ein Mehrfamilienhaus besitzt eine Tiefgarage mit ausreichend Stellplätzen, sprich für jede Wohneinheit stünde ein Platz zur Verfügung, jedoch werden diese von einigen Mietern garnicht genutzt wodurch ein anderer Mieter zwei Stellplätze belegt.
Dem Mieter, welchem kein Stellplatz zur Verfügung steht, zahlt über seine Nebenkostenabrechnung KEINE Stellplatznutzung.
Ist es nun jedoch rechtens diesem Mieter, welcher keinen Stellplatz nutzt, eine Reinungsgebühr der Tiefgarage über die Nebenkosten (Lohnkosten Dienstleistungen) in Rechnung zu stellen?
Wenn die Tiefgarage gemeinschaftlich genutzt werden kann und nicht gesondert vermietet wurde, dann haben sich alle Mieter an den hierfür anfallenden Nebenkosten zu beteiligen.
Der Streit ist alt. Auch bei einem Aufzug, den ein Mieter nicht nutzt, weil er z. B. die Treppe nutzt oder er im EG wohnt, müssen alle die Nebenkosten zahlen.
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Was heißt in diesem Falle „gemeinschaftliche Nutzung“? Ein Fahrstuhl befindet sich in einem direkten Zugang des Hauses. Es ist also nicht nachvollziehbar, ob der Mieter den Fahrstuhl nutzt oder nicht, Zahlung der Nebenkosten leuchtet ein.
Ein Benutzung der Tiefgarage und eine Zuweisung eines Stellplatzes ist im Mietvertrag gestrichen! Es besteht also keine Nutzungsmöglichkeit des Einzelnen. Zudem ist es doch eine Sondervermietung, wenn dem Mieter über den Mietvertrag eine Tiefgaragennutzung ausgeschlossen wird und zudem keine Stellplatzgebühr bezahlt.
Vielen Dank.
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