Sonderkündigungsrecht bei Wohnraum

Hallo,

weiter unten habe ich eine Frage zum Thema „Modernisierung ohne Ankündigung“ gestellt http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Deren Beantwortung habe ich jedoch in einem Punkt nicht ganz verstanden:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Es wäre super klasse, wenn mir hier noch jemand auf die Sprünge helfen würde

Besten Dank und viele Grüße
jwd

Hallo jwd,

ich bin der Auffassung, dass alle Erhaltungs- und Moderinisierungsmassnahmen, die eine besondere Härte für die Mieter darstellen gem. § 544 III BGB anzukündigen sind, damit der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht (§ 544 III Satz 2 BGB) Gebrauch machen kann, auch dann, wenn der Vermieter/Eigentümer keine Mieterhöhung gemäss § 559 BGB mit der Modernisierung beabsichtigt.

Schliesslich will ich in einer Wohnung, nicht auf einem Bauplatz „wohnen“.

Herzliche Grüsse.

hi Fatha99,
empfinde ich auch so, aber mir Recht ??

Danke + Grüße
jwd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

empfinde ich auch so, aber mir Recht ??

Hallo jwd,

wenn die Modernisierungsmassnahme für mich eine erhebliche Härte darstellt würde ich mein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Allerdings wenn der Vermieter die besondere Härte nicht anerkennt, es zum Rechtsstreit kommt, ist die Frage, ob auch das Gericht die besodnere Härte der Modernisierung anerkennt.

Notfalls könnte man ja darstellen: „… Wegen der umfangreichen Modernisierungsmassnahmen, die nicht mitgeteilt wurden, nehme ich mein Sonderkündigungsrecht gem. § 544 III Satz 2 BGB, ersatzweise fristgerecht, war. …“. Bloss ungünstig, wenn kein Einwand erhoben wird und keine neue Wohnung da ist.

Herzliche Grüsse.

Bloss ungünstig, wenn kein Einwand erhoben wird und keine neue
Wohnung da ist.

:smile:

danke

der angenommene Fall:
in einem Wohnmietgebäude werden Wärmedämmplatten von außen an die Hauswand angebracht. Vermieter kündigt 3 Tage vorher das Aufstellen des Gerüstes an und beginnt mit den Isolierarbeiten.

zur Rückfrage:

Woraus ist zu lesen, dass das Sonderkündigungsrecht NUR im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung zu sehen ist ?

nochmal zur Klarstellung: es kommt auf Art der Massnahme und deren Auswirkungen an!
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Außen-Isolierarbeiten unter Aufstellung eines Gerüstes fällt m.E. unter „Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen“ > somit nach § 554 Abs. (3) = Ausnahme, d.h. Ankündigung nicht zwingend, kein Widerspruchsrecht.
Die Duldungspflicht nach Abs. (2) besteht im übrigen nur dann nicht, „wenn die Maßnahme für ihn (den Mieter), seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.“
Unter vernünftiger, objektiver Betrachtung dürften sowohl der Vermieter als auch die anderen Mieter m.E. ein berechtigtes Interesse an der Außenisolierung = Energieeinsparung haben, die eben nicht so einfach vom Tisch zu wischen ist.

Es mag zwar sehr verlockend sein, Gesetze zu seinen Gunsten zu interpretieren oder günstigere Antworten „herauszukitzeln“.
Aber auch die neuen günstigeren Antworten beziehen sich auf „Maßnahmen die eine besondere Härte für die Mieter darstellen“!

Bei Außenisolierarbeiten wird aber i.d.R. nicht mal ein Zutritt zu den vermieteten Räumen/zur betreffenden Wohnung erforderlich (also gewiss kein Fall von „Wohnen auf der Baustelle“).

Da weitere Details nicht bekannt sind und „Recht“ einzelfallabhängig ist, sollte man sich sinnvollerweise mal ganz realistisch selbst die Frage beantworten:
Inwiefern liegt in der Massnahme eine wesentliche, erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung (Mietminderung) und/oder eine besondere Härte?(Sonderkündigungsrecht), die auch bei Abwägung mit den Interessen der anderen (Vermieter/Mieter) überwiegt??

… und zwar am besten bevor man womöglich unberechtigt ein Sonderkündigungsrecht beansprucht - bzw. im dann folgenden Rechtstreit der Richter i.d.R. erst nach vielen Monaten entscheidet, dass man nachträglich eben noch für die zu unrecht gekündigte Wohnung zahlen muss … und für die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten des „Gegners“ (neben den eigenen Anwaltskosten).

Wegen der möglichen Folgekosten, mag ich daher keine m.E. unberechtigten Hoffnungen wecken, obwohl ich weiss, dass für nicht-positive klingende Antworten üblicherweise kein „Danke“ zu erwarten ist :wink:

Auch bzgl. eines möglichen Minderungsanspruchs (Gerüst) vielleicht mal hier weiterlesen (und weitere von Rechtsanwälten beantwortete Beiträge suchen)
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietminderung-Fassad…
oder noch besser direkt einen Rechtsanwalt fragen um zu einer realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten zu kommen.

dank´ Dir owT