Dass die 3 Mieter getrennte Mietverträge haben, vermeidet viele Probleme > [FAQ:2628]
Problematisch wird die Sache hier allerdings dadurch, dass in den 3 getrennten Mietverträgen jeweils die Gesamtkaution steht.
War denn bei Mietbeginn nicht vereinbart, welcher Mieter welchen Anteil der Gesamt-Kaution zu zahlen hat?
Dann muss sich auch der Vermieter fragen, an wen er „schuldbefreiend“ die Kaution zurückzahlen darf/kann/muss.
Da bei 3 getrennten Mietverträgen die gesamtschuldnerische Haftung ja gerade nicht besteht, meine ich dies kann nur an denjenigen geschehen, der die ursprüngliche (anteilige) Kautionszahlung auch geleistet hat.
D.h. der ausziehende Mieter hat Anspruch auf Kautionsrückzahlung in Höhe der ursprünglich von ihm selbst an den Vermieter geleisteten anteiligen Gesamt-Kautionszahlung.
Sind die Mietverträge (durch Eintrag der Gesamt-Kaution) aber dahingehend zu interpretieren, dass die 3 Mieter gemeinschaftlich den Gesamtbetrag der Kaution geschuldet haben (könnte ja auch bei 3 getrennten Mietverträgen so sein), wird’s noch problematischer.
Nimmt man eine gemeinschaftliche Zahlungspflicht bzgl. der Gesamt-Kaution an, dann haben offensichtlich selbst die Gerichte unterschiedliche Ansichten:
Kaution - Gemeinschaftliche Mieter
Sind gemeinschaftliche Mieter zur Zahlung einer Mietsicherheit verpflichtet, so können sie den Rückzahlungsanspruch bei Mietende nur gemeinsam geltend machen. Das gilt auch, wenn nur einer der Mieter die Kaution gestellt hatte (LG Hannover, 2 S 141/99, Urteil vom 10.6.1999).
Anders AG Hamburg-St. Georg, 914 C 194/06, Urteil vom 21. September 2006: Zwar kann jeder Mieter die Kaution einklagen, muss dabei aber Zahlung an beide Mieter verlangen.
Im Frage-Fall hiesse dass dann m.E. sogar ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der Gesamt-Kaution entsteht erst dann, wenn die beiden anderen Mietverhältnisse ebenfalls beendet sind.
Neben der Rechtstheorie könnte man das Geschlampe in den Mietverträgen aber auch einfach einvernehmlich und eben „wie unter vernünftigen Leuten“ regeln:
Es wird zwischen Noch-Mietern, ausscheidendem Mieter und Vermieter vereinbart, dass die Noch-Mieter den ausscheidenden Mieter intern „auszahlen“ und mit erfolgtem Ausgleich dann gegen den Vermieter nur noch seitens der Noch-Mieter ein Rückforderungsanspruch in Höhe von … besteht.
Miteinander reden und sich einigen ist hier m.E. vernünftiger, als zu versuchen eine rechtliche Lösung zu finden.