Vereinbarung bezügl.Heizkostenverordnung

Hallo,

ich gehe davon aus, daß der Vermieter die Heizkosten verbrauchs-
abhängig abrechnen muss. Sollte dies wegen fehlender Ableseuhren
nicht möglich sein,(Abrechnung bisher nach m2 oder Anzahl der Wohnungen)ist der Mieter berechtigt, pauschal 15% der Heizkosten abzuziehen.

So und nun gibt es Mieter und Vermieter die ein sehr gutes
Verhältnis zueinander haben und die Kosten für Ableseuhren
sparen möchten und deshalb weiterhin nach m2 bzw. Anzahl der
Wohnungen die Heizkosten abrechnen wollen.

Ob eine, der Heizkostenverordnung abweichende, schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gültig bzw. zulässig ist, dass man eben nicht nach der Heizkostenverordnung 15% abziehen kann bzw. will, also auf dieses Recht einvernehmlich verzichten will??

Hoffe auf Eure Antworten bzw. Meinungen!!

Danke Euch im voraus!

Grüße aus Nürnberg

Karin

Hallo Karin,

Verträge sind immer nur für schlechte Zeiten !
Solange man sich versteht braucht man keine.

Und was ein Vertrag wirklich taugt, weisst du immer erst dann, wenn ein Richter auf Grundlage des Vertrages entschieden hat. Allerdings können auch dann noch, beim selben Vertrag, unterschiedliche Richter zu unterschiedlichen Resultaten kommen …

MfG Peter(TOO)

Hallo

§ 2 der Heizkostenverordnung bestimmt, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgehen (außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt).

Vermieter und Mieter müssen deshalb nach den Regeln der Heizkostenverordnung verfahren. Verträge und Vereinbarungen sind nichtig, wenn sie der Heizkostenverordnung widersprechen.

Gruß Franz

ich gehe davon aus, daß der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen muss.

Ja - so schreibt das die Heizkostenverordnung vor

Ob eine, der Heizkostenverordnung abweichende, schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gültig bzw. zulässig ist, dass man eben nicht nach der Heizkostenverordnung 15% abziehen kann bzw. will, also auf dieses Recht einvernehmlich verzichten will??

„Das Kürzungsrecht ist generell nicht gegeben, wenn Ausnahmevorschriften eingreifen, die die Anwendung der HeizKostV allgemein oder im Einzelfall ausschließen. Das gilt für die Zwei-Familien-Häuser nach § 2, die Sondervereinbarung nach § 9b Abs. 4 und die Ausnahmeregelungen des § 11. In den übrigen Fällen ist bei mangelhafter Verteilung das Kürzungsrecht anwendbar.“
Quelle: http://www.wohnungsverwalter.de/upload/CY6ba9acddX10…

Zur Fragestellung: ein (rechtsgeschäftlicher =) vertraglicher Verzicht auf verbrauchsabhängige Abrechnung ist rechtswirksam nur unter Voraussetzung des § 2 HeizkVO möglich:
„§ 2 Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.“
http://www.heizkostenverordnung.de/frameset.html
http://www.heizkostenverordnung.de/par2.html

Hallo,

um Wiederholungen zu vermeiden. Frank Königs hat die richtige Auskunft erteilt. Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung ist Vorschrift. Nur für Zweifamilienhäuser gibt es die Sonderregelung, dass nicht gekürzt werden darf.

§ 9 Abs 4 der Heizkostenverordnung schreibt vor, dass anteilig nach Fläche und Verbrauch die Kosten zu verteilen sind. In den Fällen kann natürlich keine Abrechnung gekürzt werden.

§ 11 der HkVO ist unbeachtlich. Hier ist § 12 HkVO anzuwenden. Dort ist das Kürzungsrecht geregelt. Die früher verlangte Bezugsfertigkeit von Wohnraum vor dem 1.07.1981 ist entfallen. Durch die Umlagefähigkeit der Mess- und Abrechnungskosten ist der vorgeschobene Grund der Vermieter, man könne nicht verbrauchsabhängig abrechnen längst ad absurdum geführt.

