Heizkosten Zählerstand

es geht um den geschätzten Verbrauch eines Heizkörpers.

Die Heizungsablesung (Röhrchen mit Flüssigkeit) kann der Ableser nicht überprüfen kann da z.B. ein schwerer Schreibtisch davor steht. Es wird ihm versicherte, dass die Heizung nie angemacht wird und es folgt die Aussage: Na, dann lassen wir diese Heizung bei der Abrechnung aussen vor.
Bei der Überprüfung der Nebenkosten mußte dann feststellt werden, dass der Verbrauch plötzlich geschätzt wurde.
Und auch schon 2005 wurde geschätzt was aber nicht aufgefallen ist.

Kann man Einspruch erheben?
Kann man eine Reduzierung des Verbrauchsfaktors verlangen?
Wenn die Heiznachzahlung um Betrag X gekürzt wird, was kann passieren?
Wird der Fehlbetrag gerichtlich eingeklagt?
Gehören die Heizkosten nicht zu den Betriebskosten, die bis zu 3 Jahre lang angefochten werden können?

Viele Fragen - hoffentlich kann mir geholfen werden?..

Viele Grüße
Anja

Gehören die Heizkosten nicht zu den Betriebskosten, die bis zu 3 Jahre lang angefochten werden können?

1 Jahr nach Zugang der Abrechnung - gemäß § 556 BGB Abs. 3
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

Kann man Einspruch erheben?

Können kann man viel - die Frage sollte aber sein, ob das nicht unangebracht wäre und womöglich teure Folgekosten nach sich ziehen würde!

  • „einfach aussen vor lassen“ kann der Mieter nicht verlangen, denn der Vermieter/die Abrechnungsfirma darf das nicht, da ja ein Verbrauch MÖGLICH ist
  • bei Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen MUSS gemäß Heizkostenverordnung der Verbrauch geschätzt werden
    http://www.bfw-gohl.de/faq/schaetzungen.htm
  • ermöglicht der Mieter die Ablesung nicht (z.B. durch Verrücken des Schreibtischs), dann hat der Mieter sogar selbst die Ursache für die Notwendigkeit einer Schätzung gesetzt …

Wenn die Heiznachzahlung um Betrag X gekürzt wird, was kann passieren?

> Mahnbescheid, Zahlungsklage … der übliche Weg mit den üblichen zusätzlichen Kosten

Im übrigen dürften die durch Nichtablesung/Schätzung entfallenden Mehrkosten recht gering sein, denn lt. HeizkVO sind zunächst mind. 30%/max. 50% der Heizkosten als Grundkosten nach m² Wohnfläche umzulegen, d.h. der Schätzverbrauch des 1 von xx Heizkörpern fliesst nur zu 50-70% in die Abrechnung ein …