Selbstverständlich muss ein
Mangel an der Mietsache dem VM mitgeteilt werden.
Da habe ich mich unklar ausgedrückt, mein Fehler. Die Pflicht, den Mangel anzuzeigen, steht ja auch ausdrücklich in § 536 c Abs. 1 BGB.
Ferner muss
der VM aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen mit der
Ankündigung der Mietminderung.
Welcher Paragraf soll diese Aufforderung vorschreiben? § 536 c Abs. 1 BGB spricht von einer Anzeigepflicht und nicht von einer Aufforderungspflicht und auch nicht von der Pflicht, eine Mietminderung anzukündigen.
Kraft Gesetzes geschieht nichts.
Doch, und ich habe sogar die Norm zitiert, aus der sich das ergibt. Denn dort steht ganz klar, dass, wenn der Tatbestand erfüllt ist, die Miete gemindert „ist“. Wenn eine Minderung von einer Willenserklärung abhängig ist, dann sagt das Gesetz das auch so, für den Fall einer Minderung verweise ich beispielhaft auf den § 437 („kann […] der Käufer“).
Ich habe kein Problem damit, dass du MIR nicht glaubst, aber dem GESETZ solltest du doch Glauben schenken
Mein Kommentar sagt es übrigens noch mal ganz ausdrücklich:
„Die Miete mindert sich […] kraft Gesetzes. Die Minderung setzt also keine einseitige gestaltende Erklärung des Mieters voraus.“ (BGB, NomosKommentar, 5. Auflage 2007, § 536 Rn. 18). Das dürfte auch in allen anderen Kommentaren stehen, ergibt sich aber in bemerkenswerter Klarheit auch aus dem Gesetz („ist“).
Im Gegenteil, meldet der Mieter dem VM den Mangel
nicht haftet der Mieter für Folgeschäden.
Ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz, ist aber nicht das „Gegenteil“, sondern steht der Tatsache, dass sich die Miete kraft Gesetzes mindert, nicht entgegen. Nur mit der Anzeigepflicht, das war von mir (so) nicht richtig.
Wo soll übrigens stehen, dass durch Gesetz der Mieter die
Miete einbehalten kann, aber der VM weiß nicht wofür.
Das „aber der VM weiß nicht wofür“ stammt nicht von mir, so dass ich dir auch keinen Beleg dafür schulde. Ich verweise nur noch mal darauf, dass entgegen deiner Auffassung die Mietminderung kraft Gesetzes und nicht kraft Erklärung eintritt.
Nein, dass wird dann mit der künftig fällig werdenden Miet
dann erst verrechnet wenn nichts geschieht
Äh… das ist ja schön und gut, aber wenn man sein Geld wiederhaben möchte… Wenn der Vermieter es einfach nur verrechnet, ist das nichts weiter als ein zinsloser Kredit des Mieters an den Vermieter, denn er zahlt etwas, das er nicht schuldet. Das magst du ok finden, ich finde es - je nach Einzelfall - nicht ok.
Levay