Allgemeine Frage zum Vermieten

Hallo liebe wwwler,

allgemeine Frage zu Nebenkosten. Wenn angenommen Herr A angibt die Miete beträgt warm 400 Euro Strom extra. Es beinhaltet Wasser, Heizung wie ist das mit den Müllgebühren ? Muß Herr A die Mülltonnen für die Mieter beantragen und die Gebühren zahlen? Oder ist das niemals Vermietersache?

Muß Herr A zwecks Gartenmitbenutzung klar definieren was er meint also quasi welche Ecke des Gartens, was darin gemacht werden darf was nicht…?

Muß er A auch klar im Mietvertrag angeben wenn er will das keine Löcher in die Decke, Wände gebohrt werden darf ohne Rücksprache etc. oder reicht sowas mündlich.

Danke im Voraus liebe wwwler
Gruß Diana

Hallo Diana,

ich würde grundsätzlich empfehlen alles so genau wie möglich in einen Vertrag zu schreiben. Schließlich schließt man Verträge nicht, damit sie Aktenordner füllen und Juristen was zum arbeiten haben, sondern um das Verhältnis zwischen mindestens zwei Parteien so zu klären, dass alle Rechte und Pflichten klar auf der Hand liegen. Verträge sollen Streit vermeiden, bzw. im Fall eines Streites als Anhaltspunkt dafür dienen, wer denn nun im Recht ist.

Daher sollten Verträge, wenn man nicht irgendetwas vermauscheln will so genau wie möglich sein und das Kinde auch beim Namen nennen. Bei der Beschreibung 400,00 EUR warm würde ich mich z.B. fragen wie das mit der Hausreinigung, Winterdienst, wohlmöglich Gärtner etc. aussieht. Eine klare Definition, was alles unter warme Betriebskosten fällt gibt es sicherlich nicht und selbst wenn, könnte man sich sicher darüber streiten. Deshalb würde ich, auch wenn es nervig ist, die Positionen, die der Vermieter auch tatsächlich übernehmen will Punkt für Punkt aufführen, ebenso die Kosten die der Mieter zu tragen hat.

Dabei muss man bei bestimmten Sachverhalten allerdings auch ein wenig aufpassen, da der BGH z.B. was gegen zu starre Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln hat. Ähnlich kann ich es mir bei der Mitbenutzung des Gartens vorstellen. Für jeden Mieter eine genaue Ecke eines ansonsten offenen Gartens abzugrenzen, und ihm aufzuerlegen den Rest nicht zu benutzen wäre wohl zu viel des Guten. Ebenso ein generelles Gebot den Vermieter für jeden Nagel und jede Schraube um Erlaubnis zu bitten. Schließlich erfordern einige Möbel und Ausstattungsgegenstände eine feste Montage an einer Wand und schließlich werden Wohnräume zum darin wohnen vermietet. Insofern sollte man auch hier aufpassen, dass man nicht über das Ziel hinausschießt. Ebenso sollte der Mieter natürlich auch keinen Schweizer Käse aus der Wohnung machen. Aber ich denke da sollte man einfach mit dem Mieter ins Gespräch kommen und fragen, was er an den Wänden anbringen möchte und was man als Vermieter eben nicht haben möchte.

Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen
Viele Grüße
Bernhard

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Hallo

Hallo liebe wwwler,

allgemeine Frage zu Nebenkosten. Wenn angenommen Herr A angibt
die Miete beträgt warm 400 Euro Strom extra. Es beinhaltet
Wasser, Heizung wie ist das mit den Müllgebühren ? Muß Herr A
die Mülltonnen für die Mieter beantragen und die Gebühren
zahlen? Oder ist das niemals Vermietersache?

Da ist immer Vermietersache…weilder auch die Post von dem Entsorgungsbetrieb - Kommune bekommt

Muß Herr A zwecks Gartenmitbenutzung klar definieren was er
meint also quasi welche Ecke des Gartens, was darin gemacht
werden darf was nicht…?

