Dringend! Bohren und Hämmern am Wochenende

Sind die Ruhezeiten in Wohnhäusern irgendwie gesetzlich geregelt? Wie verbindlich ist die Hausordnung? Was können die anderen Mieter im Haus machen, wenn in einer Wohnung wochenlang von früh bis spät Renovierungsarbeiten gemacht werden? Angenommen die Beschwerden beim Hausmeister bringen nur die Antwort: „Die Ruhezeiten, die in der Hausordnung geregelt sind, sind für Firmen NICHT verbindlich! Firmen dürfen die ganze Zeit Lärm machen.“?!?
Stellt euch vor, dass es an einem Samstag von 7:45 Uhr bis mindestens 14:30 Uhr so laut gebohrt und gehämmert wird, dass man weder lesen noch fernsehen kann. Und der Handwerker, der das macht, meint er hat einen Auftrag, wird jetzt ca. halbe Stunde SEHR LAUT sein und dann wird er bis Ende des Tages nur ab und zu bohren! Und so laut wird es mindestens noch eine Woche sein, wahrscheinlich auch am Wochenende?
Was würden Sie in einer solchen Situation tun?

Was würden Sie in einer solchen Situation tun?

Damit leben oder ins Hotel gehen, bis sie fertig sind. Ohropax helfen auch. Denn der Hausmeister hat recht. Die dürfen das. Da kann auch die Hausordnung nichts gegen ausrichten.

Es gibt gesetzliche Lärmschutzvorschriften, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit sein kann. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeld geahndet werden.

Besonders geschützt ist die Sonntagsruhe.

Auskunft darüber, welcher Lärm zu welchen Zeiten nicht zulässig ist, kann man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Ordnungsamt erhalten. Dort kann man auch erfragen, ob es Ausnahmen für gewerbliche (handwerkliche) Tätigkeiten gibt.

Verstösse gegen Lärmschutzvorschriften sollten dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, möglichst viele Zeugen benennen zu können.

Man könnte auch mit dem Vermieter sprechen oder ihn schriftlich unterrichten und ihn um Abhilfe bitten, wenn die Lärmbelästigungen besonders stark sind, lange anhalten oder sich häufig wiederholen.

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Es gibt gesetzliche Lärmschutzvorschriften, deren Verletzung
eine Ordnungswidrigkeit sein kann. Ordnungswidrigkeiten können
mit Bußgeld geahndet werden.

Besonders geschützt ist die Sonntagsruhe.

Auskunft darüber, welcher Lärm zu welchen Zeiten nicht
zulässig ist, kann man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
im Ordnungsamt erhalten. Dort kann man auch erfragen, ob es
Ausnahmen für gewerbliche (handwerkliche) Tätigkeiten gibt.

Verstösse gegen Lärmschutzvorschriften sollten dokumentiert
werden. Es empfiehlt sich, möglichst viele Zeugen benennen zu
können.

Man könnte auch mit dem Vermieter sprechen oder ihn
schriftlich unterrichten und ihn um Abhilfe bitten, wenn die
Lärmbelästigungen besonders stark sind, lange anhalten oder
sich häufig wiederholen.

Die Lärmbelästigungen sind doch aber nicht mutwillig gemacht. Es ist notwendiger Arbeitslärm. Es ist ja nun mal so, daß umfangreiche Renovierungsarbeiten mit einer gewissen Lärmbelästigung einher gehen. Außerdem war es ja nicht zu Nachtruhezeiten… Es ist wohl unwahrscheinlich, daß Handwerker immer zwischen 12 und 14 Uhr Pause machen müssen. Das ist nicht praktikabel. Entsprechend ist davon auszugehen, daß es in den Gemeinden Ausnahmen für Handwerker gibt. Wenn jedoch der Nachbar selbst bohrt, hämmert und so weiter, dann wird er sich an die Hausordnung halten müssen.

Lärmschutzverordnung - Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr

Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer.

An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr dürfen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Das bestimmt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung.

Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider, dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.

Auch auf Baustellen – im Freien – dürfen Baumaschinen, wie Beton-mischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweis-geräte, werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.

Weitere Einschränkungen oder Verschärfungen gegenüber diesen bundesweit geltenden Regelungen können Landesgesetze oder Ortssatzungen enthalten. Konkreten Rechtsrat erhalten Mieter bei allen örtlichen Mietervereinen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht