Kündigung Wohnung als Mieter=Rücknahme

Hallo ,
Mieter kündigt fristgerecht Wohnung zum 31.01.2008
Vermieter ist einverstanden, bestätigt Kündigungserhalt und teilt mit das nach § 545 BGB eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhälnisses nicht zugestimmt werde.

Nun hat Mieter sich die Sache überlegt und will wohnen bleiben.

Könnte er dies?
Müsste ein neuer, nach andere Konditionen vielleicht, Mietvertrag geschlossen werden?
Was wenn der Vermieter glücklich wäre das er den Mieter vom Halse hat, müsste er einer Rücknahme der Kündigung zustimmen?

Viele Fragen, viele Antworten ? :smile:
Lieben Dank und Gruß
Plö

Hallo,

die „Rücknahme“ oder der „Widerruf“ einer Kündigung ist nicht möglich und im Mietrecht auch nicht vorgesehen. Der Vermieter kann jederzeit nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist Räumungsklage erheben, nachdem das Mietverhältnis wirksam durch den Mieter mit der Kündigung beendet worden ist.

Der Vermieter kann gegenüber dem Mieter auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn dieser die Wohnung nicht fristgerecht räumt.

Der Vermieter muss sich demzufolge auch nicht mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden erklären oder dem Fortsetzungsbegehren zustimmen.

Hallo
danke für die schnelle nette Antwort.
Gibt es das nachzulesen?
Lieben Gruß
Plö

Hallo
danke für die schnelle nette Antwort.
Gibt es das nachzulesen?
Lieben Gruß
Plö

Es entspricht den allgmeinen gesetzlichen Regelungen, dass bei der Kündigung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung kein gesetzliches Widerrufsrecht eingreift.

Ein „Widerrufsrecht“ greift nur in gesetzlich bestimmten Einzelfällen (z. B. Haustürgeschäft) ein.

Eine „Anfechtung“ greift ebenfalls nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z. B. Täuschung, Drohung) ein. Bei einem Erklärungsirrtum, der hier auch nicht vorliegt, hätte die Anfechtung jedenfalls unverzüglich erklärt werden müssen.