Wäre sehr zweckmässig…

Muß er A auch klar im Mietvertrag angeben wenn er will das
keine Löcher in die Decke, Wände gebohrt werden darf ohne
Rücksprache etc. oder reicht sowas mündlich.

Das geht schon mal gar nicht, Mieter kann alleine bohren soviel er will,allerdings sollte er vermeiden Wasserleitung und Stromkabel zu treffen.In einem Urteil wurden dem Mieter sogar 25 Bohrlöcher im Bad in den Kacheln zugestanden,weil es anders nicht ging. VM hat auf neu kacheln geklagt:wink:

Sollte dem VM dies alles suspekt sein, sollte er besser überhaupt nicht vermieten, wegen der Nerven :wink:

Danke im Voraus liebe wwwler
Gruß Diana

LG
Der Kater

Hallo Diana

allgemeine Frage zu Nebenkosten. Wenn angenommen Herr A angibt
die Miete beträgt warm 400 Euro Strom extra. Es beinhaltet
Wasser, Heizung wie ist das mit den Müllgebühren ? Muß Herr A
die Mülltonnen für die Mieter beantragen und die Gebühren
zahlen? Oder ist das niemals Vermietersache?

Da gem. § 556 BGB lediglich vereinbart werden kann , dass der Mieter die Betriebskosten trägt, gilt:
immer dann wenn nichts vereinbart ist, trägt der Vermieter die Betriebskosten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
D.h. wenn nur angegeben wird „Strom extra“ ist davon auszugehen, dass der VM alle übrigen Betriebskosten trägt.
Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

Die Gebühren für das Beantragen/Bereitstellen einer Mülltonne (bei uns 10€ - auch bei Änderung der Tonnengröße) sind grundsätzlich als Verwaltungskosten vom Vermieter zu tragen.

Muß Herr A zwecks Gartenmitbenutzung klar definieren was er
meint also quasi welche Ecke des Gartens, was darin gemacht
werden darf was nicht…?

Gartenmitbenutzung bedeutet normalerweise alle Mieter/Bewohner dürfen den Garten gleichermassen nutzen. Soll sich die Benutzung des Mieters nur auf eine bestimmte Ecke beschränken, wäre das explizit zu vereinbaren. M.E. ist das aber nicht praktikabel.
Was unter Gartenbenutzung im Allgemeinen zu verstehen ist, ist durch bereits ergangene Urteile bestimmt > z.B.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Garten.htm
Grundsätzlicher Unterschied:

  • im MFH Anspruch auf (Mit)Benutzung, nur wenn explizit vereinbart
  • bei EFH hat der (einzige) Mieter einen grundsätzlichen Nutzungsanspruch
    Bei Mitbenutzung sind grundsätzlich weniger Veränderungen (für die Dauer des Mietverhältnisses) von der „vertragsgemässen Nutzung“ gedeckt, als bei einem Alleinnutzungsanspruch.
    Zur Klarstellung kann man im Mietvertrag zu vereinbaren, wie genau die Nutzung aussehen soll und auch ob/welche Arbeiten der Mieter ausführen soll/darf bzw. welche Arbeiten der VM selbst oder von Dritten ausführen lässt - unter Umlage der dafür anfallenden Betriebskosten.
    Oder (soweit ohne Vereinbarung kein Nutzungsanspruch besteht): A gestattet die Mitbenutzung nur mündlich und bis auf Widerruf; das hat den Vorteil, dass er bei auftretenden Differenzen, einfach sagen kann „nu is aber Schluss mit lustich“.

Muß er A auch klar im Mietvertrag angeben wenn er will das
keine Löcher in die Decke, Wände gebohrt werden darf ohne
Rücksprache etc. oder reicht sowas mündlich.

