Hallo,
ebenfalls Hallo
mal angenommen, ein Fotograf hat ein Studio / Ladengeschäft
gemietet und zieht nach 9 jahren aus. Der Vermieter hat in den
letzten 25 jahren überhaupt nichts am Objekt gemacht. Nun gibt
es (natürlich) Streit.
Da Fotogeschäft hingen natürlich viele Bilder an der Wand. Der
Vermieter möchte nun, dass diese entfernt und verspachtelt
werden. Ist das ok & kann danach gefordert werden vielleicht
noch zu streichen ?!
Wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Mieter bei Mietende die Räume in einem bestimmten Zustand (z.B. neu gestrichen) zurückgeben muss (Schönheitsreparaturen), gilt das BGB, hier:
§ 535: … Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten …
§ 538: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
Im Außenbereich ist ein Strahler mit Bewegungmelder
angebracht, sowie ein Fotokasten (großer Briefkasten), beides
hat unser Fotograf jedoch nicht angebracht, sondern war schon
vom Vormieter übernommen. Hier stellt sich generell die Frage,
ob für Dinge, die bereits beim Einzug vorhanden waren, nun auf
eigene Kosten entfernt werden müssen ?
JA - gemäß vorstehender Sachverhaltsschilderung.
Denn trotz „bei Einzug bereits vorhanden“ ist es ein großer Unterschied, ob
- vom Vormieter übernommen = ins Eigentum des Mieters übergangen und wie vom Mieter selbst vorgenommene Veränderungen, angebrachte Einbauten/Einrichtungen bei Mietende unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen (z.B. Putzschäden ausbessern)
- vom Vermieter mit-vermietet = keine Beseitigungspflicht des Mieters
Als letztes soll der Ofen (Ölofen) gereinigt werden. Das
Instandhalten der Heizanlage ist doch Sache des Vermieters ?
Für was hat er denn jahrelang Miete bekommen ?
Auch hier: soweit nichts hierzu vereinbart wurde, obliegt das dem VM > BGB § 535, § 556 (Betriebskosten)
Zu Guter letzt fordert der Vermieter bis zur Beseitigung der
Mängel noch Miete, obwohl das Mietverhältnis bereits beendet
ist.
Wenn es sich im rechtlichen Sinne um Mängel handelt = Zustandsveränderungen, die der Mieter auszuführen verpflichtet ist, um einen nicht-vertragsgemäßen Zustand zu beseitigen, dann besteht ggfs. Anspruch auf Mietfortzahlung/Nutzungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben ist.
Der Mietvertrag ist / war ein Standartmietvertrag mit
folgender Klausel :„Die Mieträume sind nach beendigung der
Mietzeit vom Mieter in ordnungsgemäßen zustand…zu
übergeben“
und sonst steht wirklich nichts im Mietvertrag > Schönheitsreparaturen, Betriebskosten (Wartung/Reinigung Öfen) ???
sihe z.B. auch hier
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/sreparaturen.htm