Liebe Rechtskundige,
folgende Situation war heute Abend allzu kontroverses Diskussionsthema:
Angenommen, eine Mieterin (mit HartzIV-Bezug) droht dem Vermieter u. a.: „Ich werde dafür sorgen, dass Sie dieses Haus (in dem die Mieterin lebt) verlieren“.
Berechtigt diese Drohung den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung und, falls JA, welche Kündigungsfrist wäre im Fall dieser Mieterin und deren 3-jähriger Tochter angemessen?
Fristlos geht wohl kaum, weil auch kaum durchsetzbar und die Mieterin samt Tochter keine Chance hätte, eine andere Wohnung zu finden - oder?
Gesetzliche Frist (3 Monate) wäre unglaubwürdig, weil m. W. für die außerordentliche Kündigung eine „Unzumutbarkeit“ für die normale Kündigung und die Einhaltung von deren Frist Voraussetzung ist - wenn also die normale Kündigungsfrist seitens des Vermieters eingehalten würde, fehlt es offenbar an der Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung und alle rechtlichen Mittel dagegen stünden der Mieterin offen.
Wäre also eine Kündigungsfrist irgendwo zwischen fristlos und gesetzlicher Frist richtig und, falls JA, welche Frist wäre dem Vermieter zu empfehlen? Ein Monat zum Monatsende, die Halbe gesetzliche Frist, 2 Monate zum Monatsende - oder was würdet Ihr raten und wie würdet Ihr das begründen?
Müsste der Vermieter wegen des HartzIV-Bezuges weitere Besonderheiten beachten?
Ich danke für Eure Aufmerksamkeit und freue mich auf Eure Beiträge.
Hallo Fragewurm,
Du machst da einen Denkfehler.
Grundsätzlich gelten bei jedem Vertrag, nicht nur Mietvertrag, die im Vertrag festgesetzten oder gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Kündigungsfristen.
Nur bei Ereignissen, welche eine Weiterführung des Vertrages verunmöglichen, bzw. unzumutbar machen, kann fristlos gekündigt werden.
Gesetzlich gibt es dazwischen nichts.
Allerdings darf man, wenn eine fristlose Kündigung rechtlich möglich ist, auch ein Frist setzen.
MfG Peter(TOO)
Guten Morgen,
kann der VM das beweisen?
Denn so wie die Sache aussieht, geht die M bei einer Kündigung so oder so vor Gericht.
Und ob es vor Gericht ausreicht, selbst wenn der Satz beweisbar gefallen ist, steht dann nochmals au einem anderen Blatt.
Gruss Ivo
Hallo Ivo,
kann der VM das beweisen?
Denn so wie die Sache aussieht, geht die M bei einer Kündigung
so oder so vor Gericht.
Und ob es vor Gericht ausreicht, selbst wenn der Satz
beweisbar gefallen ist, steht dann nochmals au einem anderen
Blatt.
das mag zutreffen, war aber weder Bestandteil der Diskussion, noch meiner Frage.
Hallo Klarissa,
am besten wäre es, eine Abmahnung unter Schilderung des exakten Sachverhaltes mit Datum und Uhrzeit zu formulieren mit der Aufforderung, künftige Beleidigungen und Drohungen zu unterlassen.
Im Wiederholensfalle kann dann fristlos gekündigt werden.
Alles Gute
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
das mag zutreffen, war aber weder Bestandteil der Diskussion,
noch meiner Frage.
Der Diskussion schon, denn ich habe es eingebracht. Deine Frage wurde allerdings zuvor schon richtig beantwortet.
Gruss Ivo
Off Topic
Hallo,
Angenommen, eine Mieterin (mit HartzIV-Bezug) droht dem
Vermieter u. a.: „Ich werde dafür sorgen, dass Sie dieses Haus
(in dem die Mieterin lebt) verlieren“.
Ist das eigentlich schon eine Bedrohung? Ok, es ist nicht nett, aber ist es deshalb schon ein Bedrohung, die eine Kündigung/Abmahnung rechtfertigt?
mfg, muse
Hallo muse,
Angenommen, eine Mieterin (mit HartzIV-Bezug) droht dem
Vermieter u. a.: „Ich werde dafür sorgen, dass Sie dieses Haus
(in dem die Mieterin lebt) verlieren“.
Ist das eigentlich schon eine Bedrohung? Ok, es ist nicht
nett, aber ist es deshalb schon ein Bedrohung, die eine
Kündigung/Abmahnung rechtfertigt?
Lt. Aussage des Polizisten, bei dem der fiktiver Vermieter in der Sache vorstellig würde, eindeutig JA.
FAQ:1129 - konform angepasst (MOD, Guido)