Vermieter hat eine Vermietanzeige in der Tageszeitung
Frage:
Wie oft und zu welchen Zeiten darf der Vermieter mit neuen Interessenten die Wohnung besichtigen?
Wie lange muss das vorher angekündigt werden?
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
Vermieter hat eine Vermietanzeige in der Tageszeitung
Frage:
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit
Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
Unangemeldete Besichtigungen gehen gar nicht. Ich denke, der Mieter braucht in einem solchen Fall niemanden in seine Wohnung zu lassen.
Vermieter hat eine Vermietanzeige in der Tageszeitung
Frage:
Wie oft und zu welchen Zeiten darf der Vermieter mit neuen
Interessenten die Wohnung besichtigen?
Im MV sollte genau angegeben sein, zu welchen Tageszeiten eine Besichtigung der Mieträume mit Mietinteressenten stattfinden darf.
Wie lange muss das vorher angekündigt werden?
Wie lange vorher das angekündigt wird ist oft nicht geregelt, nur, das es mündlich oder schriftlich vorher geschehen sollte. Also würde ein Anruf kurz vorher reichen, wenn es sich im im MV vereinbartem Zeitrahmen bewegt.
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit
Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
Verweigern kann er dies, aber wäre das hilfreich?
Eine Besichtigung muß eh zugelassen werden (gemäß Vereinbarung im MV) und wenn ich nix besseres vor hätte an dem Tag würd ich eine Besichtigung zulassen. Allerdings mit der deutlichen Ansage an den Vermieter sich doch bitte zukünftig an die Vereinbarungen im MV zu halten und vorher anzurufen.
Frage:
Wie oft und zu welchen Zeiten darf der Vermieter mit neuen
Interessenten die Wohnung besichtigen?
Wie lange muss das vorher angekündigt werden?
steht in jedem guten Mietvertrag - und beide Seiten sollten
sich dran halten oder untereinandern noch für beide Seiten
eine evt. bessere Lösung finden, denn:
VM möchten zügig ihre Wohnung vermieten
viele potentielle Mieter möchten gerne eine Wohnung und
der aktuelle Mieter soll sich an seine Suche erinnern und
es dehalb der VM leicht machen
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit
Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
was hätte der VM davon unangemeldet zu kommen???
bringt ihm ja nix wenn der Meiter z.B. gar nicht da wäre
das würde ein NORMALER VM nie tun, schon gar nicht mit
potentiellen Interessenten, die dadurch evt. abspringen
und selbst wenn die Mieter da sind, müssen sie nicht ja
aufmachen wenn sie nicht wollen…
…bei einem vereinbarten Termin müssen sie allerdings,
sonst sind sie Schadensersatzpflichtig bei einer evt.
verzögerten Vermietung an einen Nachmieter
Frage:
Wie oft und zu welchen Zeiten darf der Vermieter mit neuen
Interessenten die Wohnung besichtigen?
Wie lange muss das vorher angekündigt werden?
steht in jedem guten Mietvertrag - und beide Seiten sollten
sich dran halten oder untereinandern noch für beide Seiten
eine evt. bessere Lösung finden, denn:
VM möchten zügig ihre Wohnung vermieten
viele potentielle Mieter möchten gerne eine Wohnung und
der aktuelle Mieter soll sich an seine Suche erinnern und
es dehalb der VM leicht machen
Leider ist es im Mietvertrag nicht aufgeführt. Vermutlich sind es dann die gängigen Geschäftszeiten in denen man Einlass gewähren muss, oder???
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit
Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
was hätte der VM davon unangemeldet zu kommen???
bringt ihm ja nix wenn der Meiter z.B. gar nicht da wäre
das würde ein NORMALER VM nie tun, schon gar nicht mit
potentiellen Interessenten, die dadurch evt. abspringen
und selbst wenn die Mieter da sind, müssen sie nicht ja
aufmachen wenn sie nicht wollen…
Ist mehrfach vorgekommen, deswegen die Frage. Beim ersten Mal wurde Zutritt gewährt, beim zweiten Mal wurde dem VM samt Interessenten die Tür vor der Nase zu gemacht mit dem Hinweis, dass er sich bitte anmelden solle und sich dabei an die üblichen Zeiten halten möge.
Interessent ist daraufhin abgesprungen mit der Begründung unmöglicher VM und Ärger gabes vom VM reichlich. Deswegen die Frage on zulässig oder nicht.
…bei einem vereinbarten Termin müssen sie allerdings,
sonst sind sie Schadensersatzpflichtig bei einer evt.
verzögerten Vermietung an einen Nachmieter
viele potentielle Mieter möchten gerne eine Wohnung und
der aktuelle Mieter soll sich an seine Suche erinnern und
es dehalb der VM leicht machen
Was haben solche Erwägungen mit der Rechtslage zu tun? Vielleicht möchte ich ja auch gerade, dass der Vermieter, weil er mich Jahrelang genervt hat, keinen Nachfolger findet. Wir sind ja hier nicht im Ethikforum.
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit
Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
was hätte der VM davon unangemeldet zu kommen???
