Hallo,
Der Fall ist folgender.
Mieter 1 hat in einer Wohnung 2 Jahre lang gelebt.
Er gab Die Wohnung nach absprache mit dem Vermieter an seinen
Bruder (Mieter 2) Kündigung der Wohnung gab es für Mieter 1 und wurde eingehalten.
Es wurde ein mündlicher Vertrag Zwischen Mieter 2 und Vermieter vereinbart und zwar nach bezahlung der Kaution hätte mieter 2 einen Mietvertrag erhalten, diese kaution hätte er auch in Raten zahlen können. Leider hat sich nach 5 monaten rausgestellt das mieter 2 für 3 monate keine Miete bezahlt hat sowie die Kaution auch nicht bezahlt wurde.
Jetzt bekamm Mieter 1 einen Brief von dem Anwalt des Vermieters, das er für die 3 monate in der Mieter 2 in der Wohnung lebt und die miete nicht bezahlt hat er dafür verantwortlich gemacht wird und Mieter 1 die 3 Mieten bezahlen muss. Mieter 1 hat aber für diese Zeit gar kein Mietverhältniss mehr, da es ja schon gekündigt wurde. Muss Mieter 1 jetzt die Schulden von Mieter 2 Bezahlen?
Mieter 2 Hatte auch einen Brief des Anwaltes bekommen in dem Steht er müsse die Wohnung bis 21.12.07 verlassen, geht das so ohne Gerichts Beschluss? Er hat ja auch keinen Mietvertrag.
So ich wäre euch über eure Antworten sehr Dankbar…
Ich wünsche euch ein schönes Wihnachten und ein guten Rutsch.
MFG Markus
Mieter 1 hat in einer Wohnung 2 Jahre lang gelebt.
Er gab Die Wohnung nach absprache mit dem Vermieter an seinen
Bruder (Mieter 2) Kündigung der Wohnung gab es für Mieter 1
und wurde eingehalten.
Diese Kündigung gibt dann bestimmt auch schriftlich? Wird später noch wichtig.
Es wurde ein mündlicher Vertrag Zwischen Mieter 2 und
Vermieter vereinbart
schonmal schlecht, aber machbar
und zwar nach bezahlung der Kaution hätte
mieter 2 einen Mietvertrag erhalten, diese kaution hätte er
auch in Raten zahlen können. Leider hat sich nach 5 monaten
rausgestellt das mieter 2 für 3 monate keine Miete bezahlt hat
sowie die Kaution auch nicht bezahlt wurde.
Jetzt bekamm Mieter 1 einen Brief von dem Anwalt des
Vermieters, das er für die 3 monate in der Mieter 2 in der
Wohnung lebt und die miete nicht bezahlt hat er dafür
verantwortlich gemacht wird und Mieter 1 die 3 Mieten bezahlen
muss. Mieter 1 hat aber für diese Zeit gar kein
Mietverhältniss mehr, da es ja schon gekündigt wurde. Muss
Mieter 1 jetzt die Schulden von Mieter 2 Bezahlen?
Nein, denn der kann ja anhand seiner Kündigung beweisen, dass er gar nicht mehr Mieter ist, gell!
Mieter 2 Hatte auch einen Brief des Anwaltes bekommen in dem
Steht er müsse die Wohnung bis 21.12.07 verlassen, geht das so
ohne Gerichts Beschluss? Er hat ja auch keinen Mietvertrag.
Ja, das geht. Er ist, da er gar nichts schriftlich beweisen kann, ein Wohnungsbesetzer.
So ich wäre euch über eure Antworten sehr Dankbar…
Kein Problem. Natürlich sei noch erwähnt, dass ja auch evtl. Zeugen vorhanden sein können, die das Vorgehen der Brüder bestätigen können.
Es wurde ein mündlicher Vertrag Zwischen Mieter 2 und
Vermieter vereinbart
schonmal schlecht, aber machbar
Mietverträge sind nicht formgebunden. Also gelten sie auch, wenn sie mündlich abgeschlossen wurden. Als Vertragsbedingungen gilt dann das BGB (Schönheitsreparaturen)
und zwar nach bezahlung der Kaution hätte
mieter 2 einen Mietvertrag erhalten, diese kaution hätte er
auch in Raten zahlen können. Leider hat sich nach 5 monaten
rausgestellt das mieter 2 für 3 monate keine Miete bezahlt hat
sowie die Kaution auch nicht bezahlt wurde.
Also wurde für 2 Monate Miete bezahlt. Ist das nachweisbar? Oder wurde das Geld einfach in die Hand des VM gegeben? Hat der VM der Zahlung nicht widersprochen sondern das Geld behalten, so ist dies der Nachweis für den mündl. Mietvertrag.
Mieter 2 Hatte auch einen Brief des Anwaltes bekommen in dem
Steht er müsse die Wohnung bis 21.12.07 verlassen, geht das so
ohne Gerichts Beschluss? Er hat ja auch keinen Mietvertrag.
Klar kann VM kündigen, wenn keine Mietzahlung erfolgt. In der Kündigung muss sogar ein Datum genannt werden zu dem die Wohnung geräumt sein soll. Erst wenn er dies nicht tut kann und wird der VM Räumungsklage einreichen.
Hi
Mieter 2 Hatte auch einen Brief des Anwaltes bekommen in dem
Steht er müsse die Wohnung bis 21.12.07 verlassen, geht das so
ohne Gerichts Beschluss? Er hat ja auch keinen Mietvertrag.
Klar kann VM kündigen, wenn keine Mietzahlung erfolgt. In der
Kündigung muss sogar ein Datum genannt werden zu dem die
Wohnung geräumt sein soll. Erst wenn er dies nicht tut kann
und wird der VM Räumungsklage einreichen.
Mieter 2 scheint ja recht seltsame Vorstellungen zu haben
> Miete will er nicht zahlen - aber kostenlos weiterwohnen schon ?!
Zur Verdeutlichung:
Wenn die Kündigung berechtigt erfolgt ist, ist das Mietverhältnis zum in Kündigung der genannten Termin beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet > § 546 BGB. Bei erheblichem Zahlungsverzug wäre dies bei Kündigung nach § 543, 569 BGB eben fristlos (unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist - i.d.R. 14 Tage)!
Zieht Mieter 2 dann nicht freiwillig aus, sondern macht dem Vermieter erst gerichtliche Schritte („Gerichtsbeschluss“) nötig, dann ist Mieter 2 auch zum Ersatz des von ihm (durch sein die Kündigung begründendes Verhalten) verursachten weiteren Schadens (z.B. Anwalts-/Gerichts-/Vollstreckungs-/Räumungskosten) verpflichtet!
Den Auszug abwehren, kann Mieter 2 dadurch, dass er die erfolgte Kündigung durch vollständigen Ausgleich der aufgelaufenen Mietschulden und der bisher dadurch verursachten Kosten unwirksam macht; dies ist jedoch nur einmal in 2 Jahren möglich.
§ 543 BGB
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- …
- …
- der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
§ 569 BGB
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- …
- Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
- …
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
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