Vermieterpfand, Verjährung, Wohnung räumen

Mal angenommen, der handwerklich begabte Wohnungssuchende X hat von Vermieter Y die Option auf eine äußerst preisgünstige Wohnung bekommen.

Diese Wohnung verfügt weder über Heizung, Strom und Wasser noch über Küche und Bad.

Die Vorschlag des Vermieter wäre eine extrem günstige Miete und die beiderseitige Einigung, die nötigen Einbauten in gemeinsamer Eigenregie Vermieter/Mieter zu bewerkstelligen.

Beidseitige Finanznot lässt das Projekt scheitern, so dass der Mieter aufgrund der fehlenden versprochenen Heizung im kalten Winter kurzentschlossen die Wohnung verlässt.

Vermieter Y will dennoch seine Vertrag erfüllt sehen und behält das verbliebene Inventar als Vermieterpfand, obwohl der Auszug bereits 3 Jahre zurückliegt und bislang keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden.

Sind die Ansprüche des Vermieters verjährt?

Was hätte der Vermieter richtigerweise tun müssen?
Mahnung–>Mahnbescheid–>Kündigung–>Räumungsklage?

Was hätte der Mieter richtigerweise tun müssen?
Kündigung–>Verfügung zu Herausgabe der Sachen?

Wie ist die Rechtslage, ist das Mietobjekt überhaupt eine Wohnung, oder eher Lagerfläche gleichgestellt?

Wie muss eine Wohnung ausgestattet sein um eine Wohnung gemäß Mietrecht zu sein?

Liegt eine wesentliche Vertragsverletzung des Vermieters vor?

Wie bekommt der ausgezogene Mieter sein Inventar wieder?

Gruß Steffen

Hallo Steffen,
nach den genannten Kriterien hätte keiner davon ausgehend müssen, dass es sich um eine WOHNUNG handelt. Das hörst sich eher nach Keller- oder Dachräumen an.
Ohne entsprechende schriftliche Fixierung, wer wann was einbauten wollte, hat es der Mieter sicherlich schwer, überhaupt nachzuweisen, dass er die Räume effektiv nicht in diesem Urzustand nutzen wollte.
Bin jedoch kein Jurist.
MfG und schöne Feiertage wünscht BM

Diese Fragen kann man so nicht beantworten - man kann nur versuchen sich dem Sachverhalt anzunähern.

Wie ist die Rechtslage, ist das Mietobjekt überhaupt eine Wohnung, oder eher Lagerfläche gleichgestellt?
Wie muss eine Wohnung ausgestattet sein um eine Wohnung gemäß Mietrecht zu sein?

Eine Wohnung kann nicht angemietet worden sein, da die ja grundsätzlich zum üblichen Wohngebrauch geeignet sein muss > also über Bad, Küchenanschlüsse, Strom-/Wasser-Installation verfügen muss und über die Möglichkeit zum Heizen (neben Zentralheizung wäre das z.B. auch ein Kaminanschluss/mietereigene Öfen)
Was wurde denn in welcher Form (mündlich(schriftlich) vereinbart?

Liegt eine wesentliche Vertragsverletzung des Vermieters vor?

Eine Vertragsverletzung ist eine Abweichung von vertraglichen Vereinbarungen.
Ohne explizite Vereinbarung ist davon auszugehen, dass Räume in einem gegebenen Zustand angemietet wurden; d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Wohnung/Räme, die für Wohnzwecke geeignet sind. Darauf würde auch „eine extrem günstige Miete“ hindeuten.

Vermieter Y will dennoch seine Vertrag erfüllt sehen und behält das verbliebene Inventar als Vermieterpfand, obwohl der Auszug bereits 3 Jahre zurückliegt und bislang keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden.

Wenn das alles schon 3 Jahre her ist, dann wird wohl auch davon auszugehen sein, dass die Vermieteransprüche durch Übereignung (Nichtzurückforderung, Nichtauslösung) der gepfändeten Sachen abgegolten sind.