Mal angenommen, der Vermieter wohnt im selben Haus und hat auch einen Wohnungsschlüssel. Diesen benutzt er, um zb Post nicht vor die Tür, sondern in den Flur zu legen. Dieses ohne Ankündigung, Klingeln, oder generelles Einverständnis der Mieter.
a) darf der Mieter unangekündigt das Schloß der Wohnungstür wechseln?
b) wie würde man einen kurzen aber prägnanten Brief formulieren (viell mit Bezug auf ein/zwei BGBG Paragraphen) um ihn davon abzuhalten?
das wurde hier bei WWW schon mehrfach behandelt (kannst du auch im Archiv suchen) und nachdem ich Mieter UND Vermieter bin hab ich mir gemerkt :
a) darf der Mieter unangekündigt das Schloß der Wohnungstür
wechseln?
ja - sofern er das alte Schloss behält und es bei Auszug zurücktauscht
b) wie würde man einen kurzen aber prägnanten Brief
formulieren (viell mit Bezug auf ein/zwei BGBG Paragraphen) um
ihn davon abzuhalten?
ist dann garnicht nötig - zumal ein Vermieter keinen Ersatzschlüssel für die Wohnung des Mieters haben darf - im Notfall (Wasserrohrbruch o.ä. ) muss er halt (auf Kosten des Mieters) einen Schlüsseldient holen … aber Briefe in die Wohnung zu legen ist nunmal kein Notfall ;o)
a) darf der Mieter unangekündigt das Schloß der Wohnungstür
wechseln?
Nein.
b) wie würde man einen kurzen aber prägnanten Brief
formulieren (viell mit Bezug auf ein/zwei BGBG Paragraphen) um
ihn davon abzuhalten?
Ich würde immer von §§-Nennung abraten, das kann nach hinten losgehen. Wenn schon, dann würde ich auf § 123 StGB hinweisen. Aber das geht auch ohne Nennung der Norm. Der Vermieter begeht hier nämlich Hausfriedensbruch - dieses Wort sollte doch alles sagen.
Ein Dritter darf ohne Genehmigung des Empfängers keine Post an sich nehmen (außer er ist „offiziell“ zum Briefträger ernannt worden). Egal ob geöffnet oder nicht.
Der VM darf nur im äußersten Notfall die Räume des Mieters betreten (z.B. Brand in der Wohnung). Ohne Zustimmung des Mieters ==> Hausfriedensbruch, Straftat.
Ja, der Mieter darf das Schloss auf eigene Kosten austauschen. Muss aber bei Auszug klären, ob das alte Schloss (Aufheben!) wieder eingebaut werden soll oder die Übergabe der Schlüssel reicht.
Gilt aber nur für die Räume, die ausschließlich vom Mieter benutzt werden (separater Wohnungseingang)! Also Durchgangsbereiche wie z.B. Haustür zum MFH oder für gemeinsame Waschplätze nicht.
Der VM ist NICHT berechtigt einen Schlüssel für die vermietete Wohnung zu besitzen - außer der M übergibt den Schlüssel freiwillig.
Brief an VM sachlich, kurz, prägnant mit dem Hinweis auf 1). Anmahnung bei Wiederholung von entsprechenden, rechtlichen Maßnahmen. „3)“ Muss nicht mitgeteilt werden, wäre nur im Sinne von gutem Verhältnis (wenn gewünscht) sinnvoll.
a) darf der Mieter unangekündigt das Schloß der Wohnungstür
wechseln?
Nein.
Warum nicht? Oder ist diese Antwort nur ein Versehen? Immerhin ist das Gegenteil hier im Forum etwa alle zwei Monate geschrieben worden. Mit Urteilen dazu und allem drum und dran.
Gruß
loderunner
a) darf der Mieter unangekündigt das Schloß der Wohnungstür
wechseln?
Nein.
Seit wann? Ist das eine neue Regelung?
Bislang dachte ich - und wurde hier auch immer so gesagt -, daß man das darf, soferne man das alte Schloß beim Auszug wieder einbaut.
der Mieter darf das Schloß tauschen, sollte aber das alte aufheben.
Sinnvoll wäre es allerdings eher, den Schlüssel zurückzuverlangen
(Was wenn sich der VM weigert?), und nur mit dem Schloßtausch zu „drohen“.
Reicht da mündlich oder sollte man das gleich per Einschreiben erledigen?
Vllt einfach mal mit VM reden?
Hallo,
hast Du es schon versucht, Deinem Vermieter höflich aber bestimmt zu sagen, das Du das nicht möchtest? Spart Dir Mühe und Zeit.
Ein Dritter darf ohne Genehmigung des Empfängers keine Post
an sich nehmen (außer er ist „offiziell“ zum Briefträger
ernannt worden). Egal ob geöffnet oder nicht.
