„das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein.“
Gilt bei Garagen-Mietvertägen nicht der 3. Werktag ?
Und wann muss dem anderen Vertragsteil die Kündigung spätestens zugegangen sein, um z.B. zum 01. März 2008 aus dem Vertrag zu kommen ?
Der 3. Werktag gilt sowohl bei Wohnraum - als auch bei Garage; wobei bei Garage natürlich nicht der gesetzliche Wohnraum-Kündigungsschutz gilt.
Wohnraum > § 573c BGB „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“
Garage = sonstige Sachen > § 580a BGB „wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ bzw. bei anderem Mietzahlungszeitraum ggfs. kürzere Kündigungsfrist http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html
Soweit für die Garage kein kürzerer Mietzahlungszeitraum vereinbart ist, läuft das hier auf’s Gleiche hinaus, d.h. verkürzt „3 Monate“.
Allerdings können bei „Nichtwohnraum“ vom BGB abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden (sowohl längere als auch kürzere).
Eine Kündigung zum 30.04.2008 (zum Ende des Monats - nicht zum Anfang!) müsste
gemäß BGB bis spätestens 04.02.2008 (3. Werktag)
gemäß o.g. Mietvertragstext bis spätestens 31.01.2008
zugegangen sein.
„Spätestens“ heisst aber nicht „exakt am“, sondern die Kündigung darf durchaus auch früher zugehen
Ein früzeitiger Zugang ist -rein aus Vorsichtsgründen- grundsätzlich zu empfehlen - und gerade bei diesem doch ungewöhnlichen Vertragstext schützt das extrem vor Streitigkeiten!
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auf das Beispiel (Garage) bezogen:
würde nun der den Mieter schlechter stellende Vertrag (Kündigungs-Zugang bis 31.01.08) oder das Gesetz (Zugang bis 04.02.08) gelten ?
Eine Kündigung zum 30.04.2008 (zum Ende des Monats - nicht zum
Anfang!) müsste
gemäß BGB bis spätestens 04.02.2008 (3. Werktag)
gemäß o.g. Mietvertragstext bis spätestens 31.01.2008
zugegangen sein.
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auf das Beispiel (Garage) bezogen:
würde nun der den Mieter schlechter stellende Vertrag
(Kündigungs-Zugang bis 31.01.08) oder das Gesetz (Zugang bis
04.02.08) gelten ?
Oh - ich dachte das wäre hinreichend erklärt.
Es gilt die mietvertragliche Vereinbarung, d.h. Kündigungs-Zugang bis 31.01.08.
Eine Kündigung zum 30.04.2008 (zum Ende des Monats - nicht zum
Anfang!) müsste
gemäß BGB bis spätestens 04.02.2008 (3. Werktag)
gemäß o.g. Mietvertragstext bis spätestens 31.01.2008
zugegangen sein.
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Allerdings können bei „Nichtwohnraum“ vom BGB abweichende
Kündigungsfristen vereinbart werden (sowohl längere als auch
kürzere).