Dem Mieter kann nicht verboten werden, Löcher/Dübel zu setzen, die zum vertragsgemässen Gebrauch notwendig sind (z.B. zum Aufhängen von Lampen, Gardinen, Schränken etc.)
Grundsätzlich ist auch hier die Frage, was von der vertragsgemässen Nutzung gedeckt ist. Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich und die jeweils zugrunde liegenden Einzelfälle sind auch sehr unterschiedlich. Daher lässt sich hier auch keine allgemeingültige rechtsichere Vereinbarung empfehlen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich Vereinbarungen immer schriftlich zu treffen, da mündl. Vereinbarungen im Streitfall nicht zu beweisen sind - allerdings können formularvertragliche Vereinbarungen, die „zu Ungunsten des Mieters überzogen“ sind, auch leicht unwirksam sein.
z.B.
http://www.berlinonline.de/themen/wohnen-und-immobil…
http://www.mieter-themen.de/printout764.html
genau ging es sogar um 32 Dübellöcher:
http://www.lt-net.de/service/recht_urteile/10_wohnen…
http://www.frag-einen-anwalt.de/rechtsg%C3%BCltige-K…

Gruß Rudi

Hallo,

danke für Deinen Artikel, ich klinke mich hier mal ein:

Die Gebühren für das Beantragen/Bereitstellen einer Mülltonne
(bei uns 10€ - auch bei Änderung der Tonnengröße) sind
grundsätzlich als Verwaltungskosten vom Vermieter zu tragen.

Das interessiert mich, hab aber nichts genaueres dazu gefunden. Es klingt eigentlich logisch, aber weißt Du, wo ich dazu noch ein wenig nachlesen könnte?

Beste Grüße
Andreas

Vorsicht! Falsche Aussage!!
Hi!

Das geht schon mal gar nicht, Mieter kann alleine bohren
soviel er will,

Das ist eine definitv falsche Aussage. Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Kacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus anbohrt. Ist gängige Rechtsprechung.

Besonders zu beachten ist ein Urteil des LG Göttingen von 1990 (WM 90, 199), das die evtl. Schadensersatzpflicht des Mieters anspricht. Aber das, lieber Mikesch, hast Du bei Erstellung Deiner o.a. Aussage sicherlich beachtet.

Pauli

Vielen lieben Dank

Hallo

vielen Dank für die Antworten. Wir wollen das erste Mal vermieten und waren uns sehr im unklaren was wir denn nun direkt einschränken dürfen/sollten oder was wir beachten müssen z.B. dass mit den Müllgebühren. Nochmals Dankeschön

lg Diana

Hallo,

danke für Deinen Artikel, ich klinke mich hier mal ein:

Die Gebühren für das Beantragen/Bereitstellen einer Mülltonne
(bei uns 10€ - auch bei Änderung der Tonnengröße) sind
grundsätzlich als Verwaltungskosten vom Vermieter zu tragen.

Das interessiert mich, hab aber nichts genaueres dazu
gefunden. Es klingt eigentlich logisch, aber weißt Du, wo ich
dazu noch ein wenig nachlesen könnte?

leider kann ich dir keine 100% passende Quelle nennen
am ehesten vielleicht DAS:
keine Mülltonne = Mietminderungsanspruch
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-3306/ohne-m%…
oder
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/…
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen…
Punkt 6: „… ist der Vermieter verpflichtet, die jeweils günstigste Behältervariante zur Verfügung zu stellen …“ - wobei man sich da natürlich fragt, ob mit „günstigst“ gemeint ist „es passt möglichst viel rein“ - oder „es entstehen möglichst wenig Kosten“ bzw. wie oft der Mietverein-München sich denn wünscht, dass ein Vermieter die Mülltonnen seiner Mieter kontrolliert … :wink:

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter muss den vertragsgemässen Wohngebrauch ermöglichen; zum üblichen Wohngebrauch gehört halt auch die Müllentsorgung - und daraus folgt m.W., dass eine Wohnung z.B. vermieterseits nicht nur über eine Kloschüssel sondern auch ein Müllentsorgungsgefäss verfügen muss :wink:)

Nicht dass hier Missverständnisse aufkommen (habe meine Anmerkung vielleicht etwas unglücklich mitten in den Satz rein gepfrimelt):
Die Tonnenwechsel-Gebühren, die anfallen, weil ein Mieter eine größere oder kleinere Tonne wünscht, als die vom Vermieter bereits gestellte, gehören m.E. zu den ganz normal umlegbaren Kosten.

