Streichen bei Auszug?

Hallo Experten,

angenommen, folgender Fall würde rein hypothetisch eintreten:

Falls Mieterin Wohnung kündigt, sollte diese bei Auszug streichen, bzw. tapezieren?

Eckdaten des Mietvertrages:

§7 Schönheitsreparaturenwährend des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit
    gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen
    (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der
    Heizkörper einschliesslich Heizungsrohre, der Innentüren samt
    Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen,
    Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in
    fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder
    vorzunehmen.

  2. Fristenplan
    a) Heizkörper einschliesslich Heizungsrohre, Innentüren samt
    Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Aussentüren von innen:
    5 Jahre
    b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken: 5 Jahre
    c) Neuanbringung von Raufasertapeten: 10 Jahre
    d) Lasieren von Naturholztüren und –fenstern: 10 Jahre

Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und
dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzt sich die Frist
b) um zwei, Jahre; bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B
Speise- oder Besenkammer) verlängert sich diese Frist um zwei
Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte
Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu
erbringen.

§18 Schöheitsreparaturen bei Auszug

„hier wird prozentual angerechnet, wenn bei Auszug nicht gestrichen bzw. tapezieren wird“

BSP: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der
Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an
den Vermieter, …

§24 Sonstige Vereinbarungen

Gem. Vereinbarung übernimmt Frau (Mieterin die Neu-Tapezierung
und Streichen der Wohnung gegen Kostenausgleich mit Frau
Vermieterin. Dies entbindet Sie nicht von den Verpflichtungen
nach §7 und §18 dieses Mietvertrages.

Bei Einzug erklärte sich die Mieterin bereit, zu Tapezieren und zu
streichen, da die Elektrik neu verlegt worden war.

Hier noch ein paar allgemeine Eckdaten:
Mietverhältnis seit 1.3.04, die Wohnung wurde - wie vereinbart - beim Einzug selbst renoviert (tapezieren, streichen (farbige Wände!), Boden
verlegt), Türen und Badfenster wurden vor Einzug fachmännisch gestrichen (Vermieterin beglich die Rechnung), Heizung wurde
vorm Einzug neu eigebaut, in den knapp 4 Jahren wurden in der Wohnung - bis auf ein paar mal Wände im Flur streichen - keine Schönheitsreparaturen vorgenommen, da die Mietrin sehr selten zu Hause ist.

Danke schonmal für Eure Antworten und nen guten Rutsch ins neue
Jahr!!

Die SAbine

(Artikel aus dem Experten-Forum von http://www.wer-weiss-was.de)

Hallo,

also erstmal vorneweg. Wenn die Mieterin feste Intervalle im Mietvertrag stehen hat, wann welcher Raum gestrichen werden muß, sind diese Punkte schonmal ungültig.

Auch der Punkt das beim Auszug jeder Raum zu streichen ist, ist seit Ende letztem Jahres 2007 nicht mehr gültig. War eine Gesetzesänderung im November wenn ich mich richtig errinnere. Das heißt es muß nur jeder Raum gestrichen werden der es auch wirklich nötig hat.

Fraglich ist auch ob die Mieterin nicht im Vertrag stehen hat, da Sie beim Einzug selbst schon die Wände gestrichen hat, das ein erneutes Streichen nicht mehr nötig ist. Der Normalfall war und sit immer, Beim Eizung streichen = beim Auszug nicht

Gem. Vereinbarung übernimmt Frau (Mieterin die Neu-Tapezierung
und Streichen der Wohnung gegen Kostenausgleich mit Frau
Vermieterin.

einschönesneues
Ungeachtet der Zulässigkeit der anderen Regelungen:
Diese Passage sieht nach einer bezahlten Tätigkeit aus und nicht nach einer Anfangsrenovierung der Mieterin.

Schönen Feiertag noch
Hi

Hallo,

also erstmal vorneweg. Wenn die Mieterin feste Intervalle im
Mietvertrag stehen hat, wann welcher Raum gestrichen werden
muß, sind diese Punkte schonmal ungültig.

Hallo allerseits.

Zu den „festen Intervallen“ für Renovierungen etwas Allgemeines: Bei der Beurteilung, ob ein Fristenplan Gültigkeit besitzt, kommt es wesentlich auf die Form des Mietvertrags an. Die beschriebene „Gesetzesänderung“ wird bei solchen Fragen gerne als Grundlage für eine generelle Verneinung der Gültigkeit einer starren Fristenregelung genannt. Allerdings betrifft das entsprechende Urteil (Az. VIII ZR 360/03 - ich nehme an, dass das gemeint ist) entgegen landläufiger Meinung nur Fälle, in denen der Vermieter einen vorgedruckten Vertrag vorgelegt hat, auf dessen Inhalt der Mieter keinen Einfluss nehmen konnte (sog. Formularmietvertrag). Ein starrer Fristenplan in individuell ausgehandelten Mietverträgen wäre demnach sehr wohl gültig.

Unabhängig davon zum fiktiven Ausgangsfall: Eine Renovierung bei Auszug - unabhängig von der Wohnungsnutzung - zusätzlich zur Renovierung während der Mietzeit ist unbillig (BGH, Az. VIII ZR 308/02). Selbes gilt für andere Doppelverpflichtungen (z. B. während der Mietzeit renovieren und am Ende Tapeten beseitigen, Az. VIII ZR 163/05). Soweit meine Einschätzung ohne Gewähr :wink: