Kaution bei Untermietverhältnis ohne Mietvertrag

Hallo zusammen,

für eine wissenschaftliche Arbeit brauche ich Infos über eine bestimmte Mietsituation. Ich will folgenden Fall beleuchten: Mieter hat einige Zeit in einem Untermietverhältnis gelebt, wobei kein Mietvertrag aufgesetzt wurde. Eine Kaution von 1 MM wurde vom Vermieter gefordert, nun weigert sich der Vermieter, die Kaution zurückzuzahlen mit dem Hinweis, der Zustand der Wohnung entspräche nicht dem ursprünglichen Zustand. Dabei wurde beim Einzug keinerlei Bestandsaufnahme gemacht, auf deren Grundlage der Vermieter nun die Kaution einbehalten kann. Es gibt auch keine schriftliche Vereinbarung dazu, nichts. In dem Fall stellt der Vermieter nun eine Frist zur Behebung der Mängel und droht mit Einbehaltung der Kaution. Darf er das? Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?

Danke euch für gute Antworten! AF

Auch hallo.

Dabei
wurde beim Einzug keinerlei Bestandsaufnahme gemacht, auf
deren Grundlage der Vermieter nun die Kaution einbehalten
kann. Es gibt auch keine schriftliche Vereinbarung dazu,
nichts.

Genau diese kann schon mal günstig sein: http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt066…
Im angegebenen Fall kommt es also auf die Art der Schäden an und welche davon wann beweisbar sind.

mfg M.L.

Im angegebenen Fall kommt es also auf die Art der Schäden an
und welche davon wann beweisbar sind.

danke erstmal. wie genau definiert sich „beweisbare schäden“? auf der o.g. website steht etwas von einem „übergabeprotokoll“ zum beginn des mietverhältnisses. dieses protokoll müsste doch dann vom mieter gegengezeichnet werden, oder? wenn es kein protokoll gibt, kann der vermieter die schäden nicht über die kaution erstatten lassen, richtig?

wie gesagt, es existiert kein mietvertrag! muss der mieter dann irgendwas erstatten oder kanner die kaution vollständig zurückfordern?

grüße

Hallo!

danke erstmal. wie genau definiert sich „beweisbare schäden“?

Grundsätzlich ist jeder Schaden beweisbar, da er ja vorhanden ist.

wie gesagt, es existiert kein mietvertrag! muss der mieter
dann irgendwas erstatten oder kanner die kaution vollständig
zurückfordern?

Wenn kein Übergabeprotokoll gemacht wurde, muss der VM beweisen, dass der Schaden vom M verursacht wurde. Kann er dies nicht, muss er die Kaution zurückzahlen.

grüße

Andreas

Was ist denn das für eine wissenschaftliche Arbeit, bei der ein Fall rechtlich ausgeleuchtet werden soll?
Wissen sollte man da aber schon, dass ohne schriftlichen Mietvertrag das „nackte“ Mietrecht des BGB gilt > § 535 ff
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ergibt sich daraus, dass schon aufgrund der Gesetzlichen Bestimmungen nur vertragsgemäße Abnutzungen vom Vermieter hinzunehmen sind.
Für Beschädigungen und/oder nichtvertragsgemäße, „übermässige“ Abnutzungen ist der Mieter ersatzpflichtig > § 538 BGB z.B. i.V. mit § 823 BGB - wobei die Abgrenzung nicht so einfach und sehr einzelfallabhängig ist … und daher allzuoft die Gerichte beschäftigt …

Die Kaution dient der Verrechnung mit allen etwaig aus dem Mietverhältnis dem Vermieter entstehenden Forderungen; mit berechtigten Forderungen darf der Vermieter also die Kaution aufrechnen bzw. die Kaution zur Abgeltung einbehalten.

Bestreitet der Mieter die Forderung, dann muss in einem zivilrechtlichen Verfahren jeder seine Sachverhaltsdarlegung dem Richter „glaubhaft“ machen, z.B.

  • der Vermieter nachweisen, dass der Mangel bei Mietbeginn noch nicht vorhanden war. Dazu ist nicht unbedingt ein vom Mieter unterschriebenes Übergabeprotokoll erforderlich. Der Beweis kann z.B. auch durch Fotos oder Zeugen erbracht werden. „Sicher“ kann sich da nur der Mieter fühlen, der tatsächlich keine Beschädigungen/nichtvertragsgemäßen Veränderungen verursacht hat.
  • der Mieter nachweisen, das die behaupteten Mängel/Beschädigungen bei Mietbeginn bereits vorhanden waren (wie vor - z.B. durch Protokoll, Zeugen, Fotos)
    Der Richter entscheidet dann schon, wessen Glaubhaftmachung/Beweisen er mehr glaubt …

Man sollte sich aber vielleicht auch mal überlegen, dass der Mieter zur Anzeige von Mängeln verpflichtet ist > § 536 ff BGB. Eine fehlende Mängeldokumentation/Mängelanzeige über bereits bei Mietbeginn vorhandene Mängel/Schäden könnten da durchaus auch zugunsten des Vermieters sprechen … > d.h. es muss ja dann davon ausgegangen werden, dass die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand übergeben wurde.
Was würde der Mieter denn antworten, wenn ihn der Richter fragt, warum er den angeblich bereits bei Mietbeginn vorhandenen Mangel nicht hat feststellen lassen bzw. nicht bei Mietbeginn dem Vermieter gemeldet hat???