Hi

Hi!

Das geht schon mal gar nicht, Mieter kann alleine bohren
soviel er will,

Das ist eine definitv falsche Aussage. Der Mieter verletzt
seine Obhutspflicht und ist daher zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er Kacheln über das erforderliche und
übliche Maß hinaus anbohrt. Ist gängige Rechtsprechung.

Besonders zu beachten ist ein Urteil des LG Göttingen von 1990
(WM 90, 199), das die evtl. Schadensersatzpflicht des Mieters
anspricht. Aber das, lieber Mikesch, hast Du bei Erstellung
Deiner o.a. Aussage sicherlich beachtet.

Der Richter hatte in dem fall 25 Dübelöcher in den Kacheln als rechtmässig und erforderlich bewertet und die Kachelklage des VM zurückgewiesen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und evtl. von einem Richter zu bewerten

Pauli

Der Kater

Hallo,

dann vielleicht noch etwas detaillierter: Es sei seitens der Stadt zwingend vorgeschrieben, bei einer bestimmten Personenanzahl eine bestimmte Mülltonnengröße zu haben. Wenn in dem Mehrparteienhaus nun die Personenanzahl schwankt (so dass eine kleinere oder größere Tonne angeschafft werden müsste), warum können dann die Kosten in Höhe von 10-20€ nicht auf die Mieter umgelegt werden? Das verstehe ich immer noch nicht.

Ich sehe ja ein, dass ohne Mülltonne = weniger Miete (wenn Bestandteil des Mietvertrages). Und in Deinem 2ten Link steht ja auch, dss Anschaffungskosten d. Mülltonnen nicht umlagefähig sind. Aber die Tauschkosten? Sie entstehen ja durch den Mieter? Oder könnte man das dann dem „neuen“ Mieter auferlegen?

Also wie gesagt, es geht mir nicht um Wünsche des Mieters oder um die Frage, ob Müllgebühren überhaupt umlagefähig sind, sondern um die Pflicht zum Wechsel und der Frage der Umlagefähigkeit. Hab dazu noch nichts finden können.

Beste Grüße
Andreas

Hallo Andreas

Das verstehe ich immer noch nicht.

In der Rechtsprechung gibt es vieles, was ein normaler Mensch gar nicht verstehen kann :wink:

M.E. könnte man sehr verschiedene Standpunkte durchaus schlüssig begründen

  • aufgrund der ständig wechselnden Personenzahlen sind das durchaus „laufend anfallende Kosten“ (siehe Urteil, in dem genau aus dem umgekehrten Grund, die Kosten als nicht umlagefähig „beurteilt“ wurden)
  • die Kosten werden vom Mieter (aufgrund der bestehenden Entsorgungssatzung) direkt verursacht und sind daher vom jeweils verursachenden Mieter zu tragen
  • der VM hat an x Personen vermietet und daher muss das von ihm auf seine Kosten zu stellende Müllgefäss eben die „passende“ Größe haben
    Letztendlich kann aber niemand vorhersehen, wie der jeweils zuständige Richter das beurteilen würde - daher werden wir die Sache nicht wirklich klären können.

Wer die Gefahr ausschliessen will, auf den Kosten sitzenzubleiben bzw. die Sache gerichtlich (für diesen bestimmten Einzelfall) klären zu lassen, der könnte aber vorbeugen, indem die Kostentragungspflicht für genau diesen Punkt bereits im Mietvertrag klärt - soweit er nicht 3 oder mehr Whngn vermietet und das BGH ggfs. irgendwann mal wieder neu klarstellt „auch das ist formularvertraglich nicht rechtswirksam vereinbar“

Schönen Gruß
Rudi