folgender Fall: ein Soldat wird an einen anderen Dienstort versetzt und möchte seine alte Wohnung kündigen. Der Mietvertrag wurde ursprünglich über drei Jahre abgeschlossen. Die Kündigung erfolgt mit Dreimonatsfrist, allerdings mit gewünschter Wirkung einen Monat vor Ablauf der drei Jahre. Die Antwort des Vermieters lautet, dass die vorzeitige Kündigung eigentlich nicht möglich ist. Sollte der Mieter einen Nachmieter finden, kann allerdings nach Abschluss des neuen Mietvertrages ein Aufhebungsvertrag erstellt werden, der den ursprünglichen Mieter € 200,- plus MwSt. kosten wird.
Damit habe ich zwei Probleme: ist nicht erstens eine dienstliche Versetzung mit Wohnortwechsel (>100 km) ein anerkannter Grund, auch einen befristeten Mietvertrag zu kündigen, und ist es zweitens rechtens, für einen Aufhebungsvertrag eine derart stolze Summe zu verlangen?
Wäre schön, wenn da jemand ein weises Wort sprechen könnte.
eigentlich meinte ich damit ja, dass ich Verständnisprobleme bezüglich des Falls habe. Das ist doch erlaubt, oder? Jedenfalls werde ich mich in Zukunft etwas eindeutiger ausdrücken, danke.
Gruß,
Knorpelchen
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zuerst: Ich bin kein Experte! Aber in einem fiktiven, so konstruierten Fall kann ich mir nicht vorstellen, das eine Versetzung ein Kündigungsgrund sein sollte, warum denn auch? Wenn mein Arbeitgeber den Standort wechselt und ich wechsel mit, ist das meinem Vermieter ziemlich wurscht. Und mit Versetzung mußtest Du ja auch rechnen, warum schließt Du dann einen längerfristigen Mietvertrag ab? (Ich gehe davon aus, das Du SaZ bist und kein Wehrpflichtiger, diese werden seltenst versetzt).
Das Gebühren für einen Aufhebungsvertrag berechnet werden hab ich auch noch nie gehört, aber wir haben ja eigentlich Vertragsfreiheit.
habe ich folgende Ausführungen zur vorzeitigen Kündigung eines befristeten Mietvertrags durch den Mieter gefunden:
"In bestimmten Fällen muss der Vermieter aber zulassen, dass der Mieter den Mietvertrag vorzeitig beendet. Die Voraussetzungen sind im einzelnen umstritten. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies soll nach einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, beruflich bedingtem Ortswechsel oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie gegeben sein.
Außerdem muss der Mieter dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter besorgen."