Angenommen, ein Mieter beendet nach etwas mehr als 2 Jahren ein Mietverhältnis und ist laut Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet:
„Zu den Schönheitsreparaturen gehören … das Anstreichen der Wände und Decken …, der Fenster … und Türen von innen…“
„Die Schönheitsreparaturen sind im allgemeinen nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen: in Kühce, Bad bzw. Dusche alle 3 Jahre, in allen übrigen Wohnräumen, Fluren, dielen und Toiletten alle 5 Jahre … Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen…“
Ist es dann tatsächlich rechtens, wenn der Vermieter nach nur zwei Jahren nicht nur das Streichen der Wände, sondern auch das Streichen aller Fenster und Türen fordert (bzw. die Übernahme von 40% der dafür anfallenden Kosten)? Auch wenn gar keine Abnutzung erkennbar ist? Wie kann man nachweisen, dass kein Renovierungsbedarf besteht??
Herzlichen Dank für eure Antworten!!!