell

Und was wäre hiermit dann gemeint?

Zieht ein Ehegatte / Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung
aus um getrennt zu leben muss er innerhalb von sechs Monaten
nach Auszug einen ernsthaften Rückkehrwillen bekunden.
Unterbleibt diese Willensbekundung gilt die unwiderlegbare
Vermutung, dass er dem zurückgebliebenen Ehegatten /
Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht an der bislang
gemeinschaftlichen Wohnung überlassen hat. Damit entfällt der
Anspruch auf Mitbesitz des gewichenen Ehegatten/Lebenspartners
abschließend, selbst wenn dieser alleiniger Mieter der Wohnung
sein sollte.

Hallo,

dies ist aber keine Defination zur Frage, wer das Mietverhältnis abgeschlossen hat und wer Mieter ist. Beide sind Mieter. Ich möchte mal den VM sehen, der unter diesem Gesichtspunkt, wenn dies so wäre, bei Mietrückständen dann sich nur an die Person wenden wird, die in der Wohnung wohnt. Dann nämlich wird er sich gegenüber allen Vertragspartnern als Gläubiger erklären. Solange beide im Mietvertragen eingetragen sind, haften sei als Gesamtschuldner.

Im vorliegenden Fall müssen Mietrecht (Vertragsrecht), Schuldrecht und Familienrecht auf einen Nenner gebracht werden.

Daher: Einigung mit Zustimmung des Vermieters, wer die Wohnung übernimmt oder Klage auf Zuteilung der Wohnung beim Familiengericht. Solange beide im Mietvertrag eingetragen sind, haften beide Mieter.

Gruss Günter