Mal angenommen, Herr Meier mietet eine Garage. Der Mietvetrag wird zunächst nur mündlich gemacht. Die Schlüsselübergabe erfolgt über den Hausmeister.
In den folgenden Monaten nun wird versäumt, den (mündlichen) Mietvertrag schriftlich zu fixieren. Außerdem vergisst Herr Meier, die monatliche Miete für die unstrittige Nutzung der Garage zu überweisen, was der Vermieter aber weder bemerkt noch bemängelt.
Nach nunmehr 18 Monaten fällt dem Vermieter dieser Umstand auf und besteht auf einem schriftlichen Mietvertrag und auf Nachzahlung der aufgelaufenen Miete. Eigentlich kein Problem für Herrn Meier …
und sollte auch kein Problem sein, da die Mietforderung der normalen gesetzlichen Verjährung unterliegt (Verjährungsfrist: 3 Jahre).
http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
… aber was wäre, wenn er sich an einen ganz anderen als den geltend gemachten Mietpreis erinnert oder es ein Missverständnis bei der Schlüsselübergabe gab? Stünde dann nicht zunächst Aussage gegen Aussage, und im Falle eines Falles müsste der VM erstmal die höhere Miete beweisen?
Vor Gericht muss i.d.R. jeder jeweils seine vorgetragene Ansicht bestmöglichst darlegen und beweisen. Der Richter entscheidet dann schon, wem er mehr glaubt …
Im Zweifel wird der Richter sich z.B. an den normal üblichen Garagen-Mietpreisen in der jeweilige Region orientieren. DAS sollten doch die beiden Streithähne auch selbständig ohne Richterspruch hinkriegen …
Und was hat es eigentlich mit dem §550 BGB auf sich, in dem es um mündliche Verträge geht, die länger als ein Jahr laufen?
§ 550 gilt für Wohnraum und ist somit nicht relevant.
(§§ 549-577a stehen im BGB unter dem Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum)
Und was es damit sonst auf sich hat:
Na, wenn mangels schriftlichem Vertrag nicht bewiesen werden kann, dass das Mietverhältnis für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde, dann gilt es im Zweifel eben als auf unbestimmte Zeit geschlossen, d.h. es kann mit der jeweils gültigen gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Je nachdem kann das jeweils zum Vorteil oder zum Nachteil des Mieters oder des Vermieters sein …
Wobei Satz 2 nur für den Fall greift, dass die Streitparteien sich zwar grundsätzlich darüber einig sind, dass es sich hier um ein Mietverhältnis „für längere Zeit als ein Jahr“ handelt - und sich nur über den vereinbarten Zeitraum uneinig sind.
Für ein Garagen-Mietverhältnis gilt das aber nach Allgemeinem Rechtsgrundsatz auch: Wer eine längere Mietvertragsdauer zu seinen Gunsten geltend macht, muss seine Ansicht ggfs. auch einem Richter glaubhaft machen > beweisen. Mangels Schriftform, wird er das i.d.R. aber nicht können …
Ansonsten kann der Garagenmietvertrag jederzeit nach § 580 a BGB gekündigt werden (anders als bei Wohnraum aber auch ohne Angabe von Gründen seitens des Vermieters!). Beim üblichen Mietzahlungsturnus nach Mietmonaten z.B. mit 3 Monaten Kündigungsfrist (Abs. 3)
http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html