der angenommene Fall:
in einem Wohnmietgebäude werden Wärmedämmplatten von außen an die Hauswand angebracht. Vermieter kündigt 3 Tage vorher das Aufstellen des Gerüstes an und beginnt mit den Isolierarbeiten.
zur Rückfrage:
Woraus ist zu lesen, dass das Sonderkündigungsrecht NUR im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung zu sehen ist ?
nochmal zur Klarstellung: es kommt auf Art der Massnahme und deren Auswirkungen an!
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
Außen-Isolierarbeiten unter Aufstellung eines Gerüstes fällt m.E. unter „Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen“ > somit nach § 554 Abs. (3) = Ausnahme, d.h. Ankündigung nicht zwingend, kein Widerspruchsrecht.
Die Duldungspflicht nach Abs. (2) besteht im übrigen nur dann nicht, „wenn die Maßnahme für ihn (den Mieter), seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.“
Unter vernünftiger, objektiver Betrachtung dürften sowohl der Vermieter als auch die anderen Mieter m.E. ein berechtigtes Interesse an der Außenisolierung = Energieeinsparung haben, die eben nicht so einfach vom Tisch zu wischen ist.
Es mag zwar sehr verlockend sein, Gesetze zu seinen Gunsten zu interpretieren oder günstigere Antworten „herauszukitzeln“.
Aber auch die neuen günstigeren Antworten beziehen sich auf „Maßnahmen die eine besondere Härte für die Mieter darstellen“!
Bei Außenisolierarbeiten wird aber i.d.R. nicht mal ein Zutritt zu den vermieteten Räumen/zur betreffenden Wohnung erforderlich (also gewiss kein Fall von „Wohnen auf der Baustelle“).
Da weitere Details nicht bekannt sind und „Recht“ einzelfallabhängig ist, sollte man sich sinnvollerweise mal ganz realistisch selbst die Frage beantworten:
Inwiefern liegt in der Massnahme eine wesentliche, erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung (Mietminderung) und/oder eine besondere Härte?(Sonderkündigungsrecht), die auch bei Abwägung mit den Interessen der anderen (Vermieter/Mieter) überwiegt??
… und zwar am besten bevor man womöglich unberechtigt ein Sonderkündigungsrecht beansprucht - bzw. im dann folgenden Rechtstreit der Richter i.d.R. erst nach vielen Monaten entscheidet, dass man nachträglich eben noch für die zu unrecht gekündigte Wohnung zahlen muss … und für die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten des „Gegners“ (neben den eigenen Anwaltskosten).
Wegen der möglichen Folgekosten, mag ich daher keine m.E. unberechtigten Hoffnungen wecken, obwohl ich weiss, dass für nicht-positive klingende Antworten üblicherweise kein „Danke“ zu erwarten ist 
Auch bzgl. eines möglichen Minderungsanspruchs (Gerüst) vielleicht mal hier weiterlesen (und weitere von Rechtsanwälten beantwortete Beiträge suchen)
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietminderung-Fassad…
oder noch besser direkt einen Rechtsanwalt fragen um zu einer realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten zu kommen.