Hallo!
Weiß jemand, ob es eigentlich zulässig ist, die Betriebskostenabrechnung für ein komplettes Jahr zu stückeln?
Darf ein Vermieter Einzelpositionen wie z. B. zunächst NUR Grundsteuer, oder Gebäudeversicherung oder NUR die Heizkosten abrechnen und dann den 2. Teil hinter her schieben? (oder auch nicht, wenn er es für das Jahr 2006 nicht mehr schafft)
kommt auf den Grund an. Schafft er es nicht, weil er die Rechnungen selbst noch nicht vorliegen hat, dann ja. Liegt es daran, dass er keine Zeit oder Lust hatte, dann nein.
Hallo, die Stückelung erscheint auch nicht sinnvoll,
weil man sich noch einigen muss, wie die geleisteten
mtl. Vorauszahlungen auf die „erste Teilabrechnung“
anzurechnen sind. Gruß
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Hallo!
Weiß jemand, ob es eigentlich zulässig ist, die Betriebskostenabrechnung für ein komplettes Jahr zu stückeln?
Darf ein Vermieter Einzelpositionen wie z. B. zunächst NUR Grundsteuer, oder Gebäudeversicherung oder NUR die Heizkosten abrechnen und dann den 2. Teil hinter her schieben? (oder auch nicht, wenn er es für das Jahr 2006 nicht mehr schafft)
Es ist durchaus üblich, dass für „kalte“ und für „warme“ Betriebskosten 2 getrennte Abrechnungen erstellt werden - sogar dass hier 2 verschiedene Abrechnungszeiträume gewählt werden (z.B. weil der Gasversorger wie oft üblich von 01.10.-30.09. abrechnet.
M.E. steht der Wortlaut des § 556 BGB dem nicht entgegen.
Unzulässige Stückelung bei der nach BGB jährlich geschuldeten Abrechnung wären 2 Abrechnungen z.B. einmal für 01.01.-30.06. und 01.07.-31.12. http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Ich erachte es aber ebenfalls nicht für sinnvoll (z.B. wegen der schon erwähnten, dann erforderlichen Aufteilung der Vorauszahlung).
Den „2. Teil“ muss der VM i.ü. grundsätzlich „nachliefern“, da der Mieter einen Anspruch darauf hat, selbst wenn der VM mit etwaigen Nachforderungen ausgeschlossen ist.
Warum schafft es denn der Vermieter womöglich nicht?
Ausschlussfrist § 556 BGB
Bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist muss dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen sein. Gemäß BGH dürfen inhaltliche Nachbesserungen vorgenommen werden!
Allerdings erhält sich der Vermieter damit nur das Recht, dass der sich aufgrund der fristgerecht zugegangenen, aber inhaltlich falschen Abrechnung ergebende Nachforderungsbetrag nicht „verfällt“ - lt. BGH ist der VM mit darüberhinausgehenden Nachforderungen ausgeschlossen, sich durch die Nachbesserung ergebende Senkungen stehen dem Mieter jedoch zu http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/betriebsko… http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
M.E. wäre es denkbar, fristgerecht zunächst eine Abrechnung zu erstellen, in der die noch nicht (endgültig) bezifferbaren Kostenpositionen als vorläufig gekennzeichnet sind - wegen der vorgenannten Problematik möglichst angemessen, aber besser nicht zu niedrig angesetzt.
Sicherheitshalber auch noch mit dem ausdrücklichem Hinweis (Nachforderungsvorbehalt): „Nachforderungen für die bisher noch nicht endgültig bezifferbaren Kostenpositionen behält sich der Vermieter vor“
(z.B. gerichtlich „abgesegnet“ wenn der VM damit rechnet, dass noch mit einer Grundsteuer-Nachforderung der öffentlichen Kassen zu rechnen ist, diese aber bislang nicht vorliegt) http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht_ve…