Hallo,
Person A (Mieter) hat einen Mietvertrag zum 01.01. unterzeichnet. Dieser wurde von Person B (Vermieter) entgegengezeichnet.
In der Wohnung befindet sich ein Wasserschaden, worüber Person A informiert ist.
Allerdings kann der Wasserschaden nicht bis zum 01.01. endgültig behoben werden.
Hat Person A das Recht, den Mietbeginn auf den Tag nach Behebung des Wasserschadens verschieben zu lassen?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Einfach mal mit dem Vermieter reden, ob man den Vertrag nochmal abändern kann.
Ansonsten besteht natürlich die Möglichkeit, die Miete zu mindern - evt. vollständig, weil man in der Wohnung noch nicht wohnen kann und daher die Gebrauchstauglichkeit um 100% gemindert ist…
Gruß,
Caroline
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Hat Person A das Recht, den Mietbeginn auf den Tag nach Behebung des Wasserschadens verschieben zu lassen?
Der VM hat die Pflicht die Mietsache fristgemäß zum vertraglichen Mietbeginn und in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand dem Mieter zu übergeben.
Hat die Mietsache einen Mangel bzw. d.h. ist sie in ihrer Tauglichkeit gemindert, dann erwächst dem Mieter dadurch ein Mietminderungsanspruch in angemessener Höhe > BGB §§ 536 ff
Bei 100% Gebrauchsuntauglichkeit z.B. 100% Mietminderung
Ggfs. entsteht auch ein Schadensersatzanspruch für erforderliche Mehraufwendungen des Mieters (z.B. Zwischenunterbringung des Mieters, Möbeleinlagerungskosten)
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
Kann der VM die Wohnung wegen des Wasserschadens nicht fristgerecht zum vereinbarten Mietbeginn übergeben, dann käme sogar ein außerordentliches (fristloses) Kündigungsrecht des Mieters in Betracht > BGB § 543
siehe z.B. hier
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
M.E. wär’s daher eigentlich Sache des VM ganz freundlich mit seinem Mieter zu reden, ob man den Vertragsbeginn auf später verschieben kann …