Hallo,
wenn bei Einzug in einem Raum keine Tapeten angebracht sind (diese wurden hypothetisch zuvor vom Vermieter entfernt), hat man als Mieter eine Pflicht, zu tapezieren?
wenn bei Einzug in einem Raum keine Tapeten angebracht sind
(diese wurden hypothetisch zuvor vom Vermieter entfernt), hat
man als Mieter eine Pflicht, zu tapezieren?
Was steht denn im (hypothetischen) Mietvertrag?
Grundsätzlich kann man wohl nicht davon ausgehen, dass eine Wohnung tapeziert werden muss. Auch nicht während der Zeit, in der die Wohnung bewohnt wird.
Gruß,
-Efchen
Es wird angenommen, dass in solch einem hypothetischen Mietvertrag eine ungültige Schönheitsreparaturen-Klausel ist und die Vermieter zusätzlich hinzuschrieben, dass bei Auszug wieder alle angebrachten Tapeten von den Wänden genommen werden müssen.
Dies ist der Grund warum ein eventueller Mmieter die Wände gar nicht erst tapezieren wollte.
Hallo Lydia,
also es sind jetzt keine Tapeten angebracht?
So eine Vereinbarung hört sich für mich etwas nach allgemeiner Vertragsklausel an. Ich kenne solche Formulierungen auch, die vereinbaren sollen, dass der Mieter eventuell angebrachte Tapeten bei Mietende wieder entfernen, der Vermieter diese also nicht übernehmen muss (Problem fachgerechte Anbringung, Farb- und Mustergestaltung).
Schönheitsreparaturen umfassen normalerweise nur das Streichen von Wänden und Decken und Lackieren von Türen und Fenstern.
Inwieweit diese Regelung von der Ungültigkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen mit betroffen ist, kann nur ein konkreteres Studium des Vertrags zeigen.
Beiläufig muss ich allerdings noch loswerden, dass ich Situation mit der aktuellen Rechtssprechung über die Ungültigkeit von Schönheitsreparaturklauseln für sehr unglücklich halte. Juristische Dolchstöße im Rahmen eines Mietverhältnisses verkomplizieren den allgemein eh schon schwierigen Mietmarkt meiner Ansicht nach nur noch weiter. Abgesehen dass der moralische Zeigefinger juckt, würde ich jedem Mieter davon abraten, unfaire Winkeladvokatzüge abzuliefern, wie ich jedem Vermieter raten würde, sich über einen Mietinteressenten beim ehemaligen Vermieter zu informieren.
Schöne Grüße
Thomas
Hallo Herr Wittwer,
also es sind jetzt keine Tapeten angebracht?
Nein, es sind im angenommenen Fall jetzt keine Tapeten angebracht.
Im Übrigen entsteht ja - meines Erachtens nach - einem Vermieter kein Schaden durch das Nicht-Tapezieren, da er ja sowieso bei Mietende die blanke Wand vorfinden will.
(Eine Vereinbarung über ein Entfernen der Tapeten sei weiterhin nicht im Vertrag, sondern ausschließlich in dem Wohnungsübergabeprotokoll niedergeschrieben.)
Schönheitsreparaturen umfassen normalerweise nur das Streichen
von Wänden und Decken und Lackieren von Türen und Fenstern.
In diesem angenommenen Mietvertrag sei „Tapezieren und Anstreichen der Wände, Decken und Streichen der Heizkörper“ explizit genannt.
Beiläufig muss ich allerdings noch loswerden, dass ich
Situation mit der aktuellen Rechtssprechung über die
Ungültigkeit von Schönheitsreparaturklauseln für sehr
unglücklich halte.
Gerecht finde ich das auch nicht, auch wenn ich kein Vermieter bin.