Der Vormieter ist am 16.11.07 schon ausgezogen, weil mit einem anderen Interessenten eigentlich schon alles bis dahin abgemacht war, dieser aber in letzter Minute abgesprungen war (kein Vertrag zustande gekommen). Der Vormieter suchte also schnellstens einen Nachmieter (selbst, nicht über Vermieter), weil er schon für eine andere Wohnung unterzeichnet hat. Und fand einen Nachmieter, der den Mietvertrag auch unterzeichnet hat.
Der Mietvertrag des Nachmieters beginnt am 01.12.07.
Für den Überbrückungsraum vom 16./17.11. zum 30.11.07 verlangte der Vormieter, ohne es als klare Bedingung darzustellen (damit der Nachmieter überhaupt die Wohnung kriegt; sonst hätte er andere Interessenten für diese Wohnung noch zugelassen), vom Nachmieter einen Teilbetrag der Miete - da der Vormieter ja schon die komplette Miete des Novembers bezahlt hat.
Beim vorgeschlagenen Betrag handelt es sich um 45 - 48 % der Warmmiete.
Folgende Fakten noch als Anmerkungen:
Der Nachmieter erhielt am 17.11. bereits einen Schlüssel vom Vormieter für Renovierungen.
Gleichzeitig mit dieser SChlüsselübergabe zahlte der Nachmieter freiwillig knapp die Hälfte des vorgeschlagenen Preises (20 Euro weniger) mit der mündlichen Aussage (keine Zeugen, nichts Schriftliches), restliche 20 Euro später zu bezahlen.
Der Nachmieter erhielt ein Schreiben vom Vormieter, dass der doppelte (!) Preis bezahlt wurde, und somit theoretisch noch 20 Euro zum eigentlich vorgeschlagenen Betrag fehlen würden.
Der Mietvertrag ist in der Zwischenzeit, am 20.11., gegengezeichnet worden. Das Datum (wegen Zusendung) ist aber der 14.11.!
Die Wohnungsübergabe (Vermieter, Vormieter, Nachmieter) findet am 28.11. statt.
Ein vorzeitiger Einzug (wohnen/übernachten/schlafen/essen/etc.) hat also beim Nachmieter nicht stattgefunden.
Die Frage ist, ist der Nachmieter überhaupt zur Zahlung einer Teilmiete (ohne Rücksprache mit dem Vermieter und alles) verpflichtet?
Das ist dann ziemlich blöd. Die ersten Euro quasi in den Sand
gesetzt. ^^
Ganz so sehe ich es nicht.
Klar hätte der Nachmieter zum Wunsch des Vormieters NEIN sagen können.
Klar ist aber auch, dass der Vormieter den Schlüssel erst zum Monatsletzen an den Vermieter hätte zurückgeben müssen.
Der Nachmieter hätte ein Anrecht darauf, den Schlüssel ab Mietbeginn = 01.12.07 zu erhalten.
Die ersten Euro waren damit nicht in den Sand gesetzt - dafür durfte der Nachmieter ja auch knapp 'nen halben Monat früher die Wohnung nutzen.
Der Nachmieter erhielt am 17.11. bereits einen Schlüssel vom Vormieter für Renovierungen.
Ein vorzeitiger Einzug (wohnen/übernachten/schlafen/essen/etc.) hat also beim Nachmieter nicht stattgefunden.
Das ist auch so ein Ammenmärchen > auch Renovieren/Streichen nach eigenem Geschmack/Dekorieren etc. stellt eine „Nutzung“ dar. Wann der Mieter zum ersten Mal tatsächlich in der Wohnung übernachtet ist völlig wurscht.
Natürlich sind Renovierungen schon Nutzungen des Nachmieters,
allerdings fanden die dann wie gesagt auch erst später statt.
Gesagt wurde bisher u.A.:
Der Nachmieter erhielt am 17.11. bereits einen Schlüssel vom Vormieter für Renovierungen.
Die Wohnungsübergabe (Vermieter, Vormieter, Nachmieter) findet am 28.11. statt.
Demnach massgeblich 17.11.2007 … aber nur im Verhältnis Vormieter-Nachmieter, da der Vormieter die Miete bis 30.11.2007 bereits an den Vermieter gezahlt hat und der Mietvertrag zwischen Vermieter-Nachmieter ab 01.12.2007 beginnt.
