eine Person unterzeichnet einen Mietvertrag für eine Wohnung, in der sich ein Wasserschaden befindet. Darüber wurde die Person aufgeklärt.
Nicht aber darüber, dass der Wasserschaden noch nicht behoben wurde und selbst die Ursache für diesen noch gar nicht gefunden wurde, sodass der Wasserschaden noch gar nicht behoben werden konnte.
Hat in diesem Fall die Person ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag?
Wenn die Wohnung durch den Wasserschaden NICHT in „einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ ist (§ 535 BGB), besteht ein Mangel > Mängelanzeige/Fristsetzung nach § 535 ff BGB.
Ein Rücktrittsrecht gibt es nur bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, nicht bei normalen Verträgen. Hier käme unter Umständen eine außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB in Betracht. http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
Irgendwo in der besagten oder in fünf angrenzenden Wohnungen tritt hinter dem Mauerwerk Wasser aus und die Wand zur Nachbarwohnung weist eine nasse Fläche von 1,5 m x 40 cm oberhalb des Bodens auf. Die Ursache wurde bis jetzt noch nicht gefunden und konnte somit noch nicht behoben werden.
einen Wasserschaden kann man heute sehr schnell orten, Fachfirmen haben entsprechende Werkzeuge, mit denen fast punktgenau festgestellt werden kann, wo Wasser austritt.
Das sollte man mit dem VM mal klären.
Je nach Leckage muss dann ein Trocknungsgerät eingesetzt werden, welches natürlich für die Dauer der Zeit den Wohnwert mindert.