Hallo
Kann mir jemand erklären, was (im Hinblick auf einen
unbefristeten Mietvertrag mit beidseitig vereinbartem
Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum)
a) einen Formularmietvertrag ausmacht (das „Zweckform“-Logo
oben rechts?),
Forumlarvertrag meint nichts anderes, als dass der Inhalt des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Meint also Regelungen, die von einer Seite für eine Vielzahl von Verträgen immer wieder gestellt werden (oder zumindest gestellt werden sollen).
Wobei die Tatsache, dass ein Formularvertrag an sich vorliegt, noch nicht zwingend darauf schließen lässt, dass es auch AGB sind. Es muss zugleich so sein, dass der Verwender genau diesen Formulavertrag für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen benutzen will. Zudem ist auch nicht zwingend der gesamte Vertrag dann ein AGB Vertrag. Es geht nur um die Klauseln, die vorgefasst sind und immer wieder verwendet werden.
Woran man das erkennen kann, ist allgemein schwer zu sagen und im konkreten Einzelfall zu klären. Das Zweckformlogo sagt wenig aus, da die Vertragsinhalte ja von dem Hersteller und nicht vom Vermieter stammen. Schließt aber nicht aus, dass der Vermieter diesen Vertrag mehrmals benutzt. Dann sind es wieder AGB. Ein Indiz ist, dass der Inhalt der Klausel (bei der Laufzeit also zB. die Zahl der Jahre)bereits vorgedruckt war und nicht auf einer freien Linie zB. handschriftlich eingefügt wurde oder mit Schreibmaschiene reingedruckt.
b) warum für einen nicht-Formularvertrag scheinbar andere
Kriterien gelten und schließlich
Umgekehrt: Für einen Formularvertrag geltend andere Kriterien als für einen Nicht-Formularvertrag. Ein Forumlarvertrag muss sich, so er als AGB klassifiziert wird, an den Regelungen der §§ 305 ff. BGB messen, da durch AGB bestimmte Inhalte, insb. Abweichungen vom allgemeinen Mietrecht, unzulässig sind.
c) welche Regelungen/ Urteile für einen nicht-Formular-Vertrag
gelten?
Bei Nicht Formular- oder besser Nicht-AGB Verträgen geltend lediglich die speziellen Vorschriften der §§ 305 ff BGB (früher: AGB Gesetz) nicht. Es geltend also die allgemeinen Regelungen des BGB und des Mieterechts sowie, und das ist das entscheidende, die allgemeinen Möglichkeiten, durch Parteivereinbarungen von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Diese sind bei Individualverträgen viel größer als bei AGB.
Ich wäre für Aufklärung sehr dankbar!
Hoffe, das hat ausgereicht.
Gruß
Dea