A hat gegen die fristgerecht zugestellte BK-Abrechnung Widerspruch eingelegt, und nun Abrechnungs- und Ablesebelege beim Vermieter angefordert. Anzumerken ist, dass A mittlerweile 900km vom alten Wohnort verzogen ist.
Auf die Forderung von A (vom 2.12.06, leider ohne Fristsetzung) ist der Vermieter bis jetzt nicht eingegangen, sondern hat nun eine 2. Mahnung mit Zahlungsfrist von 7 Tagen zugestellt.
Wie gehts jetzt weiter? Soll A die Unterlagen erneut mit Fristsetzung von 14 Tagen einfordern? Muss A dem Vermieter im Voraus die Zahlung der Kopien anbieten/zusichern? Kann A eine eventuelle Zahlung weiterhin bis zur Übersendung der Kopien aussetzen, und muss A das auch so im Schreiben mitteilen? Was soll/kann A tun, wenn der Vermieter weiterhin die Anforderung der Unterlagen ignoriert?
A hat gegen die fristgerecht zugestellte BK-Abrechnung
Widerspruch eingelegt, und nun Abrechnungs- und Ablesebelege
beim Vermieter angefordert. Anzumerken ist, dass A
mittlerweile 900km vom alten Wohnort verzogen ist.
der VM muss die Kopien senden, siehe BGH-Urteil (bei dieser Entfernung)
Auf die Forderung von A (vom 2.12.06, leider ohne
Fristsetzung) ist der Vermieter bis jetzt nicht eingegangen,
sondern hat nun eine 2. Mahnung mit Zahlungsfrist von 7 Tagen
zugestellt.
Wie gehts jetzt weiter? Soll A die Unterlagen erneut mit
Fristsetzung von 14 Tagen einfordern?
Sicherheitshalber, ja. Per Eischreiben mit Fristsetzung. 1 Woche reicht jetzt. der Vm weiß schließlich durch das erste Schreiben, dass er aufgefordert war.
Muss A dem Vermieter im
Voraus die Zahlung der Kopien anbieten/zusichern?
Besser ist das. Es reicht die Zusicherung der Zahlung der ortsüblichen Anfertigungskosten.
Kann A eine
eventuelle Zahlung weiterhin bis zur Übersendung der Kopien
aussetzen, und muss A das auch so im Schreiben mitteilen?
beides ja
Was
soll/kann A tun, wenn der Vermieter weiterhin die Anforderung
der Unterlagen ignoriert?
Am einfachsten nicht zahlen, schlimmstenfalls reicht VM Klage ein und dann muss im streitigen Verfahren halt die Belege bringen.
A hat gegen die fristgerecht zugestellte BK-Abrechnung
Widerspruch eingelegt, und nun Abrechnungs- und Ablesebelege
beim Vermieter angefordert. Anzumerken ist, dass A
mittlerweile 900km vom alten Wohnort verzogen ist.
A sollte den VM vielleicht auf den § 29, Abs.2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung (und nicht auf irgendwelche dubiosen BGH-Urteile) aufmerksam machen.
Er hat allerdings die Kosten der Kopien zu tragen
Auf die Forderung von A (vom 2.12.06, leider ohne
Fristsetzung) ist der Vermieter bis jetzt nicht eingegangen,
sondern hat nun eine 2. Mahnung mit Zahlungsfrist von 7 Tagen
zugestellt.
Naja - GAR nicht zahlen und dem VM die Schuld in die Schuhe schieben ist nicht wirklich ratsam.
Was soll/kann A tun, wenn der Vermieter weiterhin die Anforderung
der Unterlagen ignoriert?
Letztendlich wird es darauf hinauslaufen, dass der Vermieter die Forderung gerichtlich geltend machen wird. Da die Gefahr besteht, dass die Forderungen zumindest teilweise berechtigt sind, ist man schlecht beraten, eine Zahlung komplett zu verweigern, selbst, wenn ein Amtsgericht geurteilt hat, dass die Zahlungen nicht fällig sind, solange keine komplette Einsicht gewährt wurde (AG Siegburg, Urteil vom 17.05.1991 - 9 C 549/90).
Es ist ein Amtsgericht, also die kleinste Instanz - da kann ein anderes AG völlig anderer Meinung sein (Einzelfall)
Manchmal helfen Telefonate mehr als irgendwelche Briefe…
Irgendwie scheint mir alles nicht ganz richtig zu sein, was hier steht…
Die NMV gilt nämlich nur für preisgebundene Wohnungen und warum Sie nicht anwendbar auf preisfreien Wohnraum ist, steht wohl im selben das Jocki vielleicht meint - BGH Urteil VIII ZR 78/05 vom 08.03.2006.
