Hallo,
mich interessiert wie Ihr die folgende - hypothetische - Situation einschätzt:
Ein Mietvertrag von 1999 besteht aus einem Formular des Haus- und Grundbesitzer-Vereins, das folgende Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthält:
„Der Mieter ist verpflichtet die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.“
Dann folgt eine Liste der fälligen Arbeiten und eine Quotenklausel
„Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts… zu bezahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% […], länger als 2 Jahre […] 40 % …“
Es folgen die weiteren (starren) Quoten und Zeiträume und abschließend
„Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er […] Schöheitsreparaturen […] ausführt oder ausführen lässt.“
Zu den Fristen findet sich weiter unten:
„Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
Küche, Bäder, Dusch alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre
andere Nebenräume alle 7 Jahre“
Diese Klauseln sind m.E. alle wirksam.
Allerdings gibt es eine Anlage zum Mietvertrag mit etlichen Zusatzregelungen, u.a.
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder Auszug verpflichtet sich der Mieter, die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand, mängelfrei, renoviert und besenrein an die Hausverwaltung zu übergeben.“
Wie ist im Gesamtzusammenhang denn nun die Verpflichtung zur Renovierung bei einem Auszug ?
Vielen Dank für Eure Einschätzungen,
Jörg