wenn in einer wohnung keine verdunstungsröhrchen angebracht sind,
können dann die heizkosten nach quadratmetern in einem mietshaus
anteilig berechnet werden?
das wäre ja ungerecht, wenn man zum beispiel selten zu hause wäre
und im haus nur leute wohnen würden, die nicht arbeiten gehen müssen.
vielen dank, habe gerade die verordnung gelesen und werde nicht gerade schlau daraus.
deshalb vielleicht ein beispiel noch krasser: angenommen man hätte weder bei wasser noch bei der heizung irgendwelche messgeräte die den einzelverbrauch von einer wohnung in einem mietshaus bestimmen würden.
obwohl man vielleicht nur sehr selten in der wohnung wäre, müsste man dann trotzdem extremen nachzahlungensforderungen des vermieters nachkommen. angenommen, man wäre nachweisbar nur 4 Tage in der Woche in der Wohnung und an diesen tagen berufstätig.
Die Heizkostenverordnung verpflichtet zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heizung/Warmwasserbereitungs-Kosten - soweit keine Ausnahme gem. HeizkVO > § 2 und § 11 vorliegt.
Wenn kein Ausnahmefall vorliegt, dann ist der Mieter bei nicht-verbrauchsabhängiger Kostenumlage zu einem Abzug in Höhe von 15 % berechtigt > § 12 Kürzungsrecht http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…
Allerdings sind ebenfalls gemäß HeizkVO von den Gesamtkosten lediglich 50-70% als Verbrauchskosten nach erfasstem Verbrauch zu verteilen (z.B. § 7 Abs 1); der Rest/d.h. 30-50% sind auch nach HeizkVO als Grundkosten nach m²-Wohnfläche umzulegen. D.h. fehlende Messgeräte wirken sich nur auf 50-70% der Gesamtkosten für Heizung/WW-Bereitung aus.
Ebenfalls zu den umlagefähigen Kosten gehören aber auch „die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung“.
Es ist daher durchaus möglich, dass durch die verbrauchsabhängige Erfassung/Abrechnung letztendlich auf jeden einzelnen Nutzer höhere Kosten entfallen als bei der erwünschten, i.d.R. aber unzulässigen Umlage nach m² …
nur 4 Tage in der Woche in der Wohnung und an diesen tagen berufstätig.
Na - dann am besten deswegen auch noch den Mietpreis runterrechnen !
Aber NEIN - das Argument zieht nicht!
siehe § 537 BGB (gilt für die Miete und auch Betriebskosten) http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html
… und u.A. genau deswegen ist auch ein Grundkostenanteil nach m² umzulegen, da der Vermieter die Beheizung/WW-Entnahme ermöglichen muss > gerade die Bereitsstellung von gar nicht abgenommener Wärme verursacht aber nicht unerhebliche Kosten …