Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus, wenn eine Wohnung zwar seit zehn Jahren bewohnt wird, ein schriftlicher Mietvertrag jedoch erst seit zweieinhalb Jahren existiert? Zustande gekommen ist diese Konstellation dadurch, dass der jetzige Mieter der Wohnung, vor dem regulären Mietverhältnis mit seiner jetzigen Vermieterin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung zusammengelebt hat und nach der Trennung die Wohnung von dieser mietete. Nun soll das Haus verkauft werden, dem Mieter wurde jedoch nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt; der Mieter bewohnt diese Wohnung seit 1997, ist unter der Adresse polizeilich mit Nebenwohnsitz seit 1998 gemeldet und mit Hauptwohnsitz seit 1999. Vielen Dank für eine Antwort.
Nachtrag: Mündlicher Mietvertrag und Kündigungs…
Noch ein Nachtrag: darf der Mietvertrag überhaupt gekündigt werden, wenn das Haus verkauft werden soll? und ist die Kündigung rechtswirksam, wenn in dem Schreiben selbst versäumt wird auf ein Widerrufsrecht hinzuweisen? Wie lange kann der Kündigung widersprochen werden?
Hallo,
selbstverständlich ist die Zeit zu berechnen, in welcher der Mieter die Wohnung bewohnt hat. Also neun Monate Kündigungsfrist für den Vermieter.
Gruss Günter
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Noch ein Nachtrag: darf der Mietvertrag überhaupt gekündigt
werden, wenn das Haus verkauft werden soll? und ist die
Kündigung rechtswirksam, wenn in dem Schreiben selbst versäumt
wird auf ein Widerrufsrecht hinzuweisen? Wie lange kann der
Kündigung widersprochen werden?
Hallo,
der Kündigung muss umgehend widersprochen werden. Ein Widerspruch sollte mit § 574 Abs 1 und 2 BGB begründet werden. Dort wird die „besondere Härte“ festgestellt, die es dem Mieter nicht ermöglicht, eine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen" zu finden. Der Hinweis auf den Widerspruch wird bei den Gerichten mit wenig Interesse wahrgenommen.
Ferner ist der Kündigung nach § 573 e, Abs .1 Satz 2 BGB zu wider-sprechen. Dort ist die Verlängerung der Kündigungsfrist für den VM festgelegt.
Ebenso sollte der VM hingewiesen werden, wenn er keine substanziellen Hinweise gegeben hat, warum gekündigt werden soll, bevor das Haus verkauft ist, daß eine Kündigung wegen Hausverkaufes nicht zulässig ist.
(Achtung - weisst der VM nach, dass er das Haus mit einem Verlust von mindestens 30 % nur verkaufen kann, wenn Wohnungen vermietet sind, ist eine Kündigung unter diesen Voraussetzungen möglich. Allerdings muss der VM konkret beweisen, wer unter diesen Bedingungen das Haus kaufen will. Ansonsten kann erst der neue Eigentümer und nur wegen Eigenbedarf kündigen.
Gruss Günter