Allerdings ist darin der Grundsatz, dass es erst mal kein Recht auf Kopien gibt! Aber jeder so wie er ein Urteil interpretieren mag…
Letztendlich wird wohl kein Gericht in Deutschland bei der genannten Entfernung einen Anspruch auf Kopien gegen Kostenersatz versagen, da hier mit höchster Wahrscheinlichkeit aus BGB §242 ein solcher Anspruch abzuleiten ist.
Was aber nicht heisst, dass es ein Urteil gibt, dass das ganze Grundsätzlich bejaht und auch keinen Paragraphen, der das regelt.
aber dennoch macht es im Zweifel einen besseren Eindruck, wenn
man zumindest einen Teil (vielleicht den Schnitt der
Vorjahre?) zahlt…
Das ist ja das „Lustige“ oder eben das Traurige an der ganzen Sache.
Für 2004 gab es ein Guthaben in Höhe von knapp 1200,-, für 2005 nach Senkung der Heizkosten immerhin noch ein Guthaben von 450,-.
Und für Januar 06 bis März 06 soll eine Nachzahlung von 470,- getätigt werden. Da würde ja wohl jeder stutzig werden, oder?
Und für Januar 06 bis März 06 soll eine Nachzahlung von 470,-
getätigt werden. Da würde ja wohl jeder stutzig werden, oder?
War mal so eine Idee für einen fiktiven Fall
Dennoch erstmal vielen Dank für die Antworten!
Reagiert denn der fiktive Vermieter auch nicht auf Anrufe?
Klar kann man alles vor Gericht regeln, die Frage ist, ob man es wirklich MUSS (meistens gebt es eh einen Vergleich, gerade bei einer solch eher kleinen Summe)
Das ist ja das „Lustige“ oder eben das Traurige an der ganzen
Sache.
Für 2004 gab es ein Guthaben in Höhe von knapp 1200,-, für
2005 nach Senkung der Heizkosten immerhin noch ein Guthaben
von 450,-.
Und für Januar 06 bis März 06 soll eine Nachzahlung von 470,-
getätigt werden. Da würde ja wohl jeder stutzig werden, oder?
Angenommen die Heizkosten belaufen sich auf € 1.200,-/Jahr. Man bezahlt jeden Monat € 120,- Abschlag. Heizkosten entstehen aber nur in der Zeit von September bis März in Höhe von € 200,- /Monat(rein Hypothetisch…), da man ja im Sommer nicht heizen muss. Dann ist doch klar, das bei einer Abrechnung Ende März eine Nachzahlung in Höhe von € 240,- fällig wird. Über das ganze Jahr wäre aber wieder eine Rückzahlung i. H. von € 240,- fällig gewesen.
Klar kann man alles vor Gericht regeln, die Frage ist, ob man
es wirklich MUSS (meistens gebt es eh einen Vergleich, gerade
bei einer solch eher kleinen Summe)
Gericht ist nun wirklich das Allerletzte, was angestrebt wird. Wäre ja alles noch mit zusätzlichen Kosten verbunden, schon allein Reisekosten, da Gerichtsstand wahrscheinlich am Hauptsitz des Vermieters wäre?
Alter Wohnort liegt nämlich in Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz VM in Berlin, und neuer Wohnort in Rheinland-Pfalz.
Auf alle Fälle geht jetzt nochmal das Schreiben wegen der bereits angeforderten Belege als Einschreiben mit Rückschein raus. Mal schauen, was dann passiert…
dann lassen wir mal die Beträge außen vor, und reden von verbrauchten Einheiten
A hat nämlich am Anfang des Mietverhältnisses richtig viel verbraucht und saftig nachzahlen müssen, das Heizverhalten aber drastisch verändert, und statt Heizung mal nen Pulli mehr angezogen oder bei Bedarf einen Heizlüfter genutzt, der sich ja dann auf die Stromrechnung ausgewirkt hat. Nun aber mal die Zahlen:
man bezahlt keine Einheiten, man bezahlt Energie. Die Einheiten werden nicht direkt in Euro umgerechnet, sondern mit den Einheiten der anderen Wohnungen verglichen und dann in den zu bezahlenden Anteil am Gesamtverbrauch umgerechnet. Dabei wird zusätzlich auch die Wohnfläche (wiederum relativ zu den anderen Wohnungen) berücksichtigt.
Bei Unterschieden wie oben würde ich einfach mal davon ausgehen, dass die Messgeräte geändert wurden und die Werte deshalb gar nicht vergleichbar sind.
Gruß
loderunner