nehmen wir mal an der Mieter wohnt seit 1 ½ Jahren in seiner Whg und reinigt in unregelmäßigen Abständen, die Abflüsse in der Küche.
Plötzlich läuft aber das Wasser nicht mehr richtig ab, es staut sich. Die Prüfung des Abflusses durch den Mieter und dann noch mal durch den Hausmeister ergibt, dass der Syphon frei ist und die Verstopfung seine Ursache irgendwo in der nicht mehr unter „normalen“ Umständen zugänglichen Leitung hat.
Es wird durch den Vermieter ein Handwerker organisiert, der dann mit einer Spirale die Leitung reinigt.
Daraufhin erhält der Mieter eine Rechnung über 111 Euro inkl. Mwst. vom Vermieter, mit der Begründung dass diese Verstopfung nach Recherche bei der beauftragten Firma aufgrund „Fett- und Ölablagerungen in der Abflussreinigung vor dem Hauptwasserrohr“ und somit durch „Mieterverhalten“ verursacht wurde. Der Vermieter beruft sich dabei auf den folgenden § im Mietvertrag:
„Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die durch ihn, den zu seinem Haushalt gehörigen Personen […] schuldhaft verursacht worden sind.“
Gleichzeitig steht im 2. Absatz dieses § die, denke ich, gängige Regelung, dass der Mieter für kleine Instandhaltungen bis zu 75 Euro aufkommen muss.
Muss der Mieter nun ohne weiteres zahlen? (Wenn ja, ist dann eine Erstattung über die Hausratversicherung möglich?)
Für den Mieter ist das Selbstverschulen nicht so offensichtlich. Schließlich können diese Ablagerungen bereits vor dem Einzug des Mieters durch den oder die Vormieter mit entstanden sein. Was sich halt so nach 10 Jahren, welche das Haus alt ist, ansammelt.
Ich danke schon mal für hilfreiche Vor- und Ratschläge.
Grüße Anett
wenn da alles komplett so stand, mag es schon von einem Vormieter (mit-)verursacht sein. Falls man aber seine eigene Küche einbaut, dann sollte das Rohr vor dem Zugang zur Hauptleitung eigentlich sauber sein - oder zumindest halbwegs.
Ein Streit scheint mir nach den Voraussetzungen wenig vielversprechend und eher nachteilhaft.
Sollte eine Küche so übernommen worden sein, würde es sich vielleicht lohnen, nochmal nett mit dem Vermieter zu reden.
Ich kenne das Problem, das Du schilderst gut. Ich rate Dir Dich mal kundig zu machen, wo das Fallrohr für den Küchenstrang verläuft.
Wichtig kann auch sein, in welcher Etage Du wohnst.
Wenn die Stichleitung (der Teil des Abflussrohrs zum Fallrohr) nur ein wenig schräg ist oder an Stellen von oben verstopft ist, dann hast Du die Verstopfung eher nicht verursacht und es wäre Sache des VM die Rohre frei zu halten.
Gruss
gretell
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Die Angelegenheit scheint ja leider doch nicht ganz unkompliziert und leicht zu lösen sein, wie ich erhofft habe.
Die Wohnung befindet sich übrigens im 6. OG im Dachgeschoss und die Küche ist eine komplette EInbauküche, vom Vermieter gestellt und auch von den Vormietern genutzt wurden.
Ich denke ich werde mehrere Wege beschreiten, auch nochmal mit der Firma sprechen, warum die son Zeug erzählen , aber vielleicht reicht am Ende tatsächl. ein freundlicher Anruf beim Vermieter.
„Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Beschädigungen
der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen
oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die
durch ihn, den zu seinem Haushalt gehörigen Personen […]
schuldhaft verursacht worden sind.“
Diese verschuldensabhängige Haftung ergibt sich bereits aus § 823 BGB - müsste also nicht erst mietvertraglich vereinbart sein. http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Gleichzeitig steht im 2. Absatz dieses § die, denke ich,
gängige Regelung, dass der Mieter für kleine Instandhaltungen
bis zu 75 Euro aufkommen muss.
Kleinreparaturen (kleine Instandhaltungen) betreffen nur verschuldensunabhängig erforderlich werdene Reparaturen/Instandsetzungskosten.
Schließlich können diese Ablagerungen bereits vor dem Einzug des Mieters durch den oder die Vormieter mit entstanden sein. Was sich halt so nach 10 Jahren, welche das Haus alt ist, ansammelt.
Dieses Gegenargument zieht m.E. wegen der Beweislastverteilung nicht:
Entsteht ein Streit darüber, ob ein typischer Gebrauchs- oder Verschleißschaden durch einen anfänglichen Mangel der Mietsache mit verursacht ist, so ist der Mieter dafür beweispflichtig, dass dies bereits bei seinem Einzug so war.
Der Abfluss war ja bisher auch noch nicht (gänzlich) verstopft, sondern hat 10 Jahre lang funktioniert.
Nochmal zusammengefasst:
Da die tatsächlichen Kosten den vereinbarten Maximalbetrag für Kleinreparaturen übersteigen, kann sich ein Zahlungsanspruch nur aus § 823 BGB ergeben, d.h. der Vermieter muss das Verschulden des Mieters/die Verursachung durch den Mieter beweisen - z.B. dadurch dass die Verstopfung in dem Teilbereich aufgetreten ist, in dem nur das Abwasser der betreffenden Wohnung fliesst (vor Einleitung in einen Hauptstrang) - oder dadurch, dass das zur Verstopfung führende Teil, das aus dem Abfluss „geborgen“ wird, dem Mieter als Verursacher zugeordnet werden kann.