Gruss Günter

ich gehe davon aus, daß der Vermieter die Heizkosten
verbrauchs-
abhängig abrechnen muss. Sollte dies wegen fehlender
Ableseuhren
nicht möglich sein,(Abrechnung bisher nach m2 oder Anzahl der
Wohnungen)ist der Mieter berechtigt, pauschal 15% der
Heizkosten abzuziehen.

ja

So und nun gibt es Mieter und Vermieter die ein sehr gutes
Verhältnis zueinander haben und die Kosten für Ableseuhren
sparen möchten und deshalb weiterhin nach m2 bzw. Anzahl der
Wohnungen die Heizkosten abrechnen wollen.

Ob eine, der Heizkostenverordnung abweichende, schriftliche
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gültig bzw.
zulässig ist, dass man eben nicht nach der
Heizkostenverordnung 15% abziehen kann bzw. will, also auf
dieses Recht einvernehmlich verzichten will??

Eine solche Vereinbarung sollte nicht getroffen werden. Die Probleme sind meist dann - und zunehmend bei hohen Gas- und Ölpreisen - vorprogrammiert. Solange beide Rechnungen bei gleich großem Wohnraum in etwa pro Quadratameter Heizung um die 12 € liegen wird man sich wohl schon einigen können. Spätestens dann aber, wenn die Kosten weit höher sind wird diskutiert, wer mehr heizt. Allerdings hindert es doch den Mieter nicht, dass er einfach auf den Abzug stillschweigend verzichtet, allerdings dies nicht schriftlich erklärt. Man zahle einfach die vorgelegte Rechnung.

Gruss Günter

erstmal vielen Dank für eure Antworten.

Hoffe ich habe es richtig verstanden.

Selbst eine einvernehmliche Vereinbarung, bzw. ein Verzicht auf
verbrauchsabhängige Abrechnung, also weiterhin nach m2 oder Anzahl
der Wohnparteien( in diesem Fall 3 Wohnungen), ist unwirksam,
weil unumdingbar nach Verbrauch abzurechnen ist.

Heißt in diesem Fall, es müssen kostenintensive Ableseuhren usw.
nachgerüstet werden.

Sollte ich es nicht richtig verstanden haben,
wäre ich euch für einen Hinweis dankbar.

Gruß Karin

Hallo,

Ableseuhren/Ablesegeräte sind Pflicht. Niemand hindert jedoch die Parteien entgegen dieser Verpflichtung eine Vereinbarung zu schließen, die besagt, dass nach der Fläche abgerechnet wird.

Allerdings - kommt es zu Streit - muss der VM für die Zukunft dann nachträglich den Einbau oder die Anbringung der Messgeräte vornehmen.

Streit ist in den Fällen der Abrechnung nach Wohnfläche spätestens dann vorprogrammiert, wenn zu hohe Verbrauchswerte eintreten.

Mir ist - leider - dieses Spiel mit den „Einsparungen der Kosten“ zu oft auf dem Schrebtisch. Und zur Sparsamkeit hindert dies niemand.

Gruss Günter

Hoffe ich habe es richtig verstanden.

Selbst eine einvernehmliche Vereinbarung, bzw. ein Verzicht
auf
verbrauchsabhängige Abrechnung, also weiterhin nach m2 oder
Anzahl
der Wohnparteien( in diesem Fall 3 Wohnungen), ist unwirksam,
weil unumdingbar nach Verbrauch abzurechnen ist.

Heißt in diesem Fall, es müssen kostenintensive Ableseuhren
usw.
nachgerüstet werden.

Sollte ich es nicht richtig verstanden haben,
wäre ich euch für einen Hinweis dankbar.

Gruß Karin