Wenn jemand sagt, der Vermieter kommt Sonntags unangemeldet, dann ist das so. Ist doch ziemlich egal, was er davon hat. Die Frage war, ob er das darf, bzw. ob man ihn reinlassen muss, die Antwort lautet nein.
viele potentielle Mieter möchten gerne eine Wohnung und
der aktuelle Mieter soll sich an seine Suche erinnern und
es dehalb der VM leicht machen
Was haben solche Erwägungen mit der Rechtslage zu tun?
Vielleicht möchte ich ja auch gerade, dass der Vermieter, weil
er mich Jahrelang genervt hat, keinen Nachfolger findet.
Was bei mutwilliger Verzögerung und Hinhalterei dazu führen kann, daß der Noch-Mieter sich schadenersatzpflichtig macht, sollte nämlich aufgrund seines Tuns Nachfolger abspringen und es zu Leerstand der Wohnung kommen.
Wir
sind ja hier nicht im Ethikforum.
Das nicht, aber hilfreich sollten Tips schon sein.
Vermieter steht Sonntags Nachmittags unangemeldet mit
Interessenten vor der Tür und bittet um Einlass…
Kann der Mieter die Besichtigung dann verweigern?
was hätte der VM davon unangemeldet zu kommen???
Wenn jemand sagt, der Vermieter kommt Sonntags unangemeldet,
dann ist das so. Ist doch ziemlich egal, was er davon hat. Die
Frage war, ob er das darf, bzw. ob man ihn reinlassen muss,
die Antwort lautet nein.
Nicht ganz richtig, man muß ihn nach Anmeldung zu normalen Tageszeiten hineinlassen, also kein grundsätzliches Nein!! Nur bei unangemeldet und Sonntag nachmittag nein, ansonten JA!!!
Was bei mutwilliger Verzögerung und Hinhalterei dazu führen
kann, daß der Noch-Mieter sich schadenersatzpflichtig macht,
sollte nämlich aufgrund seines Tuns Nachfolger abspringen und
es zu Leerstand der Wohnung kommen.
Ich habe nicht von mutwilliger Verzögerung gesprochen, ich habe mich auf das Ausgangsposting bezogen. Und mir kann es egal sein, wem unangemeldete Besuche zur Hilfe gereichen würden.
Das nicht, aber hilfreich sollten Tips schon sein.
Ich habe das nicht als Frage nach einem hilfreichen Tipp verstanden, sondern nach einer rechtlichen Antwort zu der Frage, ob der Vermieter Sonntags unangemeldet die Wohnung besichtigen darf. Was sind denn an Erwägungen wie „Sowas macht kein Vermieter“ hilfreiche Tipps?
Wenn jemand sagt, der Vermieter kommt Sonntags unangemeldet,
dann ist das so. Ist doch ziemlich egal, was er davon hat. Die
Frage war, ob er das darf, bzw. ob man ihn reinlassen muss,
die Antwort lautet nein.
Nicht ganz richtig, man muß ihn nach Anmeldung zu normalen
Tageszeiten hineinlassen, also kein grundsätzliches Nein!! Nur
bei unangemeldet und Sonntag nachmittag nein, ansonten JA!!!
Du hast meine Antwort nicht richtig gelesen. Das war kein grundsätzliches Nein.
wie bereits erwähnt sollte im MV eine Vereinbarung für mögliche Besichtigungstermine stehen.
Dieses Recht besteht auch nur im engen Rahmen und zu vertretbaren Zeiten. Das hat das Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss ausdrücklich festgestellt. Das Recht des Mieters auf ungestörtes Wohnen sei höher zu bewerten als ein Anspruch des Vermieters auf eine Wohnungsbesichtigung.
Als Mieter gilt – abgesehen von Notfällen – eine berechtigte Besichtigung zu den üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen zu gestatten (Samstag zählt als Werktag). An Sonn- und Feiertagen muss eine Begehung der Wohnung nicht geduldet werden – und zwar auch dann nicht, wenn im Mietvertrag eine solche Möglichkeit festgelegt sein sollte. Nach Meinung der Gerichte sind solche Vereinbarungen unwirksam.
Aus Gründen der Rücksichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, Besichtigungstermine zu bündeln und diese möglichst kurz zu gestalten.Als Mieter muss es nicht hingenommen werden, dass alle paar Tage einem anderen Interessenten die Wohnung gezeigt wird. Sammeltermine zur Besichtigung sollten nach Meinung vieler Gerichte nicht länger als eine Stunde dauern und höchstens 3 bis 4 Mal im Monat stattfinden.
Ansonsten beachte man:
Enthält der Mietvertrag keine Regelung oder hat der Vermieter keinen konkreten Grund dafür, darf er die Mietwohnung nicht besichtigen. Nach dem Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre (BVerfG 1 BvR 208/93; WM 93, 377).
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht (LG Kiel 1 S 26/91; WM 93, 52).
Besichtigungsgründe sind: Beabsichtigte Reparaturen, Ablesen von Erfassungsgeräten, vorgesehener Haus- oder Wohnungsverkauf. Besichtigen dürfen dann Vermieter, Makler, Kauf- oder Mietinteressenten, Handwerker und Ableser (LG Köln 1 S 81/88; WM 90, 348; LG Bad Kreuznach 2 T 64/95; NJWE-MietR 96, 264; AG Wedding 10 C 427/84; GE 85, 155; AG Lüdenscheid 8 C 698/90; WM 90, 489).
Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden (AG Münster 7 C 557/82; WM 82, 282).