Heizkostenabrechnung ohne Messgeräte

Hallo,
hier sind ein paar Fragen, auf die ich dringend Antworten suche,vielleicht kann jemand helfen.

Muss ein Vermieter Messgeräte an die Heizungen seiner Mieter anbringen?
Wenn ja, wie kann man ihn dazu bringen?
Dürfen in der Quadratmeterzahl, die für die Heizkostenabrechnung genutzt werden auch die Terasse dazugerechnet werden?
Kann man rückwirkend, falsch berechnete Heizkosten zurückfordern?
Wenn ja, für wieviel Jahre?
Muss man dann Einspruch einlegen, oder wie muss man das tun?
Oder kann man in diesem Fall sogar die Miete kürzen?

Jetzt noch eine Frage zu den Nebenkosten.
Müssen die Mieter die Kosten für die Pflege des Gartens als Nebenkosten bezahlen, obwohl das Betreten oder die Nutzung nicht erlaubt sind?

Hallo, in einem Zweifamilienhaus, in dem auch der Ver-
mieter wohnt, müssen keine Zähler vorhanden sein, der M.
darf auch nicht kürzen. In größerer Wohnanlage kann der
Mieter bei Fehlen der Meßgeräte m.W. 15% der Rechnung
kürzen. Terassen und Balkone können m.W. nur mit
einbezogen werden,wenn diese bei allen Wohnungen gleich
groß sind, sonst zählt nur die Innenwohnfläche.
Was sagt der Mietvertrag über Kosten der Gartenpflege?
Verjährungsfristen f. Mieten und Nebenkosten: 4 Jahre

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Hallo, wovon genau darf der Mieter denn im Fall des Fehlens der Zähler 15% kürzen, wenn die Heizkosten falsch berechnet wurden?
15% der Miete, oder 15% der Heizkosten? (der falschen Heizkosten?)
oder sogar rückwirkend 15% der Kosten der letzten 4 Jahre?

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Verjährungsfristen f. Mieten und Nebenkosten: 4 Jahre

Hallo, wovon genau darf der Mieter denn im Fall des Fehlens der Zähler 15% kürzen, wenn die Heizkosten falsch berechnet wurden?
15% der Miete, oder 15% der Heizkosten? (der falschen Heizkosten?)
oder sogar rückwirkend 15% der Kosten der letzten 4 Jahre?

„der Miete …“ :wink:
Natürlich 15% der Heizkosten!
Allerdings ist hierbei auch zu beachten, dass auch nach Heizkostenverordnung mind. 30%/max. 50% der Gesamt-Heizkosten als Grundkosten nach dem Schlüssel m²-Wohnfläche (ggfs: Heizfläche) umzulegen sind.
Geht man hier vom „mietergünstigsten“ Fall aus, dann wäre m.E. die 15%ige Kürzung von 70% der Gesamt-Heizkosten zu berechnen.

Eine rückwirkende Kürzung widerspricht u.U. dem Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“ > BGB § 242.
Demnach müsste VOR einer Kürzung der Mieter den Mangel („keine Ausstattung mit Messgeräten vorhanden - verbrauchsabhängige Abrechnung ist Vorschrift!“) dem Vermieter mitgeteilt und den VM unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe aufgefordert haben (BGB § 536 ff - Mängelanzeigepflicht des Mieters/ansonsten ist dieser mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen).
Von daher ist m.E. eine nachträgliche/rückwirkende Kürzung ausgeschlossen.
BGB im Volltext - z.B. nachzulesen unter:
http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html

Die „regelmässige“ Verjährungsfrist beträgt übrigens seit der Schuldrechtsreform 2001: 3 Jahre > § 195 BGB :wink:

Ebenfalls wissen sollte der Mieter, dass die Kosten der Verwendung von Messgeräten samt Ablesung und verbrauchsabhängiger Aufteilung gem. Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Von daher könnte es bei verbrauchsabhängiger Abrechnung durchaus teurer werden als bisher …

(bzgl. der Gartenpflege warte ich mal die Antwort ab)