Ein erscheint die Jährliche BKA, hieraus ergibt sich für den Mieter ein Guthaben.
Der Vermieter will dieses jedoch mit angeblich offener Miete verrechnen?
Wird im Mietrecht des BGB z.B. erwähnt in § 543
„… Sie (die Kündigung des Vermieters wegen erheblichen Zahlungsrückstands) wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. …“
> das könnte z.B. wegen „offener Miete“ vielleicht mal relevant werden …
Frage ist aber, ob TATSÄCHLICH Mietrückstand besteht - bzw. warum soll ANGEBLICH Miete offen sein?
erstmal vielen Dank für die schnelle AW. Nunja der Vermieter ist der Meinung das Miete offen sei, der Mieter mindert jedoch aufgrund verschiedenstlicher Mängel.
Tatsächlicher Mietrückstand, enstand in 2006 wegen Krankheit des Mieters. Hierbei wurde sich aber mit dem Anwalt des Vermieters so geeinigt, das die tatsächlichen Mietschulden wegen Krankeit aus 06 mit der Kaution verechnet werden.
Somit ist nur Miete offen Aufgrund von Minderung, welcger der Vermieter natürlich nicht einsieht. Obgleich eine Minderung von 30% wegen Wasserschadens und dadurch resultierendem Schimmel denke gerechtfertigt ist. Zumal der Schaden im Febr. 07entstanden und bis dato nicht behoben wurde.
Grüße
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Nunja der Vermieter ist der Meinung das Miete offen sei, der Mieter mindert jedoch aufgrund verschiedenstlicher Mängel.
Tatsächlicher Mietrückstand, enstand in 2006 wegen Krankheit
des Mieters. Hierbei wurde sich aber mit dem Anwalt des
Vermieters so geeinigt, das die tatsächlichen Mietschulden
wegen Krankeit aus 06 mit der Kaution verechnet werden.
Somit ist nur Miete offen Aufgrund von Minderung, welcger der
Vermieter natürlich nicht einsieht. Obgleich eine Minderung
von 30% wegen Wasserschadens und dadurch resultierendem
Schimmel denke gerechtfertigt ist. Zumal der Schaden im Febr.
07entstanden und bis dato nicht behoben wurde.
Danke für die Info - hier eine Info zurück:
Letztendlich muss derjenige klagen (und für Gerichts-/Gutachterkosten in Vorlage treten - neben den jeweils eigenen Anwaltskosten), der irgendwann mal mehr Geld sehen will, als er bislang bekommmen hat. Dann muss jeder seine Sicht der Dinge Mietminderung wegen Mangel (= berechtigt oder nicht?) auch beweisen.
Bis dahin ist gegen die Verrechnung zunächst mal nichts zu sagen.
Es war ja immerhin schonmal vom VM entgegenkommend, offene Miete(n) mit der Kaution zu verrechen. Vielleicht bereut er das inzwischen wegen der berechtigten oder unberechtigten Mietminderung …
Das Verrechnungs-Spielchen (und damit auch die Minderung) wird m.E. spätestens dann gerichtlich geklärt werden, wenn der VM die Notbremse = außerordentliche Kündigung wegen erheblichen Mietrückstands wegen der (berechtigten oder unberechtigten) Mietminderung ziehen möchte …
Ich bin eher dafür solche Dinge zeitnah zu klären …
Wasserschaden?! - Normalerweise besteht irgendeine Versicherung, die dann eintritt!
also ich bin auch der Ansicht das man gewisse Dinge sofort regeln sollte. Jedoch h#lt es der VM da anders. Zu dem Wasserschaden, der entstand aufgrund von Sanierungsarbeiten am Dach. Da hat die Firma gefuscht also regnete es rein, das war in 02/07 und wurde bis Heute durch den VM noch nicht einmal in Augenschein genommen. Bilder etc. wurden ihm zugesandt.
Aber die Hauptfrage bezüglich der Verrechnung wurde ja bestens von Dir beantwortet.
Vielen Dank und Grüße
Markus
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