Insoweit kann man nur vermuten, dass der Vormieter mit Einverständnis des Vermieters dem Nachmieter bereits die Nutzung während der von ihm bezahlten Mietzeit gestattet hat - eben unter der Bedingung, dass der Nachmieter ihn dafür mit einem Geldbetrag entschädigt.
Wenn dem so ist, dann ist der Vermieter aussen vor - er hat Anspruch auf Miete vom Nachmieter ab 01.12. und für die Zeit davor hat er die Miete bereits vom Vormieter erhalten.
Anders wenn der Vermieter selbst die Schlüssel dem Nachmieter vorfristig übergeben hat > dann könnte der VM eine (anteilige) Nutzungsentschädigung verlangen - soweit er nicht bereits vom Vormieter die Miete für diesen Zeitraum erhalten hat > d.h. der Vermieter hat keinen Anspruch auf doppelte Miete.
Wenn zwischen Vormieter und Nachmieter für die Zeit vor dem 01.12./vorfristige Schlüsselübergabe ein Betrag X vereinbart wurde, dann hat der Vormieter auch einen Anspruch auf den vereinbarten Betrag - ggfs. abhängig von weiteren Vereinbarungen, d.h. inwieweit die Wohnung da schon leer/von Sachen des Vormieters geräumt gewesen sein sollte.
Bisher wurde leider erzählt, was wir da annehmen sollen
Aber: i.d.R. scheitert die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen irgendwelcher nur mündlich getroffenen Vereinbarungen an der mangelnden Beweisbarkeit …
Rein persönlich finde ich solche Vereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter durchaus o.k. und gerecht - wenn der Nachmieter in der von ihm zu bezahlenden Zeit bereits schalten und walten kann, wie er will.
Anscheinend war das aber hier nicht so …
Wenn der Vormieter noch die 20 Euro will, dann könnte ich mir vorstellen, dass man dann einfach mal mit ihm redet - z.B. „aber abgemacht war auch, dass die Wohnung da leer ist und nicht mehr von dir/deinen Möbeln „genutzt“ wird“
Daraus schließe ich: Rudi weiß viel, aber hatte noch nie eine
eigene Bude!
Okay, war nur Spaß!
Hi Horst
ja - ich bin nicht nur Eigentümer/Vermieter - sondern auch selbst Mieter
(vielleicht -hoffe ich jedenfalls- hilft einem das nicht „abzuheben“).
Mit unserem Vormieter haben wir eine ganz ähnliche Vereinbarung getroffen - d.h. LeistungGegenleistung auf durchaus fairer Basis.
Die Wohnung haben wir zwar bei unserem Einzug (teilweise) nach unserem Gusto gestrichen - aber eben nicht aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung, sondern im Verhältnis zum Vermieter ganz freiwillig.
Somit hatte unser Vermieter keinen Schaden aus den zwischen Vormieter+Nachmieter getroffenen Vereinbarung - und alle waren bestens bedient
Weil sowieso jeder eigene Farbvorstellungen/Dekorationswünsche hat, die er i.d.R. meist beim Einzug verwirklicht, bin ich als Vermieter inzwischen dazu übergegangen, die bei Erstvermietung tatsächlich von mir tapezierten/gestrichenen Wände nur noch tapezierfertig (untapeziert) zu vermieten. Das spart m.E. viel Streitpotential beim Auszug und Vormieter/Nachmieter haben i.d.R. BEIDE eine Ersparnis daraus.
Bislang waren auch durchweg alle Mieter dieser Ansicht.
Allerdings wirken sich die neuen BGH-Ansichten zur formularvertraglich unwirksamen „Tapetenentfernungs-Klausel“ auf solche Regelungen u.U. sehr störend aus
Mit dem Vermieter gab es keine Absprachen bzgl. der Schlüssel. War aus freien Stücken des Vormieters. Oder Gier (Annahme).
Okay, man kann das Ganze natürlich unterm Teppich kehren… soweit mir bekannt ist, fallen unter Schönheitsreparaturen ja auch das Verschließen von Löchern (Dübel, Schrauben in den Wänden…).
Der Nachmieter konnte aber, bevor es überhaupt mit Streichen losgehen konnte, diese Löcher erstmal schließen. ^^
Nunja, ein klärendes Nachgespräch vor der Zahlung (vielleicht wären die 20 Euro z. B. nochmal teilbar) wäre sicher angebracht.