Ab wann ist Besuch kein Besuch mehr?

Hallo zusammen!

Ich habe mal eine rein theoretische Frage

Angenommen Person X studiert in der Stadt A und hat dort einen Nebenwohnsitz.
Der Freund Y wohnt in der Stadt B in der X ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern hat.
Während der Semesterferien (ca. 4 Wochen) darf Person X laut Vermieter bei Y ohne Probleme wohnen (war schließlich auch mal verliebt :wink: )

Nun muss Person X ihre Diplomarbeit schreiben und wohnt in dieser Zeit ebenfalls bei Y (ca. 3-4 Monate)
Wie lange darf X dort bleiben, bevor dem Vermieter Bescheid gegeben werden muss?

Weiter angenommen, X fährt alle 3 Wochen für 2 Tage in die Stadt A zur Besprechung mit einem Prof, gilt die Rückkehr in die Wohnung des Y als „neuer“ Besuch oder wird diese Unterbrechung nicht berücksichtigt?

Würde es einen Unterschied machen wenn X ihre Wohnung in A gekündigt hätte und ihren Hauptwohnsitz nur noch in B bei ihren Eltern hätte?

Vielen Dank
Manulla

Hallo Manulla,

bei der Regelung über „Aufnahme von Besuch“ im Mietvertrag geht es darum, dass keine Überbelegung der Mietsache eintritt und dass es zu keinen Problemen mit den umlagefähigen Betriebskosten, insbsondere nach Personentage im Umlageschlüssel, kommt.

Besuch ist, wer nur zu Besuch kommt, ohne jede Absicht eines längeren oder ständigen Aufenthaltes in der Mietsache.

Viele Vermieter begrenzen den Besuch daher auf vier Wochen im Jahr pro Person. Wenn dies tatsächlich überschritten werden sollte, ist es besser, den Vermieter zu informieren, um auszuschliessen, dass von Dritten eine Beschwerde an den Vermieter gelangt, denn dann denken viele Vermieter, jener Mieter hätte etwas zu verbergen hinsichtlich von Besuchen und das muss ja nicht sein.

Herzliche Grüsse.

Viele Vermieter begrenzen den Besuch daher auf vier Wochen im
Jahr pro Person.

Was nicht zulässig sein dürfte…

Gruss Ivo

Viele Vermieter begrenzen den Besuch daher auf vier Wochen im
Jahr pro Person.

Was nicht zulässig sein dürfte…

Hallo Ivo,

ich bin der Auffassung, dass eine solche Regelung innerhalb der Vertragsfreiheit zulässig ist, da der Eigentümer durchaus das Recht hat, eine ständige Aufnahme vertragsfremder Personen auszuschliessen. Die Klausel ist jedoch für den Vermieter nicht praktikabel, weil nicht kontrollierbar. Beim Auslassen dieser Klausel könnte der Mieter vertragsfremde Personen ständig aufnehmen, was einen nicht unerheblichen Werteverfall des Eigentums bedeutet und insbesondere bei umlagfähigen Abrechnungen nach Personentage für andere Verträge im Gebäude nach dem Gebot von Treu und Glaube (§ 307 BGB) unangemessen sein könnte.

Herzliche Grüsse.

Hallo!

Interessante Informationen zum Thema „Besuch in der Mietwohnung“ kann man nachlesen unter

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Gruß, Franz