Renovierung bei Auszug? Neue Regelung?

Hallo,

aus den Medien habe ich erfahren, dass es wohl eine neue Regelung bzgl. der Renovierung beim Auszug des Mieters gibt. Das hat bei uns eine heiße Diskusion ausgelöst, leider ohne Ergebnis. keiner wußte wirklich was nun muß, oder nicht…

Nehmen wir mal an, ein Mieter wäre vor genau 12 Monaten in eine vom Vormieter frisch weiß-gestrichene Wohnung eingezogen und hatte nichts mit der Renovierung zu tun.

Jetzt, 1 Jahr später stünde ein Umzug aus beruflichen Gründen an. Die Wohnung müßte demnach zum 31.1.07 gekündigt werden.

Im Mietvertrag würde stehen: Zieht der Mieter aus, muss er die Räume renoviert und besenrein, wie er sie auch bei seinem Einzug übernommen hat, dem Vermieter zurückgeben.

Müsste der Mieter jetzt wieder die Wände weiß streichen? Oder würde es reichen, die Bilder-Löcher zu schließen. Oder braucht das auch nicht zu sein… ???

Das ist ein interessantes Thema, leider habe ich hierzu keinerlei Idee…

Über Antworten freue ich mich.
Danke schon mal!
Benja

Moin,

das könnte Dir helfen:
http://www.anwalt.tv/rechtstipps/detail.php?pid=26&i…

Gruß,
-Efchen

Hallo,

die von Dir genannten Urteile treffen hier - leider - nicht zu.

Gruss Günter

das könnte Dir helfen:
http://www.anwalt.tv/rechtstipps/detail.php?pid=26&i…

Gruß,
-Efchen

Hallo,

aus den Medien habe ich erfahren, dass es wohl eine neue
Regelung bzgl. der Renovierung beim Auszug des Mieters gibt.

Es gibt - leider - nicht nur massenhaft in dieser Frage Urteile, sondern alleine im September wurde wegen Schönheitsreparaturen drei Urteile vom BGH gefällt. Alle diese Urteile haben den Nachteil, dass das Urteil des OLG Karlsruhe hier nicht eingearbeitet ist,dass der VM, wenn er keinen Anspruch auf Schönheitsreparaturen wegen einer unwirksamer Klausel hat, entgeltlich Ansprüche hat.

Das hat bei uns eine heiße Diskusion ausgelöst, leider ohne
Ergebnis. keiner wußte wirklich was nun muß, oder nicht…

Nehmen wir mal an, ein Mieter wäre vor genau 12 Monaten in
eine vom Vormieter frisch weiß-gestrichene Wohnung eingezogen
und hatte nichts mit der Renovierung zu tun.

Jetzt, 1 Jahr später stünde ein Umzug aus beruflichen Gründen
an. Die Wohnung müßte demnach zum 31.1.07 gekündigt werden.

Im Mietvertrag würde stehen: Zieht der Mieter aus, muss er die
Räume renoviert und besenrein, wie er sie auch bei seinem
Einzug übernommen hat, dem Vermieter zurückgeben.

Offenbar handelt es sich hier nicht um einen Formularmietvertrag. Zumindest ist dieser Text mir ausgängigen Verträgen unbekannt. Nun kommt es also darauf an, was seinerzeit bei Mietvertragsabschluß besprochen worden ist. Wurde besprochen, dass bei Auszug auf jedne Fall die Wohnung renoviert weden muss und wurde im Mietvertrag dieser Zusatz eingebracht, dann handelt es sich um eine Individualvereinbarung, die wirksam abgeschlossen wurde.

Handelt es sich um einen Formularmietvertrag - dann wäre die Vereinbarung unwirksam, allerdings würde dann die Quotenklausel zu beachten sein. Diese wiederum aber genau definiert sein, denn der BGH zieht gewisse Text auch hier in Zweifel.

Müsste der Mieter jetzt wieder die Wände weiß streichen? Oder
würde es reichen, die Bilder-Löcher zu schließen. Oder braucht
das auch nicht zu sein… ???

Löcher sollte man als Mieter grundsätzlich schliessen.

Das ist ein interessantes Thema, leider habe ich hierzu
keinerlei Idee…

Eine Idee, was wirklich zureffend sein kann, habe ich auch nicht, weil man hier nicht nur den Mietvertrag kennen sondern auch wissen muss, was besprochen wurde.

Gruss Günter

Offenbar handelt es sich hier nicht um einen
Formularmietvertrag. Zumindest ist dieser Text mir ausgängigen
Verträgen unbekannt. Nun kommt es also darauf an, was
seinerzeit bei Mietvertragsabschluß besprochen worden ist.
Wurde besprochen, dass bei Auszug auf jedne Fall die Wohnung
renoviert weden muss und wurde im Mietvertrag dieser Zusatz
eingebracht, dann handelt es sich um eine
Individualvereinbarung, die wirksam abgeschlossen wurde.

Handelt es sich um einen Formularmietvertrag - dann wäre die
Vereinbarung unwirksam, allerdings würde dann die
Quotenklausel zu beachten sein. Diese wiederum aber genau
definiert sein, denn der BGH zieht gewisse Text auch hier in
Zweifel.

Hallo Günter,
viele Dank für die ausführliche Antwort.

Nein, gehen wir mal davon aus, es wurde keinerlei Zusatz im Mietvertrag eingefügt. Dann würde wahrscheinlich „Löcher zumachen“ ausreichen… so hab ich das jetzt verstanden…

Gruß Benja