Na, dann hat der Mieter ja viel Zeit, sich intensiv über die Regelungen, die für die Heizkostenabrechnung gelten, zu informieren.
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, muss der Vermieter die Heizkosten nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heizko…) abrechnen, und zwar auch dann, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Jeder Mieter, dem sein Vermieter Heizkosten in Rechnung stellt, tut gut daran, sich die Heizkostenverordnung auszudrucken und sie gründlich zu studieren.
Einige besonders wichtige Regelungen der Heizkostenverordnung seien im folgenden aufgeführt:
Der Vermieter muss den anteiligen Verbrauch der Mieter an Wärme erfassen. Dazu muss er alle beheizten Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z.B. Wärmezähler oder Heizkostenverteiler) versehen.
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Mieter zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen.
Weitere wichtige Infermationen kann man finden, wenn man bei Google mit dem Stichwort „Heizkostenabrechnung“ sucht.
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