Wo kann man das nachlesen?
Das hieße ja, ich dürfe meinen Nachbarn keine Gefälligkeiten mehr erweisen, wenn ich für sie Pakete annehme.
Reicht da mündlich oder sollte man das gleich per Einschreiben erledigen?
Für einen Rechtsstreit sollte man den Zugang des Schreibens schon beweisen können > Einschreiben oder persönliche Übergabe durch Zeugen
Ich würde es aber auch vorzuziehen, zunächst mal mit dem VM zu reden …
> Gerade ältere VM fühlen sich manchmal einfach nur aus Unkenntnis berechtigt, einen Schlüssel zu behalten - oder vielleicht meint der VM den „Familienanschluss“ einfach nur ganz nett …
der Vermieter wohnt im selben Haus
Handelt es sich etwa um eine „Einliegerwohnung“ bzw. um „eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“?
Dann sollte man auch bedenken, dass der VM hier ohne Angabe von Gründen kündigen kann. http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Ggfs. empfiehlt sich dann ein besonders diplomatisches Vorgehen …
Ein Dritter darf ohne Genehmigung des Empfängers keine Post
an sich nehmen (außer er ist „offiziell“ zum Briefträger
ernannt worden). Egal ob geöffnet oder nicht.
Wo kann man das nachlesen?
Das hieße ja, ich dürfe meinen Nachbarn keine Gefälligkeiten
mehr erweisen, wenn ich für sie Pakete annehme.
du HAST die Genehmigung deiner Nachbarin - also stellt sich die Frage nicht !
Ein Dritter darf ohne Genehmigung des Empfängers keine Post
an sich nehmen (außer er ist „offiziell“ zum Briefträger
ernannt worden). Egal ob geöffnet oder nicht.
Wo kann man das nachlesen?
Das hieße ja, ich dürfe meinen Nachbarn keine Gefälligkeiten
mehr erweisen, wenn ich für sie Pakete annehme.
du HAST die Genehmigung deiner Nachbarin - also stellt sich
die Frage nicht !
Wieso hab ich die? Die hat sie mir nie erteilt. Vielleicht kenne ich meine Nachbarin überhaupt nicht. Vielleicht kann sie mich auch nicht leiden.
Ein Dritter darf ohne Genehmigung des Empfängers keine Post
an sich nehmen (außer er ist „offiziell“ zum Briefträger
ernannt worden). Egal ob geöffnet oder nicht.
Wo kann man das nachlesen?
Das hieße ja, ich dürfe meinen Nachbarn keine Gefälligkeiten
mehr erweisen, wenn ich für sie Pakete annehme.
du HAST die Genehmigung deiner Nachbarin - also stellt sich
die Frage nicht !
Wieso hab ich die?
Ich war davon ausgegangen dass man das miteinander abspricht !
Die hat sie mir nie erteilt.
dann befindest du dich rechtlich auf sehr dünnem Eis
Vielleicht kenne ich meine Nachbarin überhaupt nicht.
um so kritischer …
Vielleicht kann sie mich auch nicht leiden.
Dann würde ich SOFORT die Finger davon lassen, denn dann stehst du mit einem Fuss schon im Knast ;o)
Wenn es nicht abgesprochen ist, darfst du es tatsächlich nicht - wenn du es doch machst und mit der Sendung passiert etwas, bist du der Mops
sicher machen es viele - meine Nachbarn nehmen auch alle meine Pakete entgegen, aber wenn dabei mal eines flöten geht … hätte ich ein Problem … und sie dann evtl. auch
Wer definitiv Ärger vermeiden will, sorgt dafür, dass niemand für einen Pakete entgegen nimmt und nimmt auch keine für andere entgegen
Wenn es nicht abgesprochen ist, darfst du es tatsächlich nicht
wenn du es doch machst und mit der Sendung passiert etwas,
bist du der Mops
Dann nochmal meine Frage:
Wo kann man das nachlesen?
…dass man das nicht darf.
sicher machen es viele - meine Nachbarn nehmen auch alle meine
Pakete entgegen, aber wenn dabei mal eines flöten geht …
hätte ich ein Problem … und sie dann evtl. auch
Das ist klar, aber wo steht, dass ich es nicht annehmen darf?
Ein Dritter darf ohne Genehmigung des Empfängers keine Post
an sich nehmen (außer er ist „offiziell“ zum Briefträger
ernannt worden). Egal ob geöffnet oder nicht.
das ist nicht korrekt. Grundsätzlich dürfte entscheidend sein, was der Versender mit dem Transportunternehmen vetraglich vereinbart hat. Aber vielleicht kannst Du deine Aussage ja mit Quellen stützen?