Mietzeit, b)Befristeter Kündigungsausschluss

Wie sieht es aus, wenn man einen Mietvertrag mit befristetem Kündigungsausschluss unterschrieben hat, z.B. von 11.2006-10.2009. Jetzt möchte bzw. muß man ausziehen, weil der Partner ausgezogen ist und man die Miete nicht mehr zahlen kann. Ist man da auf die Gutmütigkeit des Vermieters angewiesen oder ist so ein Mietvertrag sowieso ungültig, wenn der Vermieter die Befristung nicht begründet hat wie z.b. Eigenbedarf, Renovierung etc. Wer hat da Ahnung?

Wie sieht es aus, wenn man einen Mietvertrag mit befristetem
Kündigungsausschluss unterschrieben hat, z.B. von
11.2006-10.2009. Jetzt möchte bzw. muß man ausziehen, weil der
Partner ausgezogen ist und man die Miete nicht mehr zahlen
kann. Ist man da auf die Gutmütigkeit des Vermieters
angewiesen

Ja.

oder ist so ein Mietvertrag sowieso ungültig, wenn
der Vermieter die Befristung nicht begründet hat wie z.b.
Eigenbedarf, Renovierung etc. Wer hat da Ahnung?

Es ist keine Befristung. Siehe auch FAQ:1316

Man muss unterscheiden zwischen

  • „echter“ Zeitmietvertrag : das Mietverhältnis ist befristet und endet zum vertraglich im voraus festgelegten Termin.
    Ein solches Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kann aus Gründen des Wohnraum-Mieterschutzes nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB wirksam vereinbart werden > Mietverhältnis auf bestimmte Zeit
    http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
  • vereinbarte Mindestmietzeit : die Kündigung ist für eine vertraglich bestimmte Mindestmietzeit ausgeschlossen, das Mietverhältnis läuft jedoch auf unbestimmte Zeit und endet nicht automatisch zu einem vertraglich bestimmten Termin

Da Verträge einzuhalten sind, ist eine vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit mit vereinbarter Mindestmietzeit grundsätzlich nicht möglich.

Zur Unterscheidung/zum Verständnis vielleicht mal hier alle 6 Seiten durchlesen:
http://www.123recht.net/article.asp?a=30&p=1
und
http://www.123recht.net/Befristeter-K%FCndigungsauss…

weil der Partner ausgezogen ist

Wenn auch der Partner als Mieter das Vertragsverhältnis eingegangen ist, dann bleibt der trotz eines vorzeitigen Auszugs bis zu dem Termin, zu dem das Mietverhältnis kündbar wäre, in seiner gesamtschuldnerischen Haftung
Siehe z.B. auch § 537 BGB „Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.“ (also dass er sein vertragliches Gebrauchsrecht aus persönlichen Gründen nicht ausübt)
http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html

Man kann den Vermieter um eine vorzeitige Mietvertragsauflösung bitten (z.B. auch unter Stellung eines Ersatzmieters); er ist jedoch nicht verpflichtet darauf einzugehen.
Weitere Möglichkeit wäre, die Wohnung unterzuvermieten - diesen Wunsch des Mieters, kann der Vermieter nicht grundlos verweigern > § 553 und 540 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html
„Erteilt der Vermieter die Untermieterlaubnis nicht, steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der den Vermieter berechtigt, die Untermieterlaubnis zu versagen“
dazu mehr unter:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für die Antworten.
Aber wie sieht es aus, wenn man zwei Verdienste hatte.
einen Halbtagsjob mit Gehalt 1.000 € und ein Gewerbe angemeldet
hatte (Cafeteria). So konnte die Miete bezahlt werden. Jetzt aber wurde das Gewerbe abgemeldet, weil es nicht mehr lief. Somit
kann jetzt die Miete nicht weitergezahlt werden. Ist das zur Hälfte nicht wie arbeitslos?

Ist das zur Hälfte nicht wie arbeitslos?

Und was sollte dieser Sachvortrag bringen?
In Bezug auf rechtliche Aspekte lautet da zwangsläufig die Gegenfrage:
was kann der Vermieter für diese Sachumstände?
Solange der Vermieter (oder grundsätzlich gesagt: der Vertragspartner) nicht gegen seine Vertragspflichten verstösst, besteht für die andere Vertragspartei kein Rechtsanspruch auf außerordentliche Kündigung oder vorzeitige Vertragsentlassung.
siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda
http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html

Nochmal: hier nutzt es nichts, weiter nach Rechten zu buddeln, die es nicht gibt.
Man kann da nur um vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag bitten - > d.h. mit dem Vertragspartner ein offenes Wort reden und versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden.
Auch dem Vermieter bringt es mehr, wenn er einen neuen Mieter hat, der die Miete auch aufbringen kann, als die bisherigen Mieter, die